1. EU-Zollrecht: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
Bisher sind Waren unter 150 Euro zwar einfuhrumsatzsteuerpflichtig, aber grundsätzlich zollfrei. Diese Zollbefreiung für E-Commerce-Kleinpakete wird abgeschafft . Die EU sieht übergangsweise ab 1. Juli 2026 einen festen Zoll von 3 Euro je unterschiedlicher Warenkategorie bzw. Tarifunterposition je Sendung für Kleinsendungen unter 150 Euro vor.
2. Beispiel: 1 Paket mit zwei T-Shirts
Ein österreichischer Kunde bestellt bei Shein:
Ware | Beispielhafte Tariflogik |
1 T-Shirt aus Baumwolle | eigene Tarifposition / Warenkategorie |
1 T-Shirt aus synthetischen Spinnstoffen | andere Tarifposition / Warenkategorie |
Wenn beide Waren in einem Paket unter 150 Euro eingeführt werden, können vereinfacht folgende Zusatzkosten entstehen:
Kostenblock | Berechnung | Zusatzkosten |
EU Pauschalzoll | 2 Warenkategorien x € 3,00 | € 6,00 |
Österr. Paketsteuer | 1 Paket x € 2,00 | € 2,00 |
Handling-/Import-Fee | Höhe noch unbekannt | offen (VO fehlt) |
Zusatzbelastung ohne Handling-Fee: incl. 20 % EUST auf Pauschalzoll = 9,20 Euro
Die EU-Handling-Fee ist als zusätzlicher Kostenblock vorgesehen, ihre konkrete Höhe steht aber noch nicht fest. Sie sollte daher in Kalkulationen als variable Position berücksichtigt werden.
3. Was ändert sich bei mehreren Paketen?
Versandstruktur | EU-Pauschalzoll | AT-Paketsteuer | EUSt anteilig | Zusatzkosten ohne Handling Fee |
1 Paket mit 2 unterschiedlichen T-Shirts | € 6,00 | € 2,00 | € 1,20 | € 9,20 |
2 Pakete mit je einem unterschiedlichen T-Shirt | € 6,00 | € 4,00 | € 1,20 | € 11,20 |
3 Pakete mit unterschiedlichen Warenkategorien | € 9,00 | € 6,00 | € 1,80 | € 16,80 |
3 Pakete mit T-Shirts aus einer Warenkategorie | € 3,00 | € 6,00 | € 0,60 | € 9,60 |
Der wesentliche Unterschied:
Beim EU-Pauschalzoll zählt die Ware bzw. Warenkategorie im Paket. Bei der österreichischen Paketsteuer zählt hingegen das zugestellte Paket bzw. nach Wahlrecht des Versandhändlers die Bestellung.
Wichtiger Hinweis: Österreichische Paketsteuer ist unabhängig vom Drittlandsbezug (noch in Begutachtung = "Entwurf")
Die österreichische Paketsteuer ist keine Importabgabe und hängt daher nicht davon ab, ob die Ware aus einem Drittland, aus der EU oder aus Österreich kommt.
Sie soll nach dem österreichischen Entwurf immer dann greifen, wenn:
- ein Paket in Österreich zugestellt wird,
- die Zustellung im Rahmen eines Versandhandelsumsatzes erfolgt,
- der Versandhändler oder die Plattform im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Mio. Euro Versandhandelsumsätze im Inland erzielt hat.
Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass es nicht darauf ankommt, wo sich die Ware bei Bestellung befindet; umfasst sein sollen daher Einfuhr-, innergemeinschaftlicher und nationaler Versandhandel.
Die österreichische Paketsteuer beträgt grundsätzlich 2 Euro pro zugestelltem Paket; alternativ kann der Versandhändler für einen Erklärungszeitraum 2 Euro pro Bestellung berechnen.
Nun ist es fix:
Ab dem 01.07.2026 gelten neue zollrechtliche Vorgaben für bestimmte Import-Sendungen mit einem intrinsischen Warenwert von höchstens 150 EUR.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 werden die Vorschriften zur praktischen Umsetzung des neuen EUR-3-Zolls für bestimmte E-Commerce- und Fernverkaufssendungen angepasst. Die bisherige Zollbefreiung für Kleinsendungen bis 150 EUR entfällt; stattdessen kann für bestimmte Sendungen ein temporärer Zollbetrag von 3 EUR zur Anwendung kommen.
Besonders betroffen sind Sendungen aus Drittländern oder Drittgebieten, die im Rahmen von Fernverkäufen an Empfänger in der EU versandt werden. Für die Zollabwicklung sind künftig unter anderem neue Codierungen, eine korrekte Zuordnung der verwendeten Mehrwertsteuerregelung sowie die Zuständigkeit der Zollstelle im Bestimmungsmitgliedstaat zu beachten.
Unsere Kunden unterstützen wir bei der korrekten Einordnung und Abwicklung dieser Sendungen. Bitte stellen Sie sicher, dass uns alle erforderlichen Angaben vollständig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Warenbeschreibung, Warenwert, Empfängerland, Verkaufsmodell und gegebenenfalls verwendete IOSS- oder Sonderregelungsinformationen.
Für die operative Abwicklung bedeutet das:
a) Wegfall des bisherigen C07-Verfahrens
Der Zusatzcode C07 - Sendungen von geringem Wert wird gestrichen. Damit entfällt die bisherige Bezugnahme auf die Zollbefreiung für Kleinsendungen bis 150 EUR.
b) An die Stelle C07 tritt ein neuer Zusatzcode - F53
Für bestimmte Low-Value-Sendungen im Fernverkauf gilt ab 1.7.2026 der neue Zusatzcode F53. Dieser betrifft Waren mit einem Wert von höchstens 150 EUR je Sendung, die im Fernverkauf eingeführt werden, soweit weder das IOSS-Verfahren noch die besonderen Mehrwertsteuerregelungen zur Anwendung kommen.
c) Es gibt einen neuen Präferenz-/Abgabencode für den EUR-3-Zoll
Im Datenelement der Präferenzen wird eine neue erste Ziffer 5 eingeführt. Diese kennzeichnet Waren, die dem EUR-3-Zoll gemäß VO (EU) 2026/382 unterliegen.
d) Zuständige Zollstelle im Bestimmungsmitgliedstaat
Für Fernverkäufe bis 150 EUR ist grundsätzlich die Zollstelle in jenem Mitgliedstaat zuständig, in dem die Beförderung oder Versendung endet, sofern nicht das IOSS-Sonderschema verwendet wird. Dies ist insbesondere bei der Steuerung von Importverkehren, Sammelsendungen und grenzüberschreitenden E-Commerce-Prozessen wichtig.
e) Einzelbetrachtung von Warenpositionen / Items
Die Verordnung schärft die Behandlung einzelner Warenpositionen. Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, gelten die Angaben zu jeder Position grundsätzlich als eigene zollrechtliche Erklärung. Eine Zusammenfassung ist nur noch eingeschränkt, insbesondere im Rahmen entsprechender Vereinfachungen – hier H6 und H7 – möglich.
f) Sammelsendungen und Bulk-Importe
Werden Sammel- oder Bulk-Sendungen durch die Zollbehörden als einzelne Fernverkäufe erkannt, können diese entsprechend behandelt werden. Damit wird der Fokus auf eine zutreffende Darstellung der tatsächlichen Verkaufs- und Sendungsstruktur erhöht.
