Wichtige Neuerungen zur CBAM-Verordnung (2025/0039): Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission den Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/956 – der sogenannten CBAM-VO (Carbon Border Adjustment Mechanism) – vorgelegt. Dieser Vorschlag enthält wichtige Änderungen für Unternehmen, die Waren in die EU einführen.

Was ändert sich?

  1. Neuer Schwellenwert von 50 Tonnen Eigenmasse

Ab sofort sind Einführer, einschließlich zugelassener CBAM-Anmelder, von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit, wenn die in Anhang I aufgeführten Waren (außer Strom und Wasserstoff) pro Kalenderjahr den massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen Eigenmasse nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass Unternehmen für Waren mit einer Eigenmasse bis zu 50 Tonnen keine CBAM-Registrierung benötigen.

  1. Wichtige Hinweise bei Überschreitung der Schwelle

Wird die Schwelle von 50 Tonnen überschritten, ist eine CBAM-Registrierung erforderlich. Fehlt diese Registrierung, besteht ein Einfuhrverbot bis zur erfolgten Registrierung. Dabei gilt es, den Zeitaufwand der Registrierung zu bedenken!

  1. Nutzung von Standardwerten

Können für das Ausfuhrland keine verlässlichen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der zehn Ausfuhrländer mit den höchsten Emissionsintensitäten, für die verlässliche Daten für diese Art von Waren herangezogen werden können

  1. Anpassung der Standardwerte

Der Vorschlag enthält auch eine Änderung der Berechnungsmethoden für Emissionsintensitäten. Können Anmelder nachweisen, dass alternative, regionenspezifische angepasste Standardwerte niedriger sind als die von der EU-Kommission festgelegten Durchschnittswerte, so können erstere verwendet werden.

  1. Wichtige Dokumentation bei niedrigeren Mengen

Wenn die Schwelle von 50 Tonnen nicht überschritten wird, sollten Unternehmen fortlaufende interne Aufzeichnungen führen (z. B. Einfuhrdatum, MRN des Verzollungsbeleges, HS-Code, Ursprungsland und Eigenmasse), um nachweisen zu können, dass die de-minimis-Schwelle nicht überschritten wurde.

Was bedeutet das für Sie?

Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen genau verfolgen und entsprechend dokumentieren. Die Antragstellung zur Registrierung ist bereits seit dieser Woche möglich.

Die CBAM-Produktpalette wird außerdem weiter ausgebaut, was langfristig für Unternehmen zusätzliche Anpassungen erforderlich machen könnte. Es ist wichtig, sich jetzt auf die kommenden Änderungen vorzubereiten, um spätere Komplikationen zu vermeiden.

Bleiben Sie informiert und stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung ist!

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