1. Welche Regelung gilt ab dem 1. Jänner 2027?
Die EU-Kommission hat die neue Kombinierte Nomenklatur (KN) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2163 veröffentlicht. Sie ersetzt die für 2026 maßgebliche Fassung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 für die Anwendung ab dem 1. Jänner 2027.
Die KN ist die achtstellige EU-Warenklassifikation auf Basis des weltweit verwendeten Harmonisierten Systems (HS). Sie wird unter anderem für Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen sowie für die Außenhandelsstatistik verwendet. Für konkrete Einfuhrmaßnahmen wird sie durch die zehnstellige TARIC-Nomenklatur ergänzt.
Die neuen Codes sind im veröffentlichten Zolltarif mit einem Stern (?) markiert. Das Quadrat (?) kennzeichnet bestehende Codes mit geändertem Inhalt. Beide Kennzeichen helfen bei der Prüfung, ersetzen aber nicht die genaue Lektüre der Warenbeschreibung und der Kapitelanmerkungen.
2. Warum betrifft die Änderung auch Unternehmen ohne höhere Zollsätze?
Eine unveränderte Abgabenbelastung bedeutet nicht, dass die Umstellung folgenlos bleibt. Wird eine bisherige KN-Nummer in mehrere neue Nummern aufgeteilt, muss die Ware anhand zusätzlicher Merkmale neu zugeordnet werden. Dazu zählen etwa Rohstoffart, chemische Zusammensetzung, Verwendungszweck, Abmessung oder die Frage, ob eine einzelne Zelle oder eine komplette Baugruppe geliefert wird.
Falsche Codes können zu Rückfragen bei Zollanmeldungen, Korrekturen von Intrastat-Meldungen, Verzögerungen in der Abfertigung oder fehlerhaften Stammdaten führen. Außerdem können sich mit der Einreihung die einschlägigen TARIC-Maßnahmen verändern.
3. Zolltarif 2027: Alt-/Neu-Gegenüberstellung
Die folgende Übersicht zeigt die 35 neu gekennzeichneten achtstelligen Positionen mit den jeweils zugeordneten bisherigen Codes. Bei Aluminiumabfällen, Gondelbaugruppen und Dauermagneten sind die früheren Positionen teilweise nicht eins zu eins den neuen Positionen zuordenbar. Die genaue Ware ist maßgebend.
| Kap. | KN 2026 (alt) | KN 2027 (neu) | Bezeichnung 2027 (Auszug) | Grundzoll 2026 | Grundzoll 2027 |
|---|---|---|---|---|---|
| 02 | 0201 30 00 | 0201 30 10 | Filet, Hochrippe, Bauchlappensteak (Flank steak), Roastbeef (Sirloin) und Rumpsteak | 12,8 % + 303,4 €/100 kg/net | 12,8 % + 303,4 €/100 kg/net |
| 02 | 0201 30 00
| 0201 30 90 | anderes | 12,8 % + 303,4 €/100 kg/net | 12,8 % + 303,4 €/100 kg/net |
| 39 | 3907 61 00 | 3907 61 10 | in Form von Flocken | 6,5 % | 6,5 % |
| 39 | 3907 61 00 | 3907 61 90 | andere | 6,5 % | 6,5 % |
| 39 | 3907 69 00 | 3907 69 10 | in Form von Flocken | 6,5 % | 6,5 % |
| 39 | 3907 69 00 | 3907 69 90 | andere | 6,5 % | 6,5 % |
| 44 | 4401 49 10 | 4401 49 20 | Rinde | frei | frei |
| 44 | 4401 49 10 | 4401 49 30 | Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände | frei | frei |
| 44 | 4403 91 00 | 4403 91 10 | Sägerundholz | frei | frei |
| 44 | 4403 91 00 | 4403 91 90 | anderes | frei | frei |
| 44 | 4403 93 00 | 4403 93 10 | Sägerundholz | frei | frei |
| 44 | 4403 93 00 | 4403 93 90 | anderes | frei | frei |
| 72 | 7204 41 10 | 7204 41 11 | mit einem Gesamtgehalt an Neodym oder Praseodym von 5 GHT oder mehr | frei | frei |
| 72 | 7204 41 10 | 7204 41 19 | andere | frei | frei |
| 73 | 7308 90 59 | 7308 90 53 | Stahlrohr-Einpfahl-Fundamente für Windkraftanlagen sowie Segmente davon | frei | frei |
| 73 | 7308 90 59 | 7308 90 58 | andere | frei | frei |
| 76 | 7602 00 11 / 7602 00 19 / 7602 00 90 | 7602 00 20 | Produktionsabfälle und Schrott | frei | frei |
| 76 | 7602 00 11 / 7602 00 19 / 7602 00 90 | 7602 00 30 | gebrauchte Getränkedosen | frei | frei |
| 76 | 7602 00 11 / 7602 00 19 / 7602 00 90 | 7602 00 40 | gebrauchte Räder | frei | frei |
| 76 | 7602 00 11 / 7602 00 19 / 7602 00 90 | 7602 00 50 | mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 95 GHT und einem Siliciumgehalt im Aluminiumbestandteil von nicht mehr als 1,5 GHT | frei | frei |
| 76 | 7602 00 11 / 7602 00 19 / 7602 00 90 | 7602 00 60 | andere | frei | frei |
| 76 | 7602 00 11 / 7602 00 19 / 7602 00 90 | 7602 00 70 | mit einem Siliciumgehalt im Aluminiumbestandteil von nicht mehr als 1,5 GHT | frei | frei |
| 76 | 7602 00 11 / 7602 00 19 / 7602 00 90 | 7602 00 80 | andere | frei | frei |
| 85 | 8503 00 91 / 8503 00 98 | 8503 00 30 | Baugruppen für Gondeln von Windkraftanlagen | 2,7 % | 2,7 % |
| 85 | 8503 00 91 | 8503 00 92 | aus Eisen oder Stahl, gegossen | 2,7 % | 2,7 % |
| 85 | 8503 00 98 | 8503 00 97 | andere | 2,7 % | 2,7 % |
| 85 | 8505 11 10 | 8505 11 20 | mit einem Gesamtgehalt an Neodym oder Praseodym von 5 GHT oder mehr | 2,2 % | 2,2 % |
| 85 | 8505 11 10 | 8505 11 30 | mit einem Samariumgehalt von 5 GHT oder mehr | 2,2 % | 2,2 % |
| 85 | 8505 11 10 / 8505 11 90 | 8505 11 80 | andere | 2,2 % | 2,2 % |
| 85 | 8507 60 00 | 8507 60 10 | einzelne Zellen, nicht miteinander verbunden, ohne zusätzliches Gehäuse, zusätzliche Elektronik oder zusätzliche Hilfsvorrichtungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel | 2,7 % | 2,7 % |
| 85 | 8507 60 00 | 8507 60 90 | andere | 2,7 % | 2,7 % |
| 85 | 8549 99 00 | 8549 99 10 | Dauermagnete oder entmagnetisierte Dauermagnete und Teile davon, mit einem Gesamtgehalt an Neodym, Praseodym oder Samarium von 5 GHT oder mehr | frei | frei |
| 85 | 8549 99 00 | 8549 99 20 | Rotoren und Teile von Rotoren, die Dauermagneten oder entmagnetisierte Dauermagneten mit einem Gesamtgehalt an Neodym, Praseodym oder Samarium von 5 GHT oder mehr enthalten | frei | frei |
| 85 | 8549 99 00 | 8549 99 30 | Festplattenlaufwerke | frei | frei |
| 85 | 8549 99 00 | 8549 99 90 | andere | frei | frei |
Basis: vertragsmäßige Zollsätze der KN, nicht die Gesamtabgaben einer konkreten Einfuhr. Die Alt-Bezeichnungen wurden für die Lesbarkeit gekürzt. Ein „unverändert“ beim Grundzoll ist keine Aussage zu Präferenz-, Antidumping- oder anderen TARIC-Maßnahmen.
4. Was ändert sich konkret? Einordnung nach Branchen und Produkten
Rindfleisch ohne Knochen (Kapitel 02)
Aus einer bisherigen Nummer für frisches oder gekühltes, entbeintes Rindfleisch entstehen zwei spezifischere Unterpositionen. Entscheidend ist, welcher Zuschnitt tatsächlich geliefert wird. Ein einfacher Austausch der acht Stellen ohne Kenntnis des Produkts ist nicht ausreichend.
PET-Flocken (Kapitel 39)
Polyethylenterephthalat (PET) wird künftig deutlicher nach der Form „Flocken“ beziehungsweise „andere“ unterschieden. Zudem bleibt der jeweilige Viskositätsbereich wichtig. Für Handel und Recycling empfiehlt sich, Zusammensetzung, Lieferform und technische Spezifikationen im Artikelstamm nachvollziehbar zu hinterlegen.
Holz, Rinde und Sägerundholz (Kapitel 44)
Rinde und Produktionsabfälle werden gesondert erfasst. Bei Eiche und Buche werden neue Unterpositionen für Sägerundholz eingeführt. Wer Holz handelt oder statistisch meldet, benötigt eine klare Warenbeschreibung und bei Buche die maßgeblichen Abmessungen; aus dem Begriff „Rundholz“ allein folgt noch keine sichere Einreihung.
Eisen- und Stahlschrott (Kapitel 72)
Bestimmte Bearbeitungsspäne mit einem Gesamtgehalt an Neodym oder Praseodym von mindestens fünf Gewichtshundertteilen werden separat ausgewiesen. Das zeigt: Die stoffliche Zusammensetzung von Schrott kann entscheidend sein. Bei Bedarf sind Analysen oder belastbare Herstellerangaben vorzuhalten.
Windkraftfundamente (Kapitel 73)
Stahlrohr-Einpfahl-Fundamente (Monopiles) für Windkraftanlagen sowie Segmente werden deutlicher von anderen Eisen- und Stahlkonstruktionen abgegrenzt. Für Projekte und Lieferketten ist eine genaue Unterscheidung zwischen Fundamenten, anderen Tragstrukturen und Einzelteilen erforderlich.
Aluminiumabfälle und -schrott (Kapitel 76)
In diesem Bereich werden sieben neue achtstellige Unterpositionen eingeführt. Unter anderem werden Produktionsabfälle, gebrauchte Getränkedosen und Räder gesondert behandelt; weitere Abgrenzungen hängen von Materialeigenschaften ab. Besonders wichtig: Die frühere Nummer lässt sich nicht für jede Ware eindeutig durch eine einzige neue ersetzen.
Windkraft-Gondelbaugruppen (Kapitel 85)
Für bestimmte Baugruppen von Gondeln für Windkraftanlagen gibt es eine eigene Unterposition. Die frühere Einordnung kann von der Baugruppe und ihrem Werkstoff abhängig gewesen sein. Die tatsächliche Funktion und Bauart sollten anhand technischer Unterlagen geprüft werden.
Dauermagnete (Kapitel 85)
Metallische Dauermagnete werden unter anderem nach ihrem Gehalt an Neodym, Praseodym beziehungsweise Samarium genauer unterschieden. Hier sollten Materialnachweise und ggf. Legierungsangaben vorliegen. Nicht jede bisherige Metallmagnet-Position besitzt einen eindeutigen Eins-zu-eins-Nachfolger.
Lithium-Ionen-Akkumulatoren (Kapitel 85)
Die neue Unterscheidung macht sichtbar, ob einzelne Lithium-Ionen-Zellen vorliegen oder andere Akkumulatoren, etwa komplexere Batterieeinheiten. Für die Praxis empfiehlt sich eine dokumentierte Abgrenzung zwischen Einzelzelle, Modul und vollständigem Akkumulator unter Berücksichtigung der Kapitelanmerkungen.
Elektronikschrott (Kapitel 85)
Bestimmte Abfälle von Dauermagneten, Rotoren mit entsprechenden Dauermagneten und Festplattenlaufwerken erhalten eigene Unterpositionen. Die Trennung soll eine gezieltere statistische Erfassung ermöglichen. Für Sammel-, Zerlege- und Recyclingbetriebe sind Zusammensetzung und Art des Abfalls wesentlich.
5. Weitere Änderungen: Nicht jede Neuerung führt zu einer neuen Nummer
Besondere Maßeinheit „kg N“ bei Düngemitteln und Ausgangsstoffen
Für zwölf betroffene KN-Codes in den Kapiteln 28 und 31 wird eine zusätzliche Maßeinheit für den Stickstoffgehalt vorgesehen. Betroffen sind 2808 00 00, 2814 10 00, 2814 20 00, 2834 21 00, 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 30 00, 3105 40 00, 3105 51 00, 3105 59 00, 3105 90 20 und 3105 90 80. Unternehmen sollten prüfen, ob sie die nötigen Stickstoffangaben aus ihrer Produktdokumentation ableiten und im jeweiligen Meldeverfahren bereitstellen können.
Wissenschaftliche Fischbezeichnungen
Bei den KN-Codes 0302 89 31, 0303 89 31 und 0304 89 21 wird der wissenschaftliche Artenname angepasst. Die Nummern selbst bleiben bestehen; Produktbeschreibungen und Zuordnungstexte in Stammdaten sollten dennoch abgeglichen werden.
Präzisierungen bei Schuhen, Stahlkonstruktionen und Pumpentechnik
Die neue Regelung klärt Formulierungen in den Unterpositionen 6403 51, 6403 91 und 7308 90 sowie beim KN-Code 8414 10 81. Solche Wortlautänderungen können Einfluss auf die Auslegung bestimmter Erzeugnisse haben, auch wenn die achtstellige Nummer nicht neu vergeben wird.
Spielwaren, pharmazeutische Erzeugnisse
In Kapitel 95 wird eine zusätzliche Anmerkung zur Abgrenzung bestimmter Spielwaren aufgenommen. Sie betrifft insbesondere die Frage, ob ein Spielzeug der Darstellung von Tieren bzw. nicht menschlichen Wesen dient oder eine andere Hauptfunktion erfüllt. Zusätzlich wird die Zuordnung von Ciclosporin im pharmazeutischen Anhang angepasst. In beiden Fällen ist der genaue Verordnungstext für die jeweilige Ware zu beachten.
6. Ändern sich dadurch die Zollsätze?
Bei den in diesem Alt-/Neu-Vergleich ausgewerteten neuen Positionen bleibt der vertragsmäßige Grundzollsatz gleich.
Beispiel: Die 2026er Nummer 3907 61 00 für bestimmte PET-Waren wird 2027 in 3907 61 10 (Flocken) und 3907 61 90 (andere) aufgeteilt. Der in der Vergleichstabelle ausgewiesene Grundzoll beträgt in beiden Jahren 6,5 %. Ebenso werden aus 8507 60 00 die neuen Nummern 8507 60 10 und 8507 60 90 bei einem ausgewiesenen Grundzoll von 2,7 %.
Wichtige Unterscheidung: Der vertragsmäßige Grundzollsatz ist nicht zwangsläufig der tatsächlich zu zahlende Zoll. Maßgeblich können unter anderem Ursprungsland, Zollpräferenz, Zollaussetzung, Kontingent, Antidumping- oder Ausgleichszoll und weitere einschlägige Regelungen sein. Für die konkrete Einfuhr ist daher zusätzlich der aktuelle TARIC zu prüfen.
Die vorliegende Auswertung umfasst die neu gekennzeichneten KN-Positionen, keine vollständige Neubewertung aller im Zolltarif enthaltenen Zollsätze und Sondermaßnahmen.
7. Checkliste: Was sollten Unternehmen bis Jahresende tun?
Alle im ERP-, Versand-, Zoll- oder Intrastat-System verwendeten KN-Codes mit der Änderungsübersicht abgleichen
Material, chemische Zusammensetzung, technische Daten, Maße und Verwendungszweck dokumentieren.
Den passenden achtstelligen KN-Code 2027 anhand der vollständigen Tariftexte und Anmerkungen bestimmen.
Warennummern, Schnittstellen, Vorlagen und ggf. Zollsoftware mit dem richtigen Gültigkeitsdatum anpassen.
Mit Ursprungsland und konkreter Ware TARIC-Maßnahmen sowie etwaige Bewilligungen kontrollieren.
Zollvertretung, Logistik, Lieferanten und die für Intrastat zuständigen Stellen einbeziehen.
Wenn eine verbindliche Zolltarifauskunft vorliegt, prüfen, ob die Nomenklaturänderung ihre Gültigkeit beeinflusst.
Alt-Code, Neu-Code, Begründung, Nachweise und Datum der Umstellung je Artikel nachvollziehbar ablegen.
9. Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
EU-Durchführungsverordnung 2026/2163: Kombinierte Nomenklatur 2027
EU-Durchführungsverordnung 2025/1926: Kombinierte Nomenklatur 2026
Europäische Kommission: Veröffentlichung der KN 2027
