Verschuldensunabhängig wurde der indirekte Zollvertreter ursprünglich gem. Art. 204 ZK (nun gem. Art. 79 Abs. 1 UZK) als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen.
Gemeinsam mit renommierten Anwälten und Steuerberatern vertritt er die Auffassung, dass indirekten Zollvertretern wegen der weit über das Ziel hinausschießenden Rechtspraxis der österreichischen Zollbehörden großes Unrecht geschieht. Dabei wurde auch nicht vor Existenz-gefährdenden Vollstreckungsmaßnahmen Halt gemacht, auch wenn dies in § 73 ZollRDG so nicht vorgesehen ist.
Ausgangslage:
Anders als in anderen EU-Mitgliedstaaten (z.B. DE, NL, FR, BE) wird in Österreich die direkte Zollvertretung im Verfahren 4200 versagt, es sei denn, der vertretene Importeur lässt sich beim nationalen Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz - Stadt, Betriebsveranlagung, 8018 Graz, für die Umsatzsteuer registrieren.
Sollen Nicht-Unionswaren, die im Verzollungsmitgliedstaat Österreich unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, um sie im Anschluss als mehrwertsteuerbefreite Lieferung bzw. Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, blieb der Logistikindustrie vor allem aus Kostengründen als überwiegende Option, Zollanmeldungen in indirekter Zollvertretung unter Nutzung der (eigenen) Fiskalvertreter- (in Österreich Sonder-USt-) -Identifikationsnummer anzumelden.
Der indirekte Zollvertreter übt in Österreich einerseits die Funktion des Zollanmelders, andererseits jene des Fiskalvertreters aus.
In § 27 Abs. 8 UStG werden zugelassene Fiskalvertreter taxativ normiert, Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreichs sind, zählen zum auserkorenen Kreis dieser Spezies.
Im Gegensatz zum Fiskalvertreter, der für Steuerschulden (auch Nacherhebungen) nicht haftet, werden Zollanmelder, hier indirekte Zollvertreter für ursprünglich nicht erhobene Einfuhrumsatzsteuern verschuldensunabhängig nachträglich in Anspruch genommen.