Was ändert sich ab 17. März 2026?
Ab 17. März 2026 wird SENT auf bestimmte Bekleidungs- und Schuhwaren ausgeweitet, u. a.:
-
KN 61 (Bekleidung, gestrickt/gehäkelt)
-
KN 62 (Bekleidung, nicht gestrickt/gehäkelt)
-
ausgewählte Positionen aus KN 63 (u. a. getragene Kleidung)
-
KN 64 (Schuhe; ausgenommen 6406)
jeweils abhängig von Schwellenwerte
Schwellenwerte (wann ist eine Meldung erforderlich?)
-
Eine SENT-Meldung ist für Bekleidung/Schuhe nur erforderlich, wenn u. a. folgende Grenzen überschritten werden:
-
KN 61: Bruttogewicht > 10 kg
-
KN 62: Bruttogewicht > 10 kg
-
KN 6309 00 00 (getragene Kleidung): Bruttogewicht > 10 kg
-
KN 64 (Schuhe, außer 6406): mehr als 20 Stück je Sendung (z. B. 10 Paar)
- Mischsendungen aus mind. zwei der Kapitel 61/62/64 (außer 6406): Gesamt-Bruttogewicht > 10 kg
???????
Wer muss melden – Versender, Empfänger oder Frachtführer?
Die Verantwortung hängt vom Transportfall ab:
- Transporte nach Polen (z. B. EU ? Polen): Empfänger in Polen meldet und übermittelt die SENT-Referenznummer an den Frachtführer; der Frachtführer ergänzt Transportdaten in PUESC.
- ???????Transporte aus Polen in einen anderen EU-Staat: grundsätzlich meldet der Versender in Polen und gibt die Referenznummer an den Frachtführer.
Praxis-Hinweis für Logistik/Spedition: Auch wenn die Meldepflicht rechtlich beim Versender oder Empfänger liegt, muss der Frachtführer typischerweise ergänzen und die Geolokalisierung sicherstellen – daher Zuständigkeiten und Datenbereitstellung vertraglich und operativ glasklar regeln.
Warnhinweis: „drakonische“ Sanktionen – und häufige Rechtsstreitigkeiten bei unklaren Absprachen
Polnisches Recht sieht bei Verstößen sehr erhebliche Geldstrafen vor.
Beispiele aus dem Gesetzestext:
-
46% des Bruttowarenwerts, mindestens 20.000 PLN, wenn Meldepflichten des Versenders/Empfängers nicht erfüllt werden.
-
Gegen den Frachtführer sind u. a. 20.000 PLN möglich (z. B. bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Meldungen).
-
Zusätzlich sind weitere Fixstrafen (z. B. 10.000 PLN) für bestimmte Pflichtverstöße vorgesehen.
Da in der Praxis mehrere Parteien (Versender, Empfänger, Frachtführer/Spediteur) beteiligt sind und Informationen (Referenznummer, Daten, Geräte/App, Updates) sauber fließen müssen, sind bei unklaren Vereinbarungen Auseinandersetzungen über Kosten, Verzögerungen, Bußgelder und Haftung erfahrungsgemäß vorprogrammiert. (Empfehlung: Verantwortlichkeiten und Datenlieferpflichten ausdrücklich in Auftrag/AGB/SLA regeln.)
Was ist für Transporteure besonders kritisch?
Offiziell gilt: Wer Waren „shipping/receiving/transporting“ im SENT-Umfang bewegt, muss *
der Carrier muss außerdem das Transportmittel mit einem Gerät zur Geolokalisierungs-Übertragung ausstatten
Praktische Schritte (kurz)
-
PUESC-Registrierung und Berechtigungen (auch für nicht-polnische Unternehmen möglich).
-
Prozesskette definieren: Wer meldet? Wer liefert welche Daten? Wann erhält der Frachtführer die Referenznummer?
-
Geolokalisierung sicherstellen (App/Device) und Verantwortlichkeit
