Welche Waren werden begünstigt?
Die Verordnung unterscheidet zwischen drei verschiedenen Formen der Zollbegünstigung.
Anhang I: Zollsatz 0 % ohne Mengenbegrenzung
Für Waren, die von Anhang I erfasst werden, beträgt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs
0 %. Es gibt keine Kontingentmenge und keine Kontingentnummer.
Anhang I enthält sowohl:
- einzelne achtstellige KN-Codes,
- vollständige Zolltarifpositionen,
- vollständige Kapitel der Kombinierten Nomenklatur,
- als auch eingeschränkte „ex“-Positionen und ausdrücklich angeführte Ausnahmen.
Die Warenbezeichnungen dienen nur als Orientierung. Maßgeblich ist grundsätzlich der KN-Code. Bei einem mit „ex“ bezeichneten Code müssen zusätzlich die konkrete Warenbeschreibung und die angeführte Einschränkung erfüllt sein.
Beispiel: Kapitel 87
Kapitel 87 ist in Anhang I ohne „ex“-Einschränkung und ohne ausdrückliche Ausnahme angeführt. Es umfasst Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Fahrzeuge sowie bestimmte Teile und Zubehör.
Eine Ware, die zolltariflich tatsächlich in Kapitel 87 eingereiht wird und nichtpräferenziellen Ursprung USA hat, kann daher grundsätzlich mit 0 % Zoll eingeführt werden, sofern auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Angaben in der Zollanmeldung gemacht werden.
Allerdings ist nicht jedes Erzeugnis, das in einem Fahrzeug verwendet wird, automatisch ein Fahrzeugteil des Kapitels 87. Je nach Beschaffenheit können beispielsweise:
- Reifen in Kapitel 40,
- Motoren und bestimmte mechanische Teile in Kapitel 84,
- Batterien und elektrische Komponenten in Kapitel 85 oder
- allgemeine Schrauben und Metallwaren in Kapitel 73
einzureihen sein. Vor der Beantragung muss daher immer die zutreffende zehnstellige TARIC-Unterposition festgestellt werden.
Anhang II: Nur der Wertzollanteil entfällt
Bei Waren des Anhangs II wird lediglich der prozentuale Wertzollanteil auf 0 % gesetzt. Ein spezifischer Zoll, beispielsweise ein Betrag je 100 kg oder ein von einem Einfuhrpreis abhängiger Zollanteil, bleibt bestehen.
Anhang II betrifft insbesondere bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse sowie bestimmte Säfte.
Diese Waren sind daher nicht in jedem Fall vollständig zollfrei. Der verbleibende spezifische Zoll muss anhand der konkreten TARIC-Unterposition, des Einfuhrzeitpunkts, des Gewichts und gegebenenfalls des Einfuhrpreises ermittelt werden.
Für Anhang II bestehen keine Kontingentnummern.
Anhang III: Ermäßigungen innerhalb von Zollkontingenten
Für die in Anhang III genannten Waren wurden mengenmäßig begrenzte EU-Zollkontingente eröffnet.
Anhang III enthält je Kontingent:
- eine laufende Kontingentnummer,
- die erfassten KN-Codes,
- die Warenbeschreibung,
- den Kontingentzollsatz und
- die Kontingentmenge.
Die Kontingente beginnen mit der Nummer 09.9001 und reichen bis 09.9020. Das erste Kontingent betrifft bestimmte Schweinefleischerzeugnisse und umfasst 25.000 Tonnen. Das letzte Kontingent betrifft Dextrine und andere modifizierte Stärken und umfasst 11.000 Tonnen.
Die Kontingentmengen gelten für aufeinanderfolgende Zwölfmonatszeiträume. Der erste Zeitraum begann am 1. Juli 2026. Die Kontingente werden EU-weit nach dem unionsrechtlichen Kontingentverfahren verwaltet.
Die Begünstigung gilt nur, soweit eine Kontingentmenge zugeteilt wird. Ist das Kontingent ausgeschöpft oder wird nur ein Teil der beantragten Menge zugeteilt, fällt für die nicht zugeteilte Menge grundsätzlich der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz an.
Nicht alle Kontingentzollsätze betragen 0 %. Bei bestimmten Kakao-, Schokolade- und Lebensmittelzubereitungen bleiben reduzierte Wert- oder spezifische Zollanteile bestehen.
Voraussetzungen für die Zollbegünstigung
Die Ware muss von der Verordnung erfasst sein
Zunächst ist festzustellen, ob die konkrete Ware unter Anhang I, II oder III fällt.
Maßgeblich ist die zolltarifliche Einreihung. In der Zollanmeldung ist nicht nur der achtstellige KN-Code aus der Verordnung, sondern die am Tag der Anmeldung gültige zehnstellige TARIC-Unterposition zu verwenden.
Bei vollständigen Kapiteln in Anhang I ist grundsätzlich das gesamte Kapitel erfasst. Bei „ex“-Codes gelten dagegen nur die ausdrücklich beschriebenen Waren.
Die Ware muss nichtpräferenziellen Ursprung USA haben
Die VO (EU) 2026/1455 enthält derzeit keine eigenen Präferenzursprungsregeln. Bis solche Regeln erlassen werden, wird der Ursprung nach den Vorschriften über den nicht-präferenziellen Ursprung bestimmt.
Das bedeutet:
Wurde eine Ware vollständig in den USA gewonnen oder hergestellt, hat sie grundsätzlich US-Ursprung.
Waren, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt sind, haben ihren Ursprung grundsätzlich dort, wo die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
Der Ursprung bezeichnet die wirtschaftliche Nationalität der Ware. Der Versandort, der Sitz des Verkäufers oder der Ort der Rechnungsstellung ist dafür nicht ausreichend.
Achtung bei Drittlandswaren: Eine Minimalbehandlung in den USA reicht nicht aus
Ein Erzeugnis mit Ursprung China, Mexiko oder einem anderen Drittland erhält nicht allein dadurch US-Ursprung, dass es in die USA verbracht und dort nur geringfügig behandelt wird.
Als nicht ursprungsverleihende Minimalbehandlungen gelten insbesondere:
- Auswechseln oder Zusammenstellen von Verpackungen,
- einfaches Abfüllen oder Verpacken,
- Anbringen von Etiketten, Marken oder Aufklebern,
- Sortieren, Einordnen, Waschen oder einfaches Zerschneiden,
- Zusammenstellen von Waren für den Verkauf,
- einfache Montage von Teilen und
- Behandlungen, die lediglich die Lagerung oder Beförderung erleichtern.
Solche Tätigkeiten gelten nicht als wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung und verleihen daher keinen neuen Ursprung.
Beispiel: Autoteil aus China
Ein Fahrzeugteil wird vollständig in China hergestellt und anschließend in die USA geliefert. In den USA wird es lediglich:
- umverpackt,
- mit einem US-Etikett versehen,
- sortiert oder
- einfach mit einem weiteren Teil verbunden.
Das Fahrzeugteil erhält dadurch grundsätzlich keinen nichtpräferenziellen Ursprung USA. Auch dann nicht, wenn:
- die Rechnung von einem US-Unternehmen ausgestellt wird,
- auf der Verpackung eine US-Adresse steht,
- die Ware aus einem US-Lager versandt wird oder
- der US-Lieferant allgemein „Made in USA“ erklärt.
Die Zollbegünstigung nach der VO (EU) 2026/1455 darf in diesem Fall nicht beantragt werden.
Erst eine in den USA durchgeführte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung, die die konkret geltende Ursprungsregel erfüllt, kann US-Ursprung begründen.
Unmittelbare Beförderung aus den USA
Zusätzlich zum Ursprung muss nachgewiesen werden, dass die Ware unmittelbar aus den USA in die EU befördert wurde.
Eine Beförderung über ein Drittland ist nicht automatisch schädlich. Der Importeur muss jedoch gegebenenfalls nachweisen können, dass die Ware dort:
- unter zollamtlicher Überwachung geblieben ist,
- nicht weiterverarbeitet wurde und
- nur entladen, wieder verladen, aufgeteilt oder zur Erhaltung beziehungsweise Beförderung behandelt wurde.
Das österreichische BMF nennt insbesondere Konnossemente, Luftfrachtbriefe, Verkaufs- und Transportverträge, Packlisten sowie Waren- und Packstückkennzeichnungen als geeignete Nachweise. Die Unterlagen müssen dem Anmelder bereits bei Abgabe der Zollanmeldung vorliegen.
Was bedeutet der Dokumentenartencode U190?
Für die USA-Begünstigung ist kein standardisiertes Ursprungszeugnis und kein verbindlich vorgeschriebener Wortlaut einer Ursprungserklärung vorgesehen.
Der Dokumentenartencode U190 wird in der Zollanmeldung verwendet, um anzugeben, dass der Anmelder über ausreichende Nachweise verfügt für:
- den nichtpräferenziellen Ursprung USA und
- die unmittelbare Beförderung aus den USA beziehungsweise die Einhaltung der Bedingungen bei einem Drittlandtransit.
Eine „Made in USA“-Kennzeichnung, eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder ein von einem Dritten ausgestelltes Ursprungszeugnis genügt für sich allein nicht zwingend. Die Zollbehörde kann ergänzende Produktions- und Beschaffungsunterlagen verlangen.
U190 bedeutet daher sinngemäß:
Der Anmelder verfügt zum Zeitpunkt der Zollanmeldung über geeignete und überprüfbare Unterlagen, die den US-Ursprung und die vorgeschriebene Beförderung belegen.
Die Unterlagen müssen nicht zwingend bei jeder Anmeldung unaufgefordert hochgeladen werden. Sie müssen aber vorhanden und auf Verlangen unverzüglich vorlegbar sein.
Welche Dokumentation sollte vorliegen?
Da kein amtliches Einzeldokument vorgeschrieben ist, sollte der Importeur ein nachvollziehbares U190-Nachweisdossier je Artikel beziehungsweise Lieferant führen.
A. Identifikation der Ware
Die Unterlagen sollten eine eindeutige Verbindung zwischen der importierten Ware und dem Ursprungsnachweis ermöglichen:
- genaue Warenbezeichnung,
- Artikel- oder Teilenummer,
- Handelsrechnung und Rechnungsnummer,
- Lieferschein oder Packliste,
- Menge und Gewicht,
- achtstelliger HS-/KN-Code beziehungsweise zehnstelliger TARIC-Code,
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- Name und Anschrift des tatsächlichen Herstellers,
- Produktionsstätte in den USA.
B. Bestätigung des nichtpräferenziellen Ursprungs
Vom Hersteller oder sachkundigen Lieferanten sollte eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden, die mindestens Folgendes enthält:
- eindeutige Bezeichnung der Waren,
- Bezug zur Rechnung oder Lieferung,
- Bestätigung des nichtpräferenziellen Ursprungs USA,
- Angabe, ob die Ware vollständig in den USA hergestellt wurde,
- bei Verwendung ausländischer Vormaterialien: Beschreibung der letzten wesentlichen Verarbeitung in den USA,
- Produktionsort,
- Datum, Name, Funktion und Unterschrift beziehungsweise nachvollziehbare elektronische Freigabe.
Die Erklärung sollte nicht lediglich den Satz „Made in USA“ enthalten. Sie sollte erkennen lassen, auf welcher tatsächlichen Herstellung die Ursprungsangabe beruht.
Empfohlener Mustertext
Der folgende Text ist eine praktische Empfehlung und kein gesetzlich vorgeschriebener Wortlaut:
NON-PREFERENTIAL ORIGIN CONFIRMATION
Supplier:
Manufacturer:
Manufacturing location:
Invoice / delivery reference:
Product description:
Product or part number:
HS code, if known:
We confirm that the goods identified above have non-preferential
origin in the United States of America within the meaning of
Article 60 of Regulation (EU) No 952/2013.
The origin is based on:
[ ] The goods are wholly obtained or produced in the United States.
[ ] The last substantial, economically justified processing or working was carried out in the United States.
Description of the manufacturing or origin-conferring processing
carried out in the United States:
____________________________________________________________
The goods were not merely repacked, labelled, sorted, subjected to another minimal operation or simply assembled in the United States.
We hold supporting manufacturing, sourcing and production records
and will make relevant information available to the importer or the
competent customs authorities upon justified request.
Place and date:
Name and position:
Signature:
Diese Bestätigung ist ein Bestandteil des Nachweisdossiers. Sie ersetzt nicht automatisch weitere Nachweise, wenn an der Herstellung mehrere Länder beteiligt waren.
C. Ergänzende Herstellungsnachweise
Je nach Art und Komplexität der Ware sollten zusätzlich vorhanden sein:
- Beschreibung des Herstellungsprozesses,
- Produktionsablauf oder Arbeitsplan,
- Stückliste beziehungsweise Bill of Materials,
- Herkunft und Zolltarifnummern wesentlicher Vormaterialien,
- Lieferantennachweise zu Vormaterialien,
- Wert- oder Gewichtsanteile der verwendeten Materialien,
- Produktionsaufzeichnungen,
- Fertigungsaufträge,
- Kalkulationsunterlagen,
- technische Zeichnungen oder Produktspezifikationen,
- gegebenenfalls eine verbindliche Ursprungsauskunft.
Besonders bei Fahrzeugteilen, Maschinen, Elektronik und komplexen Baugruppen reicht eine allgemeine Lieferantenbestätigung häufig nicht aus, wenn wesentliche Komponenten aus Drittländern stammen.
D. Transportnachweise
Zum U190-Nachweisdossier gehören außerdem:
- Konnossement beziehungsweise Bill of Lading,
- Luftfrachtbrief oder sonstiger Frachtbrief,
- Transportauftrag oder Transportvertrag,
- Handelsrechnung,
- Packliste,
- Container- oder Packstücknummern,
- durchgehende Beförderungsunterlagen,
- bei Transit oder Lagerung in einem Drittland gegebenenfalls Zolllager-, Transit- oder Nichtmanipulationsnachweise.
Ursprungs- und Transportdokumentation müssen zusammen ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.
Angaben in der Zollanmeldung
Waren nach Anhang I – beispielsweise Kapitel 87
Für eine Ware aus Kapitel 87 mit nachgewiesenem nichtpräferenziellem Ursprung USA ist grundsätzlich folgende Anmeldesystematik vorgesehen:
Angabe | Erforderliche Eintragung beziehungsweise Prüfung |
Zolltarifnummer | zutreffender zehnstelliger TARIC-Code |
Ursprungsland | US |
Präferenzartencode | 300 |
Dokumentenartencode | U190 |
Kontingentnummer | keine |
Zollbegünstigung | grundsätzlich 0 % nach Anhang I |
Nachweise | US-Ursprung und unmittelbare Beförderung |
Für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung muss für die konkrete Ware im TARIC eine entsprechende Präferenzmaßnahme vorgesehen sein. In der Zollanmeldung ist nach Punkt 8.4 der österreichischen Arbeitsrichtlinie UP-6660 grundsätzlich der Präferenzcode 300 anzugeben. Der erforderliche Ursprungsnachweis wird mit dem Dokumentenartencode U190 erklärt. Maßgeblich sind stets die für die jeweilige Warennummer im TARIC hinterlegten Voraussetzungen und Hinweise.
Hinweis: Die in der Arbeitsrichtlinie genannten Nummern 142 und 145 bezeichnen technische TARIC-Maßnahmentypen. Sie werden nicht zusätzlich im Datenfeld „Präferenz“ der Zollanmeldung eingetragen.
Waren nach Anhang II
Für Waren des Anhangs II gilt grundsätzlich dieselbe Dokumentations- und Anmeldelogik:
Angabe | Erforderliche Eintragung beziehungsweise Prüfung |
Zolltarifnummer | zutreffender zehnstelliger TARIC-Code |
Ursprungsland | US |
Präferenzartencode | 300 |
Dokumentenartencode | U190 |
Kontingentnummer | keine |
Zollbegünstigung | Wertzollanteil 0 %; spezifischer Zoll kann verbleiben |
Waren nach Anhang III – Zollkontingente
Bei einer Ware des Anhangs III muss zusätzlich die konkrete Kontingentnummer beantragt werden:
Angabe | Erforderliche Eintragung beziehungsweise Prüfung |
Zolltarifnummer | zutreffender zehnstelliger TARIC-Code |
Ursprungsland | US |
Dokumentenartencode | U190 |
Kontingentnummer | zutreffende Nummer 09.9001 bis 09.9020 |
Beantragte Menge | kontingentfähige Menge der Warenposition |
Nachweise | US-Ursprung und unmittelbare Beförderung |
Kontingentstand | Verfügbarkeit im Tages-TARIC prüfen |
Präferenzartencode 300 oder 320?
Der allgemeine Präferenzcode 320 wird zollsystematisch für Präferenzzollkontingente verwendet. Für die konkrete österreichische Anwendung der VO (EU) 2026/1455 enthält die derzeit veröffentlichte Arbeitsrichtlinie UP-6660 jedoch die ausdrückliche Vorgabe:
- Präferenzartencode 300,
- Dokumentenartencode U190,
- bei Anhang III zusätzlich die jeweilige Kontingentnummer.
Daher sollte bei österreichischen Zollanmeldungen nicht automatisch allein wegen des Vorliegens eines Kontingents der Code 320 verwendet werden.
Maßgeblich ist die konkrete Maßnahmenkombination, die am Tag der Zollanmeldung für die betreffende zehnstellige TARIC-Unterposition und das Ursprungsland USA im TARIC beziehungsweise im österreichischen Zollsystem angezeigt wird.
Sollte das Zollsystem für eine konkrete Kontingentmaßnahme den Code 320 vorgeben, ist dieser entsprechend der Systemvorgabe zu verwenden. Die materiellen Nachweisanforderungen ändern sich dadurch nicht: Auch bei Code 320 müssen die Voraussetzungen für U190, US-Ursprung, unmittelbare Beförderung und Kontingentbeantragung erfüllt sein.
Für eine Homepage empfiehlt sich daher folgende Formulierung:
Für Zollbegünstigungen nach der VO (EU) 2026/1455 sind nach der aktuellen österreichischen Arbeitsrichtlinie grundsätzlich der Präferenzartencode 300 und der Dokumentenartencode U190 anzugeben. Bei Waren des Anhangs III ist zusätzlich die jeweilige Kontingentnummer zu beantragen. Die im Tages-TARIC beziehungsweise im nationalen Zollsystem angezeigte Codierung ist verbindlich; wird dort für eine konkrete Kontingentmaßnahme der Präferenzartencode 320 verlangt, ist dieser zu verwenden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: In den USA hergestellter Pkw
Ein Pkw wird vollständig in den USA hergestellt und ist in Position 8703 einzureihen.
Vorausgesetzt, die Ursprungs- und Transportnachweise liegen vor, erfolgt die Anmeldung grundsätzlich mit:
- TARIC-Code aus Position 8703,
- Ursprungsland US,
- Präferenzartencode 300,
- Dokumentenartencode U190,
- keiner Kontingentnummer.
Der reguläre Zollsatz wird nach Anhang I auf 0 % gesetzt.
Beispiel 2: Fahrzeugteil aus China, nur in den USA umverpackt
Ein Fahrzeugteil wird in China hergestellt. In den USA wird es lediglich umverpackt, etikettiert und anschließend in die EU versandt.
Die Ware hat dadurch grundsätzlich weiterhin nichtpräferenziellen Ursprung China. Die USA-Begünstigung darf nicht beantragt werden.
Nicht zulässig wären daher insbesondere:
- Ursprungsland US,
- Präferenzartencode 300 oder 320 für die USA-Regelung und
- U190 als Bestätigung eines nicht vorhandenen US-Ursprungs.
Die Ausstellung einer Rechnung durch ein US-Unternehmen oder der Versand aus einem US-Lager ändert dieses Ergebnis nicht.
Beispiel 3: Fahrzeugteil mit Vormaterialien aus mehreren Ländern
Ein Fahrzeugteil wird unter Verwendung chinesischer und mexikanischer Komponenten in den USA hergestellt.
In diesem Fall muss geprüft werden, ob die Verarbeitung in den USA nach der für das Produkt geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregel als letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung anzusehen ist.
Der Lieferant sollte daher nicht nur „Origin USA“ bestätigen, sondern insbesondere Unterlagen zu folgenden Punkten bereitstellen:
- eingesetzte Komponenten,
- deren Ursprung und Zolltarifnummern,
- Verarbeitungsschritte in den USA,
- Wert- oder Gewichtsanteile,
- technische Veränderung durch die US-Fertigung und
- gegebenenfalls Erfüllung der produktspezifischen Regel aus Anhang 22-01 UZK-DA.
Ohne ausreichende Unterlagen sollte U190 nicht erklärt und die Zollbegünstigung nicht beantragt werden.
Beispiel 4: Kontingentfähiges Schweinefleisch
Bestimmtes gefrorenes Schweinefleisch des KN-Codes 0203 22 19 fällt unter das Kontingent 09.9001.
Bei erfüllten Voraussetzungen sind grundsätzlich anzugeben:
- aktueller zehnstelliger TARIC-Code,
- Ursprungsland US,
- U190,
- nach aktueller österreichischer Richtlinie Präferenzartencode 300,
- Kontingentnummer 09.9001,
- beantragte Kontingentmenge.
Der Kontingentzollsatz beträgt 0 %, soweit die Menge tatsächlich zugeteilt wird.
Interne Prüfliste vor Beantragung
Vor jeder erstmaligen Begünstigung sollte für den betreffenden Artikel dokumentiert werden:
Prüffrage | Erforderliches Ergebnis |
Ist die Zolltarifnummer gesichert? | zutreffender zehnstelliger TARIC-Code |
Ist die Ware von Anhang I, II oder III erfasst? | eindeutige Zuordnung |
Liegt ein „ex“-Code vor? | Warenbeschreibung und Einschränkungen geprüft |
Ist der nichtpräferenzielle Ursprung USA belegt? | ausreichende Herstellungsunterlagen |
Liegt lediglich eine Minimalbehandlung in den USA vor? | falls ja: keine USA-Begünstigung |
Ist die unmittelbare Beförderung belegt? | vollständige Transportdokumentation |
Sind U190-Nachweise vorhanden? | bereits bei Abgabe der Anmeldung verfügbar |
Ist Code 300 beziehungsweise eine abweichende Systemvorgabe korrekt? | Tages-TARIC geprüft |
Liegt ein Kontingent vor? | Kontingentnummer und Verfügbarkeit geprüft |
Bestehen weitere Zollmaßnahmen? | Antidumping, Schutzmaßnahmen und Verbote geprüft |
Sind die Unterlagen archiviert? | vollständiges und auffindbares Dossier |
Aufbewahrung der Unterlagen
Der Anmelder muss die Unterlagen und Informationen, auf deren Grundlage die Begünstigung beantragt wurde, mindestens drei Jahre für Zollkontrollen aufbewahren.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zollanmeldung angenommen wurde. Bei Prüfungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren können längere Aufbewahrungsfristen erforderlich sein.
Wichtiger Hinweis
Ein Zollsatz von 0 % bedeutet nicht, dass die Einfuhr vollständig abgaben- oder genehmigungsfrei ist.
Weiterhin zu beachten sind insbesondere:
- Einfuhrumsatzsteuer,
- Antidumping- und Ausgleichszölle,
- Schutzmaßnahmen,
- Verbote und Beschränkungen,
- Produktsicherheitsvorschriften,
- CE- und Typgenehmigungsvorschriften,
- Umwelt- und Chemikalienrecht,
- Lebensmittel- und Veterinärrecht sowie
- sonstige im TARIC hinterlegte Dokumentenpflichten.
Die konkrete Maßnahmenkombination ist deshalb vor jeder Anmeldung im tagesaktuellen TARIC beziehungsweise im nationalen Zollsystem zu prüfen.
Diese Information stellt eine allgemeine Übersicht dar. Maßgeblich sind die geltenden Rechtsvorschriften sowie die am Tag der Zollanmeldung im TARIC und im österreichischen Zollsystem hinterlegten Maßnahmen.
Weiterführende Hinweise:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32026R1455
