Welche Verpackungen fallen unter die PPWR?
Der Anwendungsbereich der PPWR ist sehr weit.
Nach Art. 2 Abs. 1 PPWR gilt die Verordnung grundsätzlich für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material.
Ob Karton, Holz, Kunststoff, Metall, Glas oder ein Materialverbund verwendet wird, ist für die grundsätzliche Einbeziehung daher nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Funktion des Gegenstands.
Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR ist vereinfacht gesagt ein Gegenstand dann eine Verpackung, wenn er insbesondere dazu bestimmt ist, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren.
Daher können beispielsweise auch
Kartons und Faltschachteln, Holzkisten und Paletten, Kunststofffolien, Flaschen und Dosen, Transportverpackungen, Umverpackungen oder Verbundverpackungen
unter die PPWR fallen.
Das bedeutet jedoch noch nicht, dass für jede dieser Verpackungen bei der Einfuhr sofort eine besondere Maßnahme erforderlich ist. Art. 2 und Art. 3 bestimmen zunächst nur, ob wir uns überhaupt im Anwendungsbereich der PPWR befinden.
Hier ein Beispiel:
Maschinenteile sind in einer Holzkiste verpackt, weil sie aus einem Drittland eingeführt werden. Die Teile befinden sich in einer normalen Holzkiste und sie werden zustäzclih auf einer Palette transportiert. Sowohl die Holzkiste als uch die Palette können Verpackungen im Sinne der PPWR sein.
Hinweis: Die PPWR ersetzt keine anderen Einfuhrvorschriften. Abhängig von Ware und Verpackung können daneben insbesondere pflanzengesundheitsrechtliche, lebensmittelrechtliche, gefahrgutrechtliche oder produktsicherheitsrechtliche Anforderungen zu beachten sein (z.B. ISPM-15/IPPC).
Das bedeutet aber nicht: PPWR führt zum Abfertigungsstopp!
Gibt es für diese konkrete Verpackung zum jetzigen Zeitpunkt eine besondere PPWR-Anforderung, die für die Einfuhr relevant ist?
Bei einer gewöhnlichen Transportverpackung ohne weitere Besonderheiten besteht allein aufgrund der Tatsache, dass eine Holzkiste oder ein Karton verwendet wird, grundsätzlich kein Anlass, routinemäßig zusätzliche PPWR-Unterlagen zur Zollanmeldung zu verlangen.
Welche Verantwortung hat der Importeur?
Die zentrale Vorschrift ist Art. 18 PPWR.
Importeur im Sinne der PPWR ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 grundsätzlich eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Art. 18 Abs. 1 PPWR bestimmt, dass Importeure nur Verpackungen in Verkehr bringen dürfen, die den jeweils anwendbaren Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen.
Der Importeur muss sich vor dem Inverkehrbringen insbesondere vergewissern, dass der Erzeuger das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und, soweit für die betreffende Anforderung erforderlich, die technische Dokumentation erstellt hat.
Außerdem enthält Art. 18 weitere Pflichten zur Identifizierung des Importeurs, zur Aufbewahrung von Unterlagen, zur Zusammenarbeit mit Behörden sowie zu Korrekturmaßnahmen bei festgestellter Nichtkonformität.
Wichtig ist aber:
Art. 18 bedeutet nicht, dass bereits heute sämtliche Anforderungen erfüllt werden müssen, die die PPWR erst für 2028, 2030, 2035 oder später vorsieht.
Es ist immer auf die konkret bereits anwendbare Vorschrift abzustellen.
Lebensmittelverpackungen: Hier besteht bereits heute besonderer Handlungsbedarf
Besondere Aufmerksamkeit ist seit dem 12. August 2026 bei Lebensmittelkontaktverpackungen erforderlich.
Nach Art. 5 Abs. 5 PPWR dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen bestimmte Grenzwerte für PFAS – per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen – nicht erreichen oder überschreiten.
PFAS können beispielsweise bei bestimmten wasser-, fett- oder schmutzabweisenden Beschichtungen von Lebensmittelverpackungen eine Rolle spielen.
Für Importeure von Lebensmitteln und entsprechenden Verpackungen bedeutet dies, dass geeignete Informationen und Nachweise des Lieferanten beziehungsweise Erzeugers zur Materialzusammensetzung und zur Einhaltung der Grenzwerte vorhanden sein sollten.
Besonders relevant können beispielsweise beschichtete Lebensmittelkartons, Take-away-Verpackungen, fettabweisende Papiere oder andere Lebensmittelkontaktverpackungen sein.
Die Europäische Kommission stellt in ihren PPWR-Leitlinien zudem klar, dass bei eingeführten Verpackungen oder verpackten Produkten für diese Fragestellung grundsätzlich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen wird.
Maßgeblich ist bei eingeführten Verpackungen nicht allein das Herstellungsdatum. Wird eine Verpackung erst nach dem 12. August 2026 in der EU in Verkehr gebracht, müssen die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden PPWR-Anforderungen grundsätzlich eingehalten werden.
Recyclingfähigkeit: Grundsatz heute – technische Anforderungen später
Ein weiterer wichtiger Bereich ist Art. 6 PPWR.
Art. 6 Abs. 1 bestimmt grundsätzlich:
Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
Hier ist allerdings eine wichtige zeitliche Differenzierung erforderlich.
Die detaillierten europäischen Kriterien für eine recyclinggerechte Gestaltung – Design for Recycling – und die Einteilung in die Recyclingfähigkeitsstufen A, B und C greifen nicht automatisch bereits seit dem 12. August 2026.
Nach Art. 6 PPWR werden diese Anforderungen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der dafür vorgesehenen delegierten Rechtsakte verbindlich – maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.
Die zusätzliche Voraussetzung des Recyclings in großem Maßstab greift zusätzlich erst ab 2035 oder später.
Für einen Importeur bedeutet das:
Eine gewöhnliche Karton- oder Holzverpackung darf heute nicht allein deshalb beanstandet werden, weil noch keine zukünftige PPWR-Recyclingklasse A, B oder C nachgewiesen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 PPWR sowie Anhang II, Tabelle 3; VO (EU) 2025/40 bei EUR-Lex).
Muss bei jeder Zollanmeldung eine PPWR-Bescheinigung vorgelegt werden?
Nein.
Die PPWR schreibt nicht vor, dass jeder Zollanmeldung automatisch eine besondere PPWR-Bescheinigung oder EU-Konformitätserklärung beigefügt werden muss.
Die Verordnung verfolgt vielmehr einen Produktkonformitäts- und Marktüberwachungsansatz.
Nach Art. 18 Abs. 7 und 8 PPWR muss der Importeur insbesondere eine Kopie der erforderlichen EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und sicherstellen, dass die erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden kann.
Verlangt eine zuständige nationale Behörde Informationen oder Unterlagen, sind die einschlägigen Dokumente grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung vorzulegen.
Die EU-Konformitätserklärung selbst richtet sich nach Art. 39 in Verbindung mit Anhang VIII PPWR. Sie ist keine vom Zoll oder von einer Behörde ausgestellte Bescheinigung, sondern grundsätzlich eine Konformitätserklärung des verantwortlichen Erzeugers.
Kann der Zoll trotzdem einschreiten?
Ja.
Die PPWR sieht ausdrücklich eine Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden und den für Kontrollen an den EU-Außengrenzen zuständigen Behörden vor.
Nach Art. 61 PPWR sollen insbesondere Informationen über nichtkonforme Verpackungen in die zollrechtliche Risikoanalyse einfließen. Die PPWR sieht hierfür auch eine Verknüpfung zwischen den Marktüberwachungs- und Zollsystemen vor.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Sendung wegen ihrer Verpackung einer vollständigen PPWR-Prüfung unterzogen wird.
Für den Importeur ist vielmehr entscheidend, dass er im Fall einer Behördenanfrage die erforderlichen Unterlagen geordnet und kurzfristig bereitstellen kann.
Was sollten Importeure jetzt tun?
Unternehmen sollten die PPWR deshalb weder ignorieren noch als Grund ansehen, jede Einfuhr vorsorglich mit umfangreicher zusätzlicher Dokumentation zu belasten.
Sinnvoll ist vielmehr ein strukturierter Ansatz:
a) Verwendete Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen erfassen;
b) Materialien und Verpackungshersteller beziehungsweise Erzeuger dokumentieren;
c) Lebensmittelkontaktverpackungen gesondert kennzeichnen und insbesondere Artikel 5 PPWR prüfen;
d) Material-, Stoff- und gegebenenfalls PFAS-Nachweise beim Lieferanten anfordern;
e) Erforderliche technische Dokumentationen und EU-Konformitätserklärungen strukturiert verfügbar halten;
f) Bei Kunststoff-, Mehrweg- und bestimmten Einwegverpackungen gelten teilweise zusätzliche Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Rezyklatanteilen,
Wiederverwendbarkeit und bestimmter Verpackungsformate (vgl. Art. 7, 11 und 25 i. V. m. Anhang V PPWR).
g) Verantwortlichkeiten zwischen Erzeuger, Importeur, Vertreiber und EPR-verantwortlichem Hersteller klären;
h) bei langfristigen Lieferverträgen und neuen Verpackungsdesigns bereits die Anforderungen ab 2030 berücksichtigen.
Der Blick nach vorne: 2030 wird zum entscheidenden Jahr
Die PPWR ist kein Regelwerk, das am 12. August 2026 vollständig und auf einen Schlag wirksam geworden ist.
Viele der wirtschaftlich besonders relevanten Anforderungen folgen schrittweise.
Bereits bei der Planung neuer Verpackungen sollte deshalb insbesondere auf folgende Entwicklungen geachtet werden:
Kennzeichnung: Nach Art. 12 PPWR wird eine harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der hierfür vorgesehenen Durchführungsrechtsakte verpflichtend – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Recyclingfähigkeit: Die neuen Design-for-Recycling-Kriterien und Recyclingfähigkeitsstufen nach Art. 6 PPWR greifen grundsätzlich ab 2030 beziehungsweise später. Ab 2038 dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A oder B in Verkehr gebracht werden.
Rezyklatanteile: Nach Art. 7 PPWR müssen bestimmte Kunststoffverpackungen künftig Mindestanteile an Verbraucherrezyklat enthalten. Der erste maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich der 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des vorgesehenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Verpackungsminimierung: Nach Art. 10 PPWR müssen Erzeuger und Importeure ab 1. Januar 2030 sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung auf das für ihre Funktion notwendige Mindestmaß reduziert werden. Unnötige Doppelwände, falsche Böden oder andere ausschließlich der optischen Volumenvergrößerung dienende Gestaltungselemente geraten damit besonders in den Fokus.
Leerraum: Bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen schreibt Art. 24 PPWR künftig grundsätzlich ein maximales Leerraumverhältnis von 50 % vor. Die Verpflichtung greift ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der vorgesehenen Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Auch Füllmaterial kann dabei als Leerraum gelten.
Verbot bestimmter Verpackungsformate: Besonders wichtig ist Art. 25 in Verbindung mit Anhang V PPWR. Ab 1. Januar 2030 dürfen bestimmte dort ausdrücklich bezeichnete Verpackungsformate für die vorgesehenen Verwendungszwecke nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Hinzu kommen Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsanforderungen sowie weitere Vorgaben, die abhängig von Verpackungsart, Geschäftsmodell und Verwendungszweck gesondert zu beurteilen sind.
Warum Unternehmen nicht bis 2030 warten sollten
Für viele Unternehmen besteht heute noch kein Grund, bestehende und unauffällige Transportverpackungen kurzfristig auszutauschen.
Wer jedoch heute neue Verpackungsmaschinen beschafft, langfristige Lieferverträge abschließt, Verpackungen neu entwickelt oder große Mengen kundenspezifischer Verpackungen produzieren lässt, sollte bereits berücksichtigen, welche Anforderungen ab 2030 gelten werden.
Eine Verpackung kann heute noch rechtmäßig sein und dennoch bereits heute eine schlechte Investitionsentscheidung darstellen, wenn sie in wenigen Jahren grundlegend verändert oder ersetzt werden muss.
Die Europäische Kommission wird außerdem weitere delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und technische Spezifikationen erlassen. Unternehmen sollten die PPWR deshalb nicht als einmalige Prüfung, sondern als laufenden Compliance-Prozess betrachten. Die Kommission hat im Juni 2026 eigene Leitlinien veröffentlicht und weist ausdrücklich darauf hin, dass diese angesichts weiterer Praxiserfahrungen aktualisiert werden können.
Fazit:
PPWR mit Augenmaß umsetzen
Die PPWR betrifft grundsätzlich sehr viele Verpackungen – vom Karton über die Holzkiste bis zur Kunststoff- und Verbundverpackung.
Das bedeutet aber nicht, dass seit dem 12. August 2026 jede Einfuhr zu einem PPWR-Sonderfall geworden ist.
Für Importeure gilt vielmehr:
Erstens: feststellen, ob überhaupt eine Verpackung im Sinne der PPWR vorliegt.
Zweitens: prüfen, welche konkrete PPWR-Vorschrift auf diese Verpackung Anwendung findet.
Drittens: feststellen, ab welchem Zeitpunkt diese Anforderung tatsächlich gilt.
Viertens: die erforderlichen Hersteller-, Material- und Konformitätsnachweise so organisieren, dass sie bei einer Behördenanfrage verfügbar sind.
Und schließlich sollte bereits heute geprüft werden, ob Verpackungen, Beschaffungsverträge und Investitionen auch unter den ab 2030 kommenden Anforderungen noch Bestand haben werden.
Die richtige Strategie lautet daher: Heute nicht in Panik verfallen – aber 2030 nicht unvorbereitet sein.
