Wirtschaftsbeteiligte, die CBAM-Waren importieren, ist anzuraten, gemäß Artikel 5 der VO (EU) 2023/956 tunlichst nach der Jahreswende 2024 einen Antrag auf Zulassung eines zugelassenen CBAM-Anmelders bei den nationalen Behörden (in Österreich ist das Zollamt Österreich zuständig) einzubringen.
Daten zum Antrag finden Sie in Art. 5 Abs. 5 der CBAM-VO.
Auch indirekte Zollvertreter sind, sofern sie drittländische Unternehmen (z.B. für Warensendungen, die DDP in das Zollgebiet der Union gelangen) vertreten, auf-gefordert, diesem Aufruf nachzukommen.
Sofern Wirtschaftsbeteiligte elektrischen Strom importieren, sollten sie der zu-ständigen Behörde (in Ö dem Zollamt Österreich) mitteilen, dass Artikel 5 Abs. 4
Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der Vergabe der Übertragungskapazität für die Einfuhr von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe die Person, an die die Kapazität für die Einfuhr vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassener CBAM-Anmelder in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert. Einfuhren müssen pro Grenze über Zeiträume von höchstens einer Stunde gemessen werden, und innerhalb desselben Zeitraums ist kein Abzug für Ausfuhr oder Transit möglich.
für sie anwendbar ist.
Die zuständigen Behörden haben zu prüfen, ob der Antragsteller an schweren oder wiederholten Verstößen gegen Rechtsvorschriften, einschließlich Wirtschafts-straftaten beteiligt war, auch haben sie zu prüfen, ob er über eine gute Bonität verfügt. Zusätzlich ist ein Konsultationsverfahren mit Kommission und anderen Behörden vorgesehen, das auch dazu dient, abzuprüfen, ob der Wirtschaftsbeteiligte bisherige Berichtspflichten (z.B. auch im Intrahandel) erfüllt hat.
Der Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder (Bewerbungsverfahren) ist in elektronischer Form vorgesehen.
Die zuständige Behörde hat den Antrag innerhalb von 120 Tagen nach dem Datum des Antragseingangs (vgl. dazu auch Art. 17 Abs. 2 der CBAM-VO) zu prüfen. Durch zusätzliche Vorlage von AEO- bzw. ISO-Audits wird die Entscheidungsfindung der zuständigen Behörde wesentlich erleichtert.
Der Behörde wird im Rahmen ihrer Prüfpflicht das Recht eingeräumt, zusätzliche Informationen einzuholen, wodurch sich die Frist um 30 Kalendertage verlängern könnte. Insgesamt hat die Prüfungsfrist 180 Tage ab Antragseingang zu enden.
Ist eine ablehnende Entscheidung beabsichtigt, hat die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass eine Frist von 30 Kalendertagen ab Zustellung der Mitteilung (rechtliches Gehör) nicht überschritten werden darf.
Grundsätzlich gilt, dass ab dem Datum der Entscheidung, die die Behörde im CBAM-Register einzutragen hat, der Antragsteller als CBAM-Anmelder Warenimporte tätigen kann.
Eine wichtige Information für Antragsteller, die in den beiden Geschäftsjahren vor der Antragstellung keine juristischen Personen gewesen sind:
Die zuständige Behörde muss in derartigen Fällen eine Sicherheit verlangen, die in Form einer Verpflichtungserklärung (Bürgschaft eines in der Union ansässigen akkreditieren Kredit- oder Finanzinstituts oder Versicherungsunternehmens) oder in Form eines Barerlages zu hinterlegen ist, wobei die Höhe der Sicherheit von der Behörde überwacht wird. Aufgabe des CBAM-Anmelders ist es, sicherzustellen, dass die hinterlegte Sicherheit ausreicht.
Die im Entwurf vorliegende DVO (Ref. Ares (2024) 7706795 vom 30.10.2024) soll ab dem 31.12.2024 gelten.