1. Neue Zollaussetzungen und Zollkontingente: Prüfen kann sich auszahlen
Seit 1. Juli 2026 gelten Änderungen bei den autonomen Zollaussetzungen der Europäischen Union.
Mit der Verordnung (EU) 2026/1463 wurden bestehende Zollaussetzungen angepasst, neue Aussetzungen aufgenommen und einzelne bisherige Begünstigungen gestrichen. Hintergrund ist insbesondere, dass bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Produkte innerhalb der EU nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar sind. Für bestimmte Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Batterieproduktion wurden zudem teilweise Zollaussetzungen vorgesehen.
Parallel dazu wurde mit der Verordnung (EU) 2026/1465 das System der autonomen Zollkontingente aktualisiert. Innerhalb solcher Kontingente können bestimmte Waren zu einem reduzierten Zollsatz oder vollständig zollfrei eingeführt werden. Vier neue Kontingente wurden eröffnet, bestehende Kontingente angepasst beziehungsweise erweitert und zwei bisherige Kontingente geschlossen. Auch diese Änderungen gelten seit 1. Juli 2026.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine Zolltarifnummer, für die gestern noch der reguläre Drittlandszoll galt, kann heute unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein. Umgekehrt können bisher genutzte Begünstigungen entfallen.
Entscheidend sind deshalb immer die konkrete Zolltarifnummer, die Warenbeschreibung, gegebenenfalls vorgesehene besondere Verwendungszwecke sowie bei Zollkontingenten die noch verfügbare Kontingentmenge.
Unser Praxistipp: Unternehmen mit regelmäßigen Importen von Vormaterialien, Komponenten oder Industrieerzeugnissen sollten ihre wichtigsten Zolltarifnummern gezielt auf neue Zollaussetzungen und Kontingente prüfen. Gerade bei hohen oder regelmäßig wiederkehrenden Importvolumen können sich daraus erhebliche Einsparungen ergeben.
2. Antidumpingzölle auf Reifen aus China: Der Hersteller macht den Unterschied
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte neue Luftreifen mit Ursprung in China eingeführt.
Betroffen sind neue Luftreifen aus Kautschuk für Pkw sowie bestimmte Busse und Lkw mit einem Lastindex von höchstens 121, die derzeit insbesondere unter die KN-Codes 4011 10 00 und 4011 20 10 fallen.
Besonders wichtig für Importeure: Es gibt keinen einheitlichen Antidumpingzoll.
Abhängig vom Hersteller beträgt der endgültige Antidumpingzoll 4,3 %, 24,4 % oder 45,3 %. Für nicht gesondert begünstigte Hersteller gilt grundsätzlich der Satz von 45,3 %. Für die Anwendung eines niedrigeren unternehmensspezifischen Zollsatzes ist außerdem eine entsprechend ausgestellte gültige Handelsrechnung erforderlich.
Damit zeigt sich wieder einmal, dass bei Antidumpingmaßnahmen die reine Zolltarifnummer nicht ausreicht. Ursprung, Hersteller, TARIC-Zusatzcode und die erforderlichen Unterlagen müssen gemeinsam geprüft werden.
Für Einkaufsabteilungen kann dies erhebliche Auswirkungen haben: Zwei technisch vergleichbare Waren mit demselben Ursprung können abhängig vom tatsächlichen Hersteller mit völlig unterschiedlichen Einfuhrabgaben belastet sein.
3. Dual Use: Nicht nur Anhang I im Blick behalten
Auch in der Exportkontrolle gibt es eine Entwicklung, die Unternehmen nicht übersehen sollten.
Am 3. Juli 2026 wurde eine aktualisierte Zusammenstellung nationaler Kontrolllisten gemäß Artikel 9 der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 im Amtsblatt veröffentlicht.
Diese nationalen Listen sind deshalb relevant, weil die Exportkontrolle nicht ausschließlich auf die bekannte unionsweite Dual-Use-Güterliste in Anhang I reduziert werden darf. Artikel 10 der Dual-Use-Verordnung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch Genehmigungspflichten auf Grundlage nationaler Kontrolllisten eines Mitgliedstaates.
Für exportierende Unternehmen bedeutet das: Die Feststellung „nicht in Anhang I gelistet“ beendet die Exportkontrollprüfung nicht zwangsläufig.
Neben der klassischen Güterklassifizierung können insbesondere Verwendungszweck, Empfänger, Bestimmungsland, nationale Kontrollmaßnahmen und sogenannte Catch-all-Regelungen eine Rolle spielen.
Gerade bei technisch anspruchsvollen Produkten, Elektronik, Software, Fertigungsanlagen, Werkstoffen und Forschungstechnologie sollte die Exportkontrollprüfung daher Bestandteil eines dokumentierten betrieblichen Prozesses sein.
4. Ursprungsnachweise werden digitaler – ELAN gewinnt an Bedeutung
Auch beim nichtpräferenziellen Ursprung schreitet die Digitalisierung voran.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 wurden Vorschriften zur Ausstellung, Verwendung und Überprüfung bestimmter Ursprungszeugnisse angepasst.
Dabei geht es insbesondere um Ursprungszeugnisse für Waren, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten. Über das elektronische System ELAN – Electronic System for Agricultural Non-Customs Formalities – können solche Dokumente künftig elektronisch zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Während der vorgesehenen Übergangszeiträume bleiben bestimmte alternative Formen von Ursprungszeugnissen weiterhin möglich.
Die Verordnung ermöglicht während dieser Übergangsphasen unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch ausgestellte beziehungsweise elektronisch unterzeichnete Ursprungszeugnisse, sofern deren Echtheit überprüft werden kann.
Wichtig ist allerdings die Abgrenzung: Die neuen Bestimmungen bedeuten nicht, dass nun sämtliche nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisse im internationalen Warenverkehr zwingend über ELAN laufen.
Sie zeigen aber deutlich die Richtung der Entwicklung: Ursprungsnachweise werden stärker digitalisiert, elektronisch überprüfbar und enger mit den Zollsystemen verknüpft.
Für Unternehmen wird damit die Qualität der Ursprungsdaten in Einkauf, Stammdatenverwaltung und Zollabwicklung zunehmend wichtiger.
5. Neue Sanktionslistungen: Screening ist keine einmalige Prüfung
Auch die EU-Sanktionslisten bleiben in Bewegung.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1720 vom 13. Juli 2026 wurde die Liste der Personen und Organisationen im Rahmen des EU-Sanktionsregimes gegen schwere Menschenrechtsverletzungen erneut geändert. Acht Personen und eine Organisation wurden neu in die entsprechende Liste aufgenommen.
Für Unternehmen ist dabei weniger die einzelne Aktualisierung entscheidend als die Konsequenz für die eigenen Prozesse:
Eine Geschäftspartnerprüfung ist keine einmalige Angelegenheit.
Kunden, Lieferanten, Zahlungsempfänger, Banken, wirtschaftliche Eigentümer und andere Beteiligte können auch während einer bestehenden Geschäftsbeziehung neu gelistet werden.
Ein wirksames Sanktionsscreening sollte deshalb nicht nur bei der erstmaligen Anlage eines Geschäftspartners erfolgen, sondern regelmäßig wiederholt und bei relevanten Änderungen erneut durchgeführt werden.
Besonders bei internationalen Lieferketten sollten Unternehmen außerdem darauf achten, dass eine reine Namensprüfung häufig nicht ausreicht. Auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse können für die Beurteilung einer Geschäftsbeziehung relevant sein.
6. CBAM Standardwerte wurden berichtigt:
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 hat die Kommission einzelne Standardwerte, Produktionswege, KN-Codes und weitere Angaben der bisherigen Standardwerte-Verordnung korrigiert. Da die Änderungen rückwirkend ab 1. Januar 2026 gelten und im Einzelfall auch konkrete Emissionswerte betreffen, behandeln wir die Auswirkungen in einem gesonderten Beitrag. Detailinformationen dazu finden Sie auf unserer Homepage unter dem Titel:
CBAM nachgebessert: Neue Standardwerte, korrigierte KN-Codes und Handlungsbedarf für Importeure!
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Die Entwicklungen des Sommers 2026 zeigen erneut, wie eng Zolltarif, Handelspolitik, Ursprung und Exportkontrolle inzwischen miteinander verknüpft sind.
Für Unternehmen empfiehlt sich daher:
wichtige Import-Zolltarifnummern auf neue Zollaussetzungen und Zollkontingente prüfen,
bei Waren mit Antidumpingrisiko Hersteller, Ursprung und TARIC-Zusatzcode verifizieren,
Dual-Use-Prüfungen nicht ausschließlich auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 beschränken,
Prozesse und Unterlagen zum nichtpräferenziellen Ursprung überprüfen und
Geschäftspartner regelmäßig gegen aktuelle Sanktionslisten screenen.
Unser Fazit
Zollrechtliche Änderungen bedeuten nicht automatisch zusätzliche Kosten. Richtig erkannt können neue Zollaussetzungen und Zollkontingente sogar erhebliche Einsparpotenziale eröffnen.
Gleichzeitig können Antidumpingmaßnahmen, Exportkontrollen oder Sanktionen erhebliche finanzielle und rechtliche Risiken verursachen, wenn sie erst bei der Zollabfertigung oder nach Abschluss eines Geschäfts erkannt werden.
Der Schlüssel liegt daher in der frühzeitigen Prüfung von Zolltarifnummern, Ursprung, Lieferanten, Geschäftspartnern und den jeweils anwendbaren handelspolitischen Maßnahmen.
Wir unterstützen Unternehmen bei der zolltariflichen Einreihung, der Prüfung von Zollaussetzungen und Zollkontingenten, bei Antidumpingmaßnahmen sowie bei Fragestellungen zu Ursprung, Exportkontrolle und Außenhandels-Compliance.
