Zollwertermittlung: Wann darf der Zoll statistische Vergleichspreise heranziehen?

EuGH stärkt die Bedeutung einer nachvollziehbaren Zollwertermittlung – wichtige Entscheidung für Importeure und die Zollpraxis

Ein ungewöhnlich niedriger Einkaufspreis kann bei einer Zollprüfung Fragen aufwerfen. Doch darf die Zollbehörde den angemeldeten Zollwert allein deshalb verwerfen, weil er deutlich unter statistischen Durchschnittspreisen liegt?

Mit Urteil vom 29. Jänner 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-72/24 und C-73/24 (Keladis I und II) hat der Europäische Gerichtshof wichtige Klarstellungen zur Verwendung statistischer Vergleichswerte bei der Zollwertermittlung getroffen.

Die Entscheidung hat insbesondere für Unternehmen Bedeutung, die mit nachträglichen Zollprüfungen und möglichen Zollnachforderungen konfrontiert sind.

Der Transaktionswert bleibt der Ausgangspunkt

Nach Art. 70 des Unionszollkodex (UZK) bildet grundsätzlich der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts. Die gesetzlich vorgesehenen Berichtigungen und Voraussetzungen sind dabei zu berücksichtigen.

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Zollwerts, dürfen die Zollbehörden zusätzliche Unterlagen und Erläuterungen verlangen.

Kann der Transaktionswert nicht anerkannt werden, sind die weiteren Bewertungsmethoden nach Art. 74 UZK in der vorgesehenen Reihenfolge zu prüfen.

Statistische Vergleichspreise dürfen daher nicht ohne Weiteres an die Stelle des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises treten.

Was hat der EuGH entschieden?

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um Einfuhren, bei denen der Verdacht einer systematischen Unterbewertung bestand. Bei der nachträglichen Prüfung konnten die Waren nicht mehr physisch kontrolliert werden. Zudem waren die Warenbeschreibungen in den Zollunterlagen unzureichend.

Der EuGH bestätigte, dass unter diesen besonderen Umständen statistisch ermittelte Referenzwerte als Grundlage einer Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 3 UZK herangezogen werden können.

Allerdings gelten dafür wesentliche Voraussetzungen:

Die vorrangigen Zollwertmethoden dürfen nicht anwendbar sein.
Die Heranziehung statistischer Werte muss den zollwertrechtlichen Vorgaben entsprechen
Der betroffene Wirtschaftsbeteiligte muss die Möglichkeit erhalten, seine niedrigeren Einfuhrpreise zu begründen.
Die verwendeten Vergleichsdaten müssen hinsichtlich ihrer zeitlichen und sachlichen Aussagekraft angemessen sein.

Damit wird deutlich:
Die Verwendung statistischer Referenzwerte ist zwar grundsätzlich zulässig, stellt aber keine uneingeschränkte Ermächtigung zur Festsetzung pauschaler Mindestzollwerte dar.

Was bedeutet das für österreichische Importeure?

Gerade bei nachträglichen Zollprüfungen können erhebliche Differenzen zwischen angemeldeten Warenwerten und statistischen Vergleichspreisen auftreten.

Ein niedriger Einkaufspreis kann jedoch unterschiedliche wirtschaftliche Ursachen haben. Mengenrabatte, Sonderverkäufe, Restposten, Qualitätsunterschiede oder besondere Marktbedingungen können beispielsweise erhebliche Preisabweichungen erklären.

Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, die tatsächlichen Einkaufsbedingungen ausreichend zu dokumentieren.

Neben Handelsrechnungen können insbesondere Kaufverträge, Zahlungsnachweise, Korrespondenz mit Lieferanten und Unterlagen über vereinbarte Preisnachlässe von Bedeutung sein.

Werden Zollwerte nachträglich angezweifelt, sollte außerdem geprüft werden, ob die Zollbehörde die gesetzlichen Bewertungsmethoden ordnungsgemäß angewandt und dem Unternehmen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Unsere Einschätzung

Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen wirksamer Betrugsbekämpfung und einer rechtskonformen Zollwertermittlung.

Statistische Vergleichspreise sind ein wichtiges Instrument der zollrechtlichen Risikoanalyse. Sie ersetzen jedoch nicht die erforderliche rechtliche Beurteilung des konkreten Einfuhrgeschäfts.

Ein statistisch auffälliger Preis ist nicht automatisch ein unrichtiger Zollwert.

Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Unternehmen bei Zweifeln an ihren angemeldeten Werten in der Lage sein müssen, die wirtschaftlichen Hintergründe ihrer Einkaufspreise nachvollziehbar darzulegen.

Für die Praxis bedeutet dies:
Eine sorgfältige Zollwertdokumentation ist nicht nur bei der Zollanmeldung, sondern insbesondere auch bei späteren Prüfungen von erheblicher Bedeutung.

Wir unterstützen Unternehmen bei der zollrechtlichen Bewertung ihrer Einfuhrgeschäfte, bei nachträglichen Zollprüfungen sowie bei der fachlichen Überprüfung behördlicher Zollwertfestsetzungen und Zollnachforderungen.

Dabei steht eine rechtlich fundierte und praxisgerechte Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts im Mittelpunkt.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen:

EuGH, Urteil vom 29.01.2026, verbundene Rechtssachen C-72/24 und C-73/24, Keladis I und II, ECLI:EU:C:2026:51

Art. 70 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex)

Art. 140 und 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

BMF-Arbeitsrichtlinie ZK-0690 – Zollwert

EuGH-Urteil im Volltext auf EUR-Lex

Rechtsstand: November 2026

 

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