EUDR: Zahlreiche neue Codes ab Ende 2026
Besonders umfangreich wird die Codierung durch die EU-Entwaldungsverordnung – kurz EUDR. Die entsprechenden Zollmaßnahmen greifen grundsätzlich ab 30. Dezember 2026, für bestimmte Kleinst- und Kleinunternehmen teilweise erst ab 30. Juni 2027.
Neben der Referenz auf die Due-Diligence-Erklärung mit C716 bzw. der vereinfachten Erklärung C717 gibt es eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondercodierungen. Dazu zählen etwa Y129 für Waren, die trotz eines grundsätzlich erfassten „ex“-Warencodes nicht in den Anwendungsbereich fallen, Y132 für bestimmte vor dem 29. Juni 2023 produzierte Waren oder Y133 für gebrauchte Waren, Abfälle und Recyclingprodukte. Hinzu kommen weitere Codes für Übergangsregelungen, Verpackungsmaterial, Muster, nichtkommerzielle Sendungen sowie Downstream-Operatoren.
Damit wird klar:
Ein EUDR-Code kann nicht einfach pauschal hinterlegt werden. Vor jeder Anmeldung muss geprüft werden, welcher konkrete Sachverhalt tatsächlich vorliegt.
CBAM: Seit 2026 definitive Phase
Auch beim Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM hat sich die Zollabwicklung deutlich verändert. Seit 1. Januar 2026 befindet sich CBAM in der definitiven Phase. Für betroffene Waren ist die TARIC-Maßnahme 775 maßgeblich.
Je nach Situation kommen unterschiedliche Codierungen zum Einsatz. Dazu gehören beispielsweise:
Y128 für die CBAM-Kontonummer eines zugelassenen CBAM-Anmelders,
Y137 für die De-minimis-Ausnahme bei weniger als 50 Tonnen kumulierter jährlicher Eigenmasse – ausgenommen Strom und Wasserstoff,
Y237 für CBAM-Waren mit EU-Ursprung,
Y238 für bestimmte noch offene Zulassungsverfahren (Auslaufmodell)
Y422 im Zusammenhang mit der aktiven Veredelung.
Auch hier gilt:
Die Codierung erfolgt positionsbezogen. Mehrere Angaben können je nach Fall gleichzeitig erforderlich sein.
F-Gas: Registrierung, Kennzeichnung, Masse und CO?-Äquivalent
Besonders anspruchsvoll ist die Codierung bei fluorierten Treibhausgasen. Die F-Gas-Verordnung gilt bereits seit 2024; die Verknüpfung über das Zoll-Single-Window beziehungsweise CERTEX ist seit 3. März 2025 relevant. Für Einfuhren wird die TARIC-Maßnahme 724, für Ausfuhren die Maßnahme 765 verwendet.
Je nach Ware können unter anderem Angaben zur Registrierung im F-Gas-Portal, Kennzeichnung, HFKW-Quote, Nettomasse der enthaltenen F-Gase und zum CO?-Äquivalent erforderlich sein. Diese Anforderungen können sich sogar kumulieren.
Gerade bei F-Gas-Produkten ist daher eine Entscheidung allein anhand einer Warenbezeichnung wie „Klimagerät“, „Wärmepumpe“ oder „Kältemittel“ nicht ausreichend. Ausgangspunkt muss immer der konkrete 10-stellige TARIC-Code sein.
Antidumping und Schutzzölle: Keine Standardlösung
Zusätzliche Komplexität entsteht durch handelspolitische Schutzmaßnahmen wie Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und Safeguards.
Hier gibt es keinen universellen Dokumentencode. Maßgeblich können neben Warencode und Ursprungsland auch der konkrete Hersteller oder Exporteur, ein TARIC-Zusatzcode sowie bestimmte Rechnungen oder sonstige Nachweise sein.
Hinzu kommt, dass solche Maßnahmen laufend geändert, verlängert, ausgesetzt oder auf weitere Unternehmen ausgeweitet werden können. Eine einmal erstellte fixe Codeliste kann deshalb sehr schnell veraltet sein. Für die tatsächliche Zollanmeldung ist die Prüfung des TARIC am Tag der Anmeldung entscheidend.
Stahl: Ab 1. Oktober neue Melt-&-Pour-Codierungen
Eine weitere große Änderung betrifft die neue EU-Stahlregelung 2026. Seit 1. Juli 2026 gilt die Verordnung (EU) 2026/1384 für 30 Stahlproduktkategorien. Ab 1. Oktober 2026 kommen zusätzlich umfangreiche Anforderungen zum sogenannten „Melt & Pour“ hinzu.
Dabei muss angegeben werden, in welchem Land der Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurde. Dafür wurden die Codes Y376 bis Y387 geschaffen – beispielsweise Y376 für China, Y384 für die Türkei, Y386 für die Europäische Union und Y387 für sonstige Länder.
Zusätzlich muss ein geeigneter Nachweis vorliegen. Hierfür stehen die Codes C131 bis C139 zur Verfügung. Als bevorzugter Nachweis nennt das Arbeitspapier beispielsweise das Mill Test Certificate beziehungsweise Werkszeugnis mit C131. Weitere mögliche Nachweise reichen von Rechnung und Lieferschein bis hin zu Qualitätszertifikat, Lieferantenerklärung oder Handelskorrespondenz.
Eine Zollanmeldung ist heute ein Zusammenspiel mehrerer Prüfungen
Die Vielzahl der neuen Codes zeigt deutlich: Die Frage lautet nicht mehr nur „Welcher Warencode ist richtig?“
Vor Abgabe einer Zollanmeldung müssen heute unter anderem folgende Punkte zusammenspielen: Warentarif, nichtpräferenzieller Ursprung, alle aktiven TARIC-Maßnahmen, Unternehmensstatus, erforderliche Unterlagen sowie die korrekte positionsbezogene Codierung. Abschließend sollte unmittelbar vor Übermittlung nochmals geprüft werden, ob sich TARIC-Maßnahmen oder Codierungen kurzfristig geändert haben.
Unser Praxistipp
Neue Codes wie C716, Y137, Y123, Y376 oder C131 sind nicht einfach zusätzliche Felder in der Zollanmeldung. Hinter jedem Code steht eine konkrete rechtliche Voraussetzung.
Ein Code darf deshalb nur verwendet werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich erfüllt und, soweit erforderlich, auch nachgewiesen werden kann.
Gleichzeitig können EUDR, CBAM, F-Gas, Handelsschutz und Stahlregelungen parallel greifen.
Unsere umfassende Codierübersicht fasst die wesentlichen neuen Codierungen, Anwendungszeitpunkte und Prüfschritte für die praktische Zollabwicklung zusammen. Sie dient als operative Orientierung – ersetzt aber nicht die tagesaktuelle TARIC-Prüfung unmittelbar vor Abgabe der Zollanmeldung
