Ausblick:
II. Verpflichtungen ab dem 01.10.2023
1. Wer ist berichtspflichtig?
Berichtspflichtig ist der Anmelder, also jene Person,
a) die Entführerin ist und die im eigenen Namen auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von berichtspflichtigen Waren abgibt
oder
b) die Person, der eine Bewilligung gem. Art. 182 Abs. 1 UZK (Anschreibung in der Buchführung des Anmelders) erteilt wurde
oder
c) der indirekte Zollvertreter, in der Regel ist das eine Person, die für eine in der EU nicht ansässige Person eine Zollanmeldung abgibt oder, wenn sich der indirekte Zollvertreter gemäß der VO /EU) 2023/956 (Verordnung zur Schaffung eines CO2 Grenzausgleichssystems) mit den Berichtspflichten einverstanden erklärt hat.
Wortlaut der Vorschrift:
Während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränken sich die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Pflichten des Einführers auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der vorliegenden Verordnung. Ist der Einführer in einem Mitgliedstaat niedergelassen und benennt er einen indirekten Zollvertreter im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, so gelten die Berichtspflichten für diesen indirekten Zollvertreter, falls dieser hiermit einverstanden ist. Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so gelten die Berichtspflichten für den indirekten Zollvertreter.
2. Für welche Waren besteht (derzeit) die Berichtspflicht?
(Siehe B1 bis B6 auf der Homepage https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/news/cbam_worauf_sich_unternehmen_vorbereiten_muessen_1_etappe_meldepflicht/?no_cache=1
3. Gibt es Ausnahmen von der Berichtspflicht?
Ja, und zwar für:
a) Einfuhren aus Drittstaaten oder -gebieten (Waren mit Ursprung in diesen Ländern und Gebieten):
* Liechtenstein, Schweiz, Norwegen, Island
* Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla
b) Waren im Gepäck von Reisenden unter 150,00 Euro
Warensendungen im Wert von unter 150,00 Euro
Waren, die zu militärischen Zwecken benutzt oder befördert werden.
4. Welche Daten werden für die CBAM-Berichte verlangt?
a) Mengenangaben:
(bei Strom: die Menge der eingeführten Megawattsunden)
(bei anderen Waren: Menge in Tonnen)
b) Warenart und Angabe des KN-Codes
c) Ursprungsland der eingeführten Waren
d) die Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, hierzu
i) einschlägiger Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport
(UN/LOCODE) für den Ort (z.B. Wien: AT VIE; Brüssel: BE BRU, Hamburg:
DE HAM, New York: (US NYC)
https://unece.org/trade/cefact/unlocode-code-list-country-and-territory
https://service.unece.org/trade/locode/at.htm (UN/LOCODE:Austria)
https://unece.org/trade/uncefact/unlocode/NFPs
ii) der Firmenname der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription
iii) die geografischen Koordinationen der Hauptemissionsquelle der Anlage
e) die verwendeten Produktionswege im Sinne von Anhang II, Abschnitt 3 der VO (EU) Nr. 2023/1773 (Seite 130 ff) und die direkten
grauen Emissionen im Sinne von Anhang IV, Abschnitt 2 (Seite 182 ff);
f) die mit den Waren verbundenen spezifischen direkten grauen Emissionen, welche durch Umrechnung der zugeordneten direkten
Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische Emissionen bestimmt werden, ausgedrückt als CO2e-Emissionen pro
Tonne laut Abschnitt F und G des Anhangs III (Seite 173 f);
g) die Meldeanforderungen mit Auswirkungen auf die grauen Emissionen von Waren im Sinne von Anhang IV, Abschnitt 2 (Seite
182 ff);
h) für Strom als eingeführte Ware sind folgende Angaben zu machen:
i) den für Strom verwendeten Emissionsfaktor, ausgedrückt als
Tonnen an CO2e-Emmissionen (CO2-Äuqivalent) pro MWh
(Megawattstunde gemäß Anhang III, Abschnitt D (Seite 170 ff).
ii) die für die Bestimmung des Emissionsfaktors des Stroms verwendete Datenquelle oder Methode gemäß Anhang III, Abschnitt
D (Seite 170 ff).
i) für Stahlerzeugnisse die Kennnummer des spezifischen Stahlwerks, in dem die jeweilige Rohmaterialcharge hergestellt wurde,
soweit bekannt.
j) Jeder berichtspflichtige Anmelder macht in den CBAM-Berichten die folgenden in Anhang I dieser VO aufgeführten Angaben zu
den spezifischen indirekten grauen Emissionen:
i) Stromverbrauch, ausgedrückt in Megawattstunden, des relevanten Herstellungsverfahrens je Tonne hergestellter Waren;
ii) Angaben dazu, ob der Anmelder tatsächliche Emissionen angibt oder Standardwerte, die von der Kommission gemäß Anhang
III, Abschnitt D (Seite 170 ff) dieser Verordnung für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlich werden;
iii) der entsprechende Emissionsfaktor für Stromverbrauch,
iv) die Menge der spezifischen indirekten grauen Emission, welche durch Umrechnung der zugeordneten indirekten grauen
Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische indirekte Emissionen bestimmt wird, ausgedrückt als CO2e-
Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren gemäß den Abschnitt F und G des Anhangs III (Seite 173 ff) dieser VO:
k) Weichen die Vorschriften für die Datenbestimmung von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen ab, so muss der
berichtspflichtige Anmelder zusätzliche Angaben machen und die methodologische Grundlage, der zur Bestimmung der grauen
Emissionen verwendeten Vorschriften beschreiben. Die beschriebenen Vorschriften müssen zu einer ähnlichen Abdeckung und
Genauigkeit der Emissionsdaten führen, einschließlich der Systemgrenzen, überwachten Herstellungsverfahren,
Emissionsfaktoren und sonstigen für die Berechnung und Berichterstattung zugrunde gelegten Methoden.
l) Für die Zwecke der Berichterstattung kann der berichtspflichtige Anmelder verlangen, dass der Betreiber eine von der
Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage verwendet und den Inhalt für die Mitteilung gemäß den Abschnitten 1
und 2 des Anhangs IV zur Verfügung stellt.
5. Wie sind die grauen Emissionen zu berechnen?
Im Artikel 4 finden sich die Hinweise zur Berechnung der grauen Emissionen.
Bis zum 31. Juli 2024 darf der CBAM-Anmelder auf Standardwerte der Kommission oder jegliche sonstige im Anhang III vorgesehene Standardwerte zurückgreifen.
6. Können Schätzwerte verwendet werden?
Bis zu 20 % der gesamten grauen Emissionen, die mit komplexen Waren verbunden sind, können auf vom Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellte Schätzungen gestützt werden.
7. Gibt es Sanktionen bei Verstößen, die auf unvollständige oder unzutreffende bzw. auf fehlende CBAM-Berichtspflichten zurückzuführen sind?
Die Höhe der Sanktion beträgt zwischen 10 und 50 Euro/ Tonne nicht oder unzureichend gemeldeter Emissionen. Die Sanktion erhöht sich entsprechend dem EU-Verbraucherpreisindex. Weiterführende Hinweise in Art. 16 der VO (EU) Nr. 2023/1773.
8. Vorbehaltlich des CBAM-Melderegisters werden folgende Daten bereitzustellen sein:
A) Glieder des CBAM-Berichtes:
Datum der Berichtserstellung |
Kennung des Berichtsentwurfs |
Berichtskennung |
Berichtszeitraum |
Jahr |
|
Adresse |
|
Adresse |
|
Adresse |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Positionsnummer |
|
|
Adresse |
|
Adresse |
|
Angabe zur Ware |
|
|
Verfahren |
Angaben zur aktiven Veredelung |
Einfuhrgebiet |
Angaben zu den Waren (je Verfahren) |
Angaben zu den Waren (aktive Veredelung) |
|
|
|
Anlagen |
|
|
|
Emissionen – laufende Nummer |
|
Herstellungsland |
|
Firmenname der Anlage |
Adresse |
Kontaktangaben |
Anlage |
Adresse |
Angabe zu den hergestellten Waren |
Anlagenemissionen |
Direkte graue Emissionen |
Indirekte graue Emissionen |
Herstellungsmethode und qualifizierte Parameter |
Qualifizierte Parameter für direkte Emissionen |
Qualifizierte Parameter für indirekte Emissionen |
Belege für die Emissionsbestimmung |
Anlagen |
Zu entrichtender CO2-Preis |
Vom zu entrichteten Preis abgedeckte Waren |
Angaben zu den Waren (abgedeckte Waren) |
Bemerkungen |
B) Detailangaben im CBAM-Bericht
Datum der Berichtserstellung |
Kennung des Berichtsentwurfs |
Berichtserkennung |
Berichtszeitraum |
Jahr |
Eingeführte Waren (gesamt) |
Emissionen (gesamt) |
|
Kennung |
Name |
Funktion |
Adresse |
Mitgliedstaat der Niederlassung |
Staatliche Untergliederung |
Stadt |
Straße |
Zusatzzeile für Straße |
Hausnummer |
Postleitzahl |
Postfach |
|
Kennung |
Name |
Adresse |
Mitgliedstaat der Niederlassung |
Staatliche Untergliederung |
Stadt |
Straße |
Zusatzzeile für Straße |
Hausnummer |
Postleitzahl |
Postfach |
|
Kennung |
Name |
Adresse |
Mitgliedstaat der Niederlassung |
Staatliche Untergliederung |
Stadt |
Straße |
Zusatzzeile für Straße |
Hausnummer |
Postleitzahl |
Postfach |
|
Aktenzeichen |
Unterschrift |
Berichtbestätigung |
Bestätigung der Gesamtdaten im Bericht |
Bestätigung der Datenverwendung |
Datum der Unterzeichnung |
Ort der Unterzeichnung |
Unterschrift |
Position der unterzeichnenden Person |
Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode |
Sonstige einschlägige Berichterstattungsmethode |
|
Weitere Angaben |
|
Positionsnummer |
Vertreter (*) |
Kennung |
Name |
Adresse |
Mitgliedstaat der Niederlassung |
Staatliche Untergliederung |
Stadt |
Straße |
Zusatzzeile für Straße |
Hausnummer |
Postleitzahl |
Einführer (*) |
Kennung |
Name |
Adresse |
Mitgliedstaat oder Land der Niederlassung |
Staatliche Untergliederung |
Stadt |
Zusatzzeile für Straße |
Hausnummer |
Postleitzahl |
Postfach |
|
Code der Unterpos. des HS |
Code der KN |
Angabe zur Ware |
Warenbezeichnung |
Ursprungsland |
Ländercode |
Eingeführte Menge je Zollverfahren |
|
Verfahren |
Beantragtes Verfahren |
Vorhergehendes Verfahren |
Angaben zur aktiven Veredelung |
Bewilligung für die aktive Veredelung erteilender Mitgliedstaaten |
Absehen von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung bei |
Bewilligung |
Beginn der Globalisierung |
Ende der Globalisierung |
Ablauf der Vorlagefrist für die Abrechnung |
Einfuhrgebiet |
Angaben zu den Waren (je Verfahren) |
Eigenmasse |
Besondere Maßeinheiten |
Art der Maßeinheit |
Angaben zu den Waren (aktive Veredelung) |
Eigenmasse |
Besondere Maßeinheiten |
Art der Maßeinheit |
Besondere Angaben zu den Waren |
Weitere Angaben |
Angaben zu den Waren (eingeführte Waren) |
Eigenmasse |
Besondere Maßeinheiten |
Art der Maßeinheit |
Gesamtemissionen eingeführter Waren |
Warenemissionen je Produkteinheit |
Warenemissionen gesamt |
Warenemissionen (direkte) |
Warenemissionen (indirekte) |
Art der Maßeinheit für Emissionen |
Belege (für Waren) |
Laufende Nummer |
Art |
Ausstellungsland des Dokuments |
Aktenzeichen |
Zeichen-/Positionsnummer im Dokument |
Name der ausstellenden Behörde |
Gültigkeitsbeginn |
Gültigkeitsende |
Bezeichnung |
Anlagen |
Dateiname |
Universal Resource Identifier (URI) |
Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME) |
Enthaltenes Binärobjekt |
Bemerkungen |
Zusätzliche Informationen |
Emissionen CBAM-relevanter Waren |
Emissionen – laufende Nummer |
Herstellungsland |
Firmenname der Anlage |
Kennung des Betreibers |
Ländercode |
Staatliche Untergliederung |
Stadt |
Straße |
Zusatzzeile für Straße |
Hausnummer |
Postleitzahl |
Postfach |
Kontaktangaben |
Name |
Telefonnummer |
Anlage |
Kennung der Anlage |
Name der Anlage |
Wirtschaftstätigkeit |
Adresse |
Niederlassungsland |
Staatliche Untergliederung |
Stadt |
Straße |
Zusatzzeile für Straße |
Hausnummer |
Postleitzahl |
Postfach |
Nummer des Flurstücks oder der Parzelle |
UN/LOCODE |
Breitengrad |
Längengrad |
Art der Koordinaten |
Angaben zu den Waren |
Eigenmasse |
Besondere Maßeinheiten |
Art der Maßeinheit |
Anlagenemissionen |
Anlagenemissionen (gesamt) |
Anlagenemissionen (direkte) |
Anlagenemissionen (indirekte) |
Art der Maßeinheit für Emissionen |
Direkte graue Emissionen |
Art der Bestimmung |
Art der Bestimmung (Strom) |
Art der einschlägigen Berichtserstattungsmethode |
Einschlägige Berichtserstattungsmethode |
Spezifische (direkte) graue Emissionen |
Angabe zur sonstigen Quelle |
Quelle des Emissionsfaktors (für Strom) |
Emissionsfaktur |
Eingeführter Strom |
Graue Emissionen eingeführten Stroms (gesamt) |
Art der Maßeinheit |
Herleitung des Emissionsfaktorwerts |
Begründung |
Erfüllung der Konditionalität |
Indirekte graue Emissionen |
Art der Bestimmung |
Herleitung des Emissionsfaktors |
Emissionsfaktor |
Spezifische (indirekte) graue Emissionen |
Art der Maßeinheit |
Verbrauchte Strommenge |
Stromquelle |
Herleitung des Emissionsfaktorwerts |
Herstellungsmethode und qualifizierende Parameter |
Laufende Nummer |
Kennung der Methode |
Bezeichnung der Methode |
Kennung des spezifischen Stahlwerks |
Zusätzliche Informationen |
Qualifizierende Parameter für direkte Emissionen |
Laufende Nummer |
Parameterkennung |
Parameterbezeichnung |
Bezeichnung |
Art des Parameterwerts |
Parameterwert |
Weitere Angaben |
Qualifizierende Parameter für indirekte Emissionen |
Laufende Nummer |
Parameterkennung |
Parameterbezeichnung |
Bezeichnung |
Art des Parameterwerts |
Parameterwert |
Weitere Angaben |
Belege (für die Emissionsbestimmung) |
Laufende Nummer |
Art des Emissionen-Dokuments |
Ausstellungsland des Dokuments |
Aktenzeichen |
Zeilen-/Positionsnummer im Dokument |
Name der ausstellenden Behörde |
Gültigkeitsbeginn |
Gültigkeitsende |
Bezeichnung |
Anlagen |
Dateiname |
Universalt Resource Identifier (URI) |
Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME) |
Enthaltenes Binärobjekt |
Zu entrichtender CO2-Preis |
Laufende Nummer |
Art des Instruments |
Bezeichnung und Angabe der Rechtsvorschrift |
Betrag des zu entrichtenden CO2-Preises |
Währung |
Wechselkurs |
Betrag (EURO) |
Ländercode |
Vom zu entrichtenden Preis abgedeckte Waren |
Laufende Nummer |
Art der abgedeckten Waren |
KN-Code der abgedeckten Waren |
Menge der erfassten Emissionen |
Von kostenloser Zuteilung, Erstattung oder Menge |
Ergänzende Angaben |
Weitere Angaben |
Angaben zu den Waren (abgedeckte Waren) |
Eigenmasse |
Besondere Maßeinheiten |
Art der Maßeinheit |
Bemerkungen |
Laufende Nummer |
Zusätzliche Informationen |
9. Sind innerhalb der Übergangsperiode CBAM-Zertifikate abzugeben?
Um sich auf CBAM einstellen zu können, sind bis Ende 2025 keine CBAM-Zertifikate abzugeben. Die EU-Kommission verlangt allerdings einen Quartalsreport, der Informationen über den Umfang der importierten Waren, die direkten und indirekten grauen Emissionen und den im Herkunftsland fälligen CO2-Preis für die grauen Emissionen der Importwaren bieten soll. Die Übergangsperiode dient auch dazu, der Kommission die Möglichkeiten zu bieten, aufgrund dieser Erfahrungswerte die Berechnung der grauen Emissionen zu entwickeln.
10. Was Sie beim Einkauf von CBAM-Erzeugnissen vom Lieferanten verlangen sollten?
Stimmen Sie mit Ihrem Lieferanten die Kalkulation der CO2 Emissionen ab.
Die Kommission hat Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern verfasst, die auf der Homepage zum Download bereitsteht.
https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en#legislative-documents
Das Dokument trägt den Titel „Guidance Document on CBAM Implementation for Installation Operators outside the EU.
11. Können (höhere) Standardwerte auch hinkünftig verwendet werden?
Es ist davon auszugehen, dass auch über den 31. Juli 2024 hinaus Standardwerte verwendet werden dürfen, obwohl in Artikel 4 Absatz 3 derzeit ausgeführt ist, dass der berichtspflichtige Anmelder diese oder jegliche sonstige im Anhang III vorgesehene Standardwerte nach der Methodik des Anhangs III, Abschnitt B.2 u.a. zu ermitteln.
12. Gewinnt der nichtpräferenzielle Ursprung mit Einführung von CBAM Bedeutung?
Als CBAM-Anmelder müssen Sie den nichtpräferenziellen Ursprung kennen, ein unbekannter Ursprung ist nicht ausreichend.
Weitere Informationen folgen!