Welche Verpackungen fallen unter die PPWR?
Der Anwendungsbereich der PPWR ist sehr weit.
Nach Art. 2 Abs. 1 PPWR gilt die Verordnung grundsätzlich für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material.
Ob Karton, Holz, Kunststoff, Metall, Glas oder ein Materialverbund verwendet wird, ist für die grundsätzliche Einbeziehung daher nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Funktion des Gegenstands.
Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR ist vereinfacht gesagt ein Gegenstand dann eine Verpackung, wenn er insbesondere dazu bestimmt ist, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren.
Daher können beispielsweise auch
Kartons und Faltschachteln, Holzkisten und Paletten, Kunststofffolien, Flaschen und Dosen, Transportverpackungen, Umverpackungen oder Verbundverpackungen
unter die PPWR fallen.
Das bedeutet jedoch noch nicht, dass für jede dieser Verpackungen bei der Einfuhr sofort eine besondere Maßnahme erforderlich ist. Art. 2 und Art. 3 bestimmen zunächst nur, ob wir uns überhaupt im Anwendungsbereich der PPWR befinden (vgl. Verordnung (EU) 2025/40)
Hier ein Beispiel:
Maschinenteile, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind in einer Holzkiste verpackt. Die Teile befinden sich in einer normalen Holzkiste und werden zusätzlich auf einer Palette transportiert. Sowohl die Holzkiste als auch die Palette können Verpackungen im Sinne der PPWR sein.
Hinweis: Die PPWR ersetzt keine anderen Einfuhrvorschriften. Für Massivholz-Verpackungsmaterial können beispielsweise unabhängig von der PPWR pflanzengesundheitsrechtliche Vorgaben wie ISPM 15/IPPC gelten. Ebenso bleiben produktrechtliche, lebensmittelrechtliche oder gefahrgutrechtliche Anforderungen unberührt.
Das bedeutet aber nicht: PPWR führt zum Abfertigungsstopp!
Gibt es für diese konkrete Verpackung zum jetzigen Zeitpunkt eine besondere PPWR-Anforderung, die für die Einfuhr relevant ist?
Bei einer gewöhnlichen Industrie- oder Transportverpackung ohne weitere Besonderheiten besteht allein aufgrund der Tatsache, dass eine Holzkiste oder ein Karton verwendet wird, grundsätzlich kein Anlass, routinemäßig zusätzliche PPWR-Unterlagen zur Zollanmeldung zu verlangen.
Welche Verantwortung hat der Importeur?
Die zentrale Vorschrift ist Art. 18 PPWR.
Importeur im Sinne der PPWR ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 grundsätzlich eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Art. 18 Abs. 1 PPWR bestimmt, dass Importeure nur Verpackungen in Verkehr bringen dürfen, die den jeweils anwendbaren Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen.
Der Importeur muss sich vor dem Inverkehrbringen insbesondere vergewissern, dass der Erzeuger das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und, soweit für die betreffende Anforderung erforderlich, die technische Dokumentation erstellt hat.
Außerdem enthält Art. 18 weitere Pflichten zur Identifizierung des Importeurs, zur Aufbewahrung von Unterlagen, zur Zusammenarbeit mit Behörden sowie zu Korrekturmaßnahmen bei festgestellter Nichtkonformität.
Wichtig ist aber:
Art. 18 bedeutet nicht, dass bereits heute sämtliche Anforderungen erfüllt werden müssen, die die PPWR erst für 2028, 2030, 2035 oder später vorsieht.
Es ist immer auf die konkret bereits anwendbare Vorschrift abzustellen.
Lebensmittelverpackungen: Hier besteht bereits heute besonderer Handlungsbedarf
Besondere Aufmerksamkeit ist seit dem 12. August 2026 bei Lebensmittelkontaktverpackungen erforderlich.
Nach Art. 5 Abs. 5 PPWR dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen bestimmte Grenzwerte für PFAS – per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen – nicht erreichen oder überschreiten.
PFAS können beispielsweise bei bestimmten wasser-, fett- oder schmutzabweisenden Beschichtungen von Lebensmittelverpackungen eine Rolle spielen.
Für Importeure von Lebensmitteln und entsprechenden Verpackungen bedeutet dies, dass geeignete Informationen und Nachweise des Lieferanten beziehungsweise Erzeugers zur Materialzusammensetzung und zur Einhaltung der Grenzwerte vorhanden sein sollten.
Besonders relevant können beispielsweise beschichtete Lebensmittelkartons, Take-away-Verpackungen, fettabweisende Papiere oder andere Lebensmittelkontaktverpackungen sein.
Die Europäische Kommission stellt in ihren PPWR-Leitlinien zudem klar, dass bei eingeführten Verpackungen oder verpackten Produkten für diese Fragestellung grundsätzlich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen wird.
Maßgeblich ist bei eingeführten Verpackungen nicht allein das Herstellungsdatum. Wird eine Verpackung erst nach dem 12. August 2026 in der EU in Verkehr gebracht, müssen die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden PPWR-Anforderungen grundsätzlich eingehalten werden.
Recyclingfähigkeit: Grundsatz heute – technische Anforderungen später
Ein weiterer wichtiger Bereich ist Art. 6 PPWR.
Art. 6 Abs. 1 bestimmt grundsätzlich:
Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
Hier ist allerdings eine wichtige zeitliche Differenzierung erforderlich.
Die detaillierten europäischen Kriterien für eine recyclinggerechte Gestaltung – Design for Recycling – und die Einteilung in die Recyclingfähigkeitsstufen A, B und C greifen nicht automatisch bereits seit dem 12. August 2026.
Nach Art. 6 PPWR werden diese Anforderungen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der dafür vorgesehenen delegierten Rechtsakte verbindlich – maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.
Die zusätzliche Voraussetzung des Recyclings in großem Maßstab greift zusätzlich erst ab 2035 oder später.
Für einen Importeur bedeutet das:
Eine gewöhnliche Karton- oder Holzverpackung darf heute nicht allein deshalb beanstandet werden, weil noch keine zukünftige PPWR-Recyclingklasse A, B oder C nachgewiesen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 PPWR sowie Anhang II, Tabelle 3; VO (EU) 2025/40 bei EUR-Lex).
EU-Konformitätserklärung: vorhanden – aber nicht automatisch Zollunterlage
Für die jeweils anwendbaren Anforderungen sieht die PPWR eine Konformitätsbewertung nach Art. 38 und eine EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 i. V. m. Anhang VIII PPWR vor. Der Erzeuger trägt die Verantwortung für diese Erklärung.
Der Importeur muss nach Art. 18 Abs. 7 PPWR eine Kopie der erforderlichen EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und sicherstellen, dass die erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen verfügbar gemacht werden kann. Bei einer begründeten Behördenanforderung sind die relevanten Unterlagen grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen zur Verfügung zu stellen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die EU-Konformitätserklärung automatisch jeder Zollanmeldung beigefügt werden muss.
Auch ist zu unterscheiden, welche Anforderungen bereits technisch anwendbar sind. So stellt die Europäische Kommission ausdrücklich klar, dass für die zukünftigen detaillierten Design-for-Recycling-Kriterien noch keine PPWR-Konformitätsbewertung speziell zur Recyclingfähigkeit erforderlich ist, solange die delegierten Rechtsakte nach Art. 6 Abs. 4 noch nicht gelten.
Leitlinien der Europäischen Kommission zur PPWR, C/2026/3084
Muss sich ein Importeur registrieren?
Das kann der Fall sein – aber Registrierung und Zollabfertigung sind zwei verschiedene Themen.
Neben seiner Rolle als Importeur kann ein Unternehmen zugleich „Hersteller“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) sein. Dieser Herstellerbegriff nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR ist vom „Erzeuger“ nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR zu unterscheiden: Der Erzeuger ist vor allem für die Konformität der Verpackung verantwortlich; der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackung im jeweiligen Mitgliedstaat. Je nach Lieferkette können Importeur und EPR-verantwortlicher Hersteller dieselbe oder unterschiedliche Personen sein.
Art. 44 PPWR sieht einen harmonisierten Rahmen für nationale Herstellerregister vor. Danach ist die Registrierung mitgliedstaatenbezogen: Maßgeblich ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Die praktische Umsetzung erfolgt jedoch über die jeweiligen nationalen Systeme. Deshalb müssen Unternehmen aktuell weiterhin prüfen, welche nationalen Verpackungs-, EPR-, Registrierungs-, Melde- und Systembeteiligungspflichten im jeweiligen Mitgliedstaat gelten.
Wichtig für die Einfuhr:
Eine EPR-Registrierung ist nicht mit einer Unterlage gleichzusetzen, die nach der PPWR automatisch bei jeder Zollanmeldung angegeben oder vorgelegt werden muss.
Die EPR-/Registrierungsfrage sollte deshalb unabhängig von der einzelnen Zollanmeldung organisatorisch geklärt und dokumentiert werden.
Deutschland: Wann und wo erfolgt die Registrierung?
In Deutschland müssen Unternehmen, die verpackte Waren gewerbsmäßig erstmals in Deutschland vertreiben und dabei als EPR-verantwortlicher Hersteller beziehungsweise Erstinverkehrbringer gelten, grundsätzlich vor dem erstmaligen Vertrieb im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sein. Beim Import ist insbesondere zu klären, wer die rechtliche Verantwortung für die verpackte Ware beim Grenzübertritt trägt. Auch Transport- und Industrieverpackungen können eine Registrierungspflicht auslösen; ob zusätzlich eine Systembeteiligung und Mengenmeldungen erforderlich sind, hängt von der Verpackungsart ab.
Bei Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht reicht die LUCID-Registrierung allein nicht aus: Zusätzlich ist ein Vertrag mit einem zugelassenen Systembetreiber abzuschließen und die Verpackungsmenge zu melden.
Für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland gilt seit dem 12. August 2026 eine Besonderheit: Vertreiben sie leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland, müssen sie grundsätzlich einen EPR-Bevollmächtigten in Deutschland benennen. Die Registrierung in LUCID bleibt dabei eine persönliche Pflicht des ausländischen Unternehmens.
Registrierung Deutschland: https://lucid.verpackungsregister.org/
Informationen der ZSVR für Importeure: https://www.verpackungsregister.org/themen/import
Informationen zur Bevollmächtigung: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/bevollmaechtigung
Österreich: Wann und wo erfolgt die Registrierung bzw. Lizenzierung?
In Österreich besteht derzeit kein mit LUCID identisches allgemeines Verpackungsregister für jedes Unternehmen. Während der PPWR-Übergangsphase gelten die bestehenden österreichischen Pflichten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und der Verpackungsverordnung weitgehend weiter. Zu den Primärverpflichteten gehören insbesondere in Österreich niedergelassene Importeure hinsichtlich der Verpackungen ihrer importierten Waren sowie Eigenimporteure für Verpackungen, die im eigenen Betrieb als Abfall anfallen.
Unternehmen, die Haushalts- oder gewerbliche Verpackungen in Österreich in Verkehr setzen, müssen grundsätzlich an einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem (Verpackungslizenzierung) teilnehmen, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Sonderregelung greift. Für bestimmte Registrierungs- und Meldepflichten wird das EDM – Elektronisches Datenmanagement Umwelt genutzt. Die Anwendung eVerpackung dient derzeit insbesondere Meldungen von Eigenimporteuren, Großanfallstellen, Mehrwegabfüllern sowie Sammel- und Verwertungssystemen.
Bei grenzüberschreitenden B2B-Lieferungen aus einem Drittland sollte daher zunächst geklärt werden, wer in Österreich als Primärverpflichteter auftritt und welche Verpackungsart vorliegt. Aus der bloßen Zollabfertigung folgt nicht automatisch eine österreichische EPR-Bevollmächtigtenregistrierung.
Informationen Österreich – BMLUK Verpackungen: https://www.bmluk.gv.at/themen/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallsammlung-behandlung-und-verbringung/verpackungen.html
EDM / eVerpackung: https://www.edm.gv.at/edm_portal/cms.do?get=/portal/informationen/anwendungenthemen/verpackung.main
Unternehmensserviceportal – Verpackungspflichten: https://www.usp.gv.at/themen/betrieb-und-umwelt/abfallrecht/weitere-informationen-abfallrecht/abfall-und-produktregelungen/transport-und-verkaufsverpackungen/verpackung-pflichten-unternehmen.html
Liste der zugelassenen Sammel- und Verwertungssysteme: https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/abfall-und-kreislaufwirtschaft/kreislaufwirtschaft/verpackungen/sammeln_verwerten/liste.html
Braucht man für die Registrierung besonderes Fachwissen?
Die technische Durchführung einer Registrierung oder Meldung ist in der Regel nicht das Hauptproblem. Entscheidend ist vielmehr die richtige Rollen- und Verpackungseinstufung: Wer ist EPR-verantwortlicher Hersteller? In welchem Mitgliedstaat wird die Verpackung erstmals bereitgestellt? Handelt es sich um systembeteiligungspflichtige, gewerbliche, Transport- oder sonstige Verpackungen? Bei grenzüberschreitenden Lieferketten sollte diese Einordnung vor der Registrierung geklärt werden. Im Zweifel sollten die zuständige Behörde, ein Sammel-/Verwertungssystem oder ein spezialisierter EPR-Dienstleister einbezogen werden.
Muss bei jeder Zollanmeldung eine PPWR-Nummer angegeben bzw. eine Bescheinigung vorgelegt werden?
Nein.
Die PPWR schreibt nicht vor, dass jeder Zollanmeldung automatisch eine besondere PPWR-Bescheinigung oder EU-Konformitätserklärung beigefügt werden muss.
Die Verordnung verfolgt vielmehr einen Produktkonformitäts- und Marktüberwachungsansatz.
Nach Art. 18 Abs. 7 und 8 PPWR muss der Importeur insbesondere eine Kopie der erforderlichen EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und sicherstellen, dass die erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden kann.
Verlangt eine zuständige nationale Behörde Informationen oder Unterlagen, sind die einschlägigen Dokumente grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung vorzulegen.
Die EU-Konformitätserklärung selbst richtet sich nach Art. 39 in Verbindung mit Anhang VIII PPWR. Sie ist keine vom Zoll oder von einer Behörde ausgestellte Bescheinigung, sondern grundsätzlich eine Konformitätserklärung des verantwortlichen Erzeugers.
Die Verordnung verfolgt vielmehr einen Produktkonformitäts- und Marktüberwachungsansatz. Nach Art. 61 PPWR werden Marktüberwachung und Kontrollen an den Außengrenzen miteinander verknüpft; Informationen über nichtkonforme Verpackungen können in die zollrechtliche Risikoanalyse einfließen.
Das bedeutet: Zoll- oder Marktüberwachungsbehörden können im Kontrollfall Unterlagen verlangen und gegebenenfalls die Überlassung aussetzen. Daraus entsteht aber keine pauschale Pflicht, vorsorglich bei jeder Sendung eine PPWR-Urkunde zur Zollanmeldung einzureichen.
Kann der Zoll trotzdem einschreiten?
Ja.
Die PPWR sieht ausdrücklich eine Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden und den für Kontrollen an den EU-Außengrenzen zuständigen Behörden vor.
Nach Art. 61 PPWR sollen insbesondere Informationen über nichtkonforme Verpackungen in die zollrechtliche Risikoanalyse einfließen. Die PPWR sieht hierfür auch eine Verknüpfung zwischen den Marktüberwachungs- und Zollsystemen vor.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Sendung wegen ihrer Verpackung einer vollständigen PPWR-Prüfung unterzogen wird.
Für den Importeur ist vielmehr entscheidend, dass er im Fall einer Behördenanfrage die erforderlichen Unterlagen geordnet und kurzfristig bereitstellen kann.
Welche Rolle hat der Zollvertreter?
Die bloße Tätigkeit als Zollvertreter macht einen Zolldienstleister nicht automatisch zum Erzeuger, PPWR-Importeur oder EPR-verantwortlichen Hersteller nach der PPWR.
Der Zollvertreter bleibt jedoch für die Angaben und Unterlagen verantwortlich, die er selbst im Zollverfahren gegenüber der Zollbehörde einreicht. Nach Art. 15 Abs. 2 UZK trägt auch der Zollvertreter Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit der abgegebenen Zollinformationen sowie für Authentizität, Richtigkeit und Gültigkeit der die Anmeldung stützenden Dokumente.
Deshalb sollte ein Zollvertreter PPWR-Unterlagen des Kunden nicht selbst erstellen, technisch ergänzen oder die materielle Verpackungskonformität bestätigen. Wird eine Unterlage von der Behörde verlangt, sollte sie beim verantwortlichen Importeur bzw. Erzeuger angefordert, formal zugeordnet und weitergeleitet werden.
Unionszollkodex – Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Besonderheit E-Commerce
Beim E-Commerce sind zwei Themen zu unterscheiden.
1. EPR und Registrierung bei Direktverkäufen
Verkauft ein Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, kann es nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c oder d PPWR selbst zum EPR-verantwortlichen Hersteller im Zielmitgliedstaat werden. „Endabnehmer“ kann dabei nicht nur ein Verbraucher, sondern auch ein gewerblicher Endabnehmer sein, der die Ware in der gelieferten Form nicht weiterverkauft.
Für Onlinehändler ist deshalb zu prüfen, in welchen Mitgliedstaaten Registrierungs-, EPR- und gegebenenfalls Bevollmächtigtenpflichten bestehen.
Online-Marktplätze werden in dieses System einbezogen. Art. 45 Abs. 4 PPWR sieht vor, dass bestimmte Online-Plattformen von Herstellern unter anderem Informationen über deren Registrierung im Mitgliedstaat des Verbrauchers und eine Selbstbestätigung zur Erfüllung der EPR-Pflichten einholen. Auch Fulfilment-Dienstleister werden in Art. 45 Abs. 7 und 8 PPWR in die Informationsprüfung einbezogen.
Diese E-Commerce-/EPR-Pflichten sind jedoch nicht mit einer generellen zusätzlichen Angabe in der Zollanmeldung gleichzusetzen.
2. Leerraum in E-Commerce-Verpackungen
Für E-Commerce-Verpackungen sieht Art. 24 PPWR künftig grundsätzlich ein maximales Leerraumverhältnis von 50 % vor. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht bereits seit August 2026, sondern erst ab dem in Art. 24 vorgesehenen späteren Anwendungszeitpunkt.
Der Onlinehandel ist daher heute insbesondere wegen EPR, Registrierung und Rollenverteilung relevant; die 50-%-Leerraumregel ist vor allem ein Thema für die Vorbereitung auf 2030 bzw. den späteren gesetzlichen Anwendungszeitpunkt.
Was sollten Importeure jetzt konkret tun?
Unternehmen sollten die PPWR weder ignorieren noch jede Einfuhr vorsorglich mit unnötiger zusätzlicher Dokumentation belasten.
Sinnvoll ist ein strukturierter Ansatz:
- verwendete Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen erfassen;
- Materialien und verantwortliche Erzeuger bzw. Lieferanten dokumentieren;
- Lebensmittelkontaktverpackungen kennzeichnen und Art. 5 PPWR prüfen;
- Material-, Stoff- und gegebenenfalls PFAS-Nachweise beim Lieferanten anfordern;
- die für die bereits anwendbaren Anforderungen erforderliche technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung geordnet verfügbar halten;
- bei Kunststoff-, Mehrweg- und bestimmten Einwegverpackungen zusätzliche Anforderungen prüfen (vgl. Art. 7, 11 und 25 i. V. m. Anhang V PPWR);
- klären, ob das Unternehmen neben der Importeurrolle auch Hersteller im EPR-Sinn ist und welche nationalen Registrierungs-/Systempflichten gelten;
- bei E-Commerce und Direktvertrieb an Endabnehmer den Zielmitgliedstaat und die dortige EPR-Rolle prüfen;
- bei langfristigen Lieferverträgen und neuen Verpackungsdesigns bereits die Anforderungen ab 2030 berücksichtigen.
Der Blick nach vorne: 2030 wird zum entscheidenden Jahr
Die PPWR ist kein Regelwerk, das am 12. August 2026 vollständig und auf einen Schlag wirksam geworden ist.
Viele der wirtschaftlich besonders relevanten Anforderungen folgen schrittweise.
Bereits bei der Planung neuer Verpackungen sollte deshalb insbesondere auf folgende Entwicklungen geachtet werden:
Kennzeichnung: Nach Art. 12 PPWR wird eine harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der hierfür vorgesehenen Durchführungsrechtsakte verpflichtend – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Recyclingfähigkeit: Die neuen Design-for-Recycling-Kriterien und Recyclingfähigkeitsstufen nach Art. 6 PPWR greifen grundsätzlich ab 2030 beziehungsweise später. Ab 2038 dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A oder B in Verkehr gebracht werden.
Rezyklatanteile: Nach Art. 7 PPWR müssen bestimmte Kunststoffverpackungen künftig Mindestanteile an Verbraucherrezyklat enthalten. Der erste maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich der 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des vorgesehenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Verpackungsminimierung: Nach Art. 10 PPWR müssen Erzeuger und Importeure ab 1. Januar 2030 sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung auf das für ihre Funktion notwendige Mindestmaß reduziert werden. Unnötige Doppelwände, falsche Böden oder andere ausschließlich der optischen Volumenvergrößerung dienende Gestaltungselemente geraten damit besonders in den Fokus.
Leerraum: Bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen schreibt Art. 24 PPWR künftig grundsätzlich ein maximales Leerraumverhältnis von 50 % vor. Die Verpflichtung greift ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der vorgesehenen Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Auch Füllmaterial kann dabei als Leerraum gelten.
Verbot bestimmter Verpackungsformate: Besonders wichtig ist Art. 25 in Verbindung mit Anhang V PPWR. Ab 1. Januar 2030 dürfen bestimmte dort ausdrücklich bezeichnete Verpackungsformate für die vorgesehenen Verwendungszwecke nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Hinzu kommen Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsanforderungen sowie weitere Vorgaben, die abhängig von Verpackungsart, Geschäftsmodell und Verwendungszweck gesondert zu beurteilen sind.
Warum Unternehmen nicht bis 2030 warten sollten
Für viele Unternehmen besteht heute noch kein Grund, bestehende und unauffällige Transportverpackungen kurzfristig auszutauschen.
Wer jedoch heute neue Verpackungsmaschinen beschafft, langfristige Lieferverträge abschließt, Verpackungen neu entwickelt oder große Mengen kundenspezifischer Verpackungen produzieren lässt, sollte bereits berücksichtigen, welche Anforderungen ab 2030 gelten werden.
Eine Verpackung kann heute noch rechtmäßig sein und dennoch bereits heute eine schlechte Investitionsentscheidung darstellen, wenn sie in wenigen Jahren grundlegend verändert oder ersetzt werden muss.
Die Europäische Kommission wird außerdem weitere delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und technische Spezifikationen erlassen. Unternehmen sollten die PPWR deshalb nicht als einmalige Prüfung, sondern als laufenden Compliance-Prozess betrachten. Die Kommission hat im Juni 2026 eigene Leitlinien veröffentlicht und weist ausdrücklich darauf hin, dass diese angesichts weiterer Praxiserfahrungen aktualisiert werden können.
Fazit:
PPWR mit Augenmaß umsetzen
Die PPWR betrifft grundsätzlich sehr viele Verpackungen – vom Karton über die Holzkiste bis zur Kunststoff- und Verbundverpackung.
Das bedeutet aber nicht, dass seit dem 12. August 2026 jede Einfuhr zu einem PPWR-Sonderfall geworden ist.
Für Importeure gilt vielmehr:
Erstens: feststellen, ob überhaupt eine Verpackung im Sinne der PPWR vorliegt.
Zweitens: prüfen, welche konkrete PPWR-Vorschrift auf diese Verpackung Anwendung findet.
Drittens: feststellen, ab welchem Zeitpunkt diese Anforderung tatsächlich gilt.
Viertens: die erforderlichen Erzeuger-, Material- und Konformitätsnachweise so organisieren, dass sie bei einer Behördenanfrage verfügbar sind.
Fünftens: unabhängig von der Zollanmeldung klären, ob und wo das Unternehmen als EPR-verantwortlicher Hersteller registriert sein, Verpackungsmengen melden oder sich an einem System beteiligen muss.
Und schließlich sollte bereits heute geprüft werden, ob Verpackungen, Beschaffungsverträge und Investitionen auch unter den ab 2030 kommenden Anforderungen noch Bestand haben werden.
Die richtige Strategie lautet daher: Heute nicht in Panik verfallen – aber 2030 nicht unvorbereitet sein.
