Was erwartet uns im Jahr 2025?
Mit der Verordnung Nr. 952/2013 wurde Wirtschaft und Verwaltung die Digitalisierung des Zollwesens EUCDM verordnet, die mit Jahresende 2025 umgesetzt sein muss. Kommission und Mitgliedstaaten haben die schrittweise Einführung von NCTS-P5, AES, AIS, ICS-2 festgelegt.
AES:
Während NCTS Anfang Dezember 2024 weitgehend reibungslos umgesetzt wurde, holpert es bei der Umsetzung von AES (Automated Export System) erheblich. Den Zollbehörden der nationalen Mitgliedstaaten ist es nur teilweise gelungen, funktionsfähige Software-Module zur Verfügung zu stellen, weshalb es in Österreich einen neuen Go-Live-Termin, das ist der 26.01.2025, gibt. Hilfsweise soll es einen Parallelbetrieb im alten System (e-Zoll) geben, der aufgrund derzeitiger Planungen am 31.05.2025 enden soll.
Mit Einführung des Systems gibt es geänderte Prozesse beim Ausgang von Unions- bzw. Nicht-Unionswaren, die im Ausfuhrverfahren das Zollgebiet der Union verlassen. Hier ist größte Sorgfalt geboten, weil Verfehlungen, die aufgrund von Verletzungen der Gestellungspflicht bei der Ausgangszollstelle entstehen (fehlende Abgabe der Ankunftsmeldung bei der Ausgangszollstelle) zu Sanktionen führen werden.
AIS:
AIS, das Automated-Import-System, soll im September 2025 in Betrieb genommen werden. Bis November 2025 ist ein Parallelbetrieb in e-Zoll angedacht.
ICS2:
Im Laufe des Jahres 2025 wird des neue Frachtinformationssystem ICS2 der EU schrittweise umgesetzt. ICS2 dient in erster Linie der Sicherheit und Gefahrenabwehr (Sicherung der Lieferkette) und beruht auf einem Vorausanmelde-System, dass dazu dient, aufgrund der in den Artikel 105 bis 110 der VO 2015/2446 vorgesehenen Fristen der Zollbehörde den Eingang in das Zollgebiet der Union zu melden. Rechtliche Hinweise können in der vorgenannten VO nachgelesen werden.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R2446
CBAM:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0956
Mit Verordnung Nr. 2023/956 wurde am 10. Mai 2023 das Programm „Fit for 55“ zur Erreichung der Klimaziele umgesetzt, dass mit den Erstberichten ab dem 4. Quartal 2023 begann, im 3. Quartal 2024 in eine neue Fassung (Echtwerte) getreten ist und mit dem Kalenderjahr 2025 dazu führt, dass CBAM-Betroffene gemäß Artikel 5 der vorgenannten Verordnung einen Antrag auf Zulassung stellen müssen. Der Antrag wird über ein CBAM-Register eingereicht. Die Erfordernisse sind dem nachstehenden Link https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0956 zu entnehmen.
Achtung:
Die zuständige Behörde, in Österreich ist das das Zollamt (AnEH), hat den Antrag zu prüfen und erforderlichenfalls Sicherheitsleistungen zu verlangen. Es gilt, dass der Antrag unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang anzunehmen und innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags darüber zu entscheiden hat. Sollte die Behörde nicht in der Lage sein, die Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, so unterrichtet sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und verlängert dadurch die Entscheidungsfrist um weitere 30 Tage.
Wichtiger Hinweis:
Die fehlende Registrierung führt zu einem Importstopp von Erzeugnissen, die von CBAM-VO (vgl. Anhang I) umfasst sind.
https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/cbam-auch-im-vereinigten-koenigreich
EUDR:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R1115
Im Rahmen nachhaltiger Lieferketten hat das EU-Parlament und der Rat mit 31.Mai 2023 die Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, erlassen. Betroffene Erzeugnisse finden sich im Anhang I der Verordnung und betreffen sowohl die Ein- aber auch die Ausfuhr von Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja sowie Holz und Waren daraus. Die VO sollte am 30. Dezember 2024 in Kraft treten, wurde aber auf politischen Druck am 03. Dezember 2025 um 12 Monate auf den 30. Dezember 2025 – für KMU auf den 30. Juni 2026 verschoben.
Kein Grund, sich zurückzulehnen, gibt es doch seit wenigen Tagen den Zugriff auf die Datenbank zur Einrichtung eines EU-Login-Kontos
https://eudr.webcloud.ec.europa.eu/tracesnt sowie einer Lernsoftware, die unter dem Link https://acceptance.eudr.webcould.ec.europa.eu/tracesnt bereitsteht.
Das Fehlen der Sorgfaltserklärungen führen zu einem Ex- bzw. Importverbot.
https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/verschiebung-der-entwaldungsverordnung
Änderung der Kombinierten Nomenklatur:
Die mit 01. Januar 2025 in Kraft tretenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur wurden in der Durchführungs-VO 2024/2522 veröffentlicht. Weitere Einzelheiten finden Sie auf unserer Homepage
https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/zolltarifaenderungen-zum-01012025
Mercosur-Abkommen (die siebtgrößte Volkswirtschaft der Welt)
Nach mehr als 20-jähriger Verhandlungsdauer konnte zwischen den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Urugua) und der EU weitgehende Einigung erzielt werden. Mehr als 90 % aller Waren, die zwischen den Vertragspartner gehandelt werden, sollen von Zöllen befreit werden.
Während sich der industrielle Sektor über diese Entwicklung erfreut zeigt, stehen die Zeichen im Bereich des landwirtschaftlichen Sektors eher auf „Sturm“. Mit dem Abkommen soll sichergestellt werden, dass es zu wegweisenden Änderungen bei der Bekämpfung klimaschädlicher Waldschädigungen kommt, Industriegüter können nach vollumfänglichem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei in die Mercosur-Staaten eingeführt werden. In der Landwirtschaft befürchten deren Vertreter eine deutliche Schwächung europäischer Betriebe, da eine Importschwemme an landwirtschaftlichen Produkten zu Billigstpreise befürchtet wird.
F-Gase Verordnung 2024/573
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R0573&qid=1709033582578
Mit der Verordnung 517/2014 haben EU-Parlament und Rat die Umkehr des Anstiegs der Emissionen von fluorierten Treibhausgassen erlassen. Mit dem Amtsblatt L 2024/90731 vom 19.11.2024 wurde eine Berichtigung vorgenannter Verordnung in Artikel 12, Abs. 14 UA 1 wie folgt vorgenommen:
Im Fall von Behältern mit fluorierten Treibhausgasen, die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführt sind, muss die in den Absätzen 8 bis 12 genannte Kennzeichnung die Angabe ‚von der Quote gemäß Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommen‘ enthalten.
Reform des Unionszollkodex
Mit der Verordnung Nr. 952/2013 (UZK) wurden die Ziele der Zollrechtsreform verfehlt. Eine Gruppe, namentlich die Wise Persons Group (WPG) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R2446 war damit betraut, im Auftrag der EU-Kommission Vorschläge zu erarbeiten, um eine wirkliche Reform umzusetzen.
Folgende Empfehlungen wurden abgegeben:
- Einzige Anlaufstelle (Single Window und einziges Portal)
- Datenspeicherung von Ein- und Ausfuhren in einer zentralen Datenbank
- Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen Zoll-, Steuer-, Marktüber-wachungs- und Strafverfolgungsbehörden
- EU-Zollbehörde
- Reform des AEO-Konzepts
- Abschaffung der Zollbefreiungen für B2C Lieferungen, die aktuell bis 150 EUR Warenwert gilt
- Vereinfachte Zollbemessung für solche Waren
Bestandteile des Reformpakets:
- Neufassung des Zollkodex in 3 Phasen: 2028, 2032, 2038
- Einführung einer EU-Zollbehörde
- Einführung eines EU-weiten Data Hub für den Zoll
- Teilharmonisierung der Zoll-Sanktionen
- Änderung der Zollbefreiungs-VO
- Änderung der Zolltarif-VO (B2C Fernverkäufer-4 Produktgruppen mit verschie-denen Pauschalzollsätzen)
- Änderung der MwSt-SySt-RL
Noch befindet sich der Reform-Vorschlag in der Diskussionsphase.
Sanktionspaket Russland – VO 833/2014
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0833
Gemäß Artikel 12gb der VO gehen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen ab dem 26. Dezember 2024 wie im Absatz 2 beschrieben vor.
Was Sie mit Beginn des Jahres 2025 unbedingt tun müssen:
- Erstellen des Auskunftsbogens für Ermächtigte Ausführer (Unternehmens-Service Portal)
- Erstellen des Auskunftsbogens Registrierter Ausführer (EU-TRADER Portal)
- Erstellen des Auskunftsbogens AEO (EU-Trader Portal)