Neue EU-Sofortmaßnahmen 2025 : Finanzsanktionen zur Eindämmung der Russland-Finanzierung

Kurzüberblick

Mit der Verordnung (EU) 2025/2600 hat die Europäische Union im Dezember 2025 außergewöhnliche und vorübergehende Sofortmaßnahmen beschlossen. Ziel ist es, jegliche zusätzliche Finanzierung Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine zu verhindern und weitere schwere wirtschaftliche Schäden in der EU abzuwenden.

Die Maßnahmen ergänzen das 19. EU-Sanktionspaket (siehe dazu auch unseren Artikel vom 23.10.2025) und verschärfen insbesondere die finanzielle Dimension der Sanktionen.

Hintergrund und Einordnung
Russlands Angriffskrieg und hybride Aktivitäten haben erhebliche Auswirkungen auf:

  • Energiepreise und Versorgungssicherheit
  • Inflation und Haushaltsstabilität
  • Investitionen, Kapitalmärkte und Finanzsysteme
  • Sicherheit und Verteidigungsausgaben der EU

Die neuen Sofortmaßnahmen richten sich daher gezielt gegen zentrale Finanzierungsquellen des russischen Staates, insbesondere gegen Vermögenswerte der russischen Zentralbank.
Kern der neuen Maßnahmen
Striktes Transferverbot

Verboten sind alle direkten und indirekten Transfers von

  • Vermögenswerten und Reserven der Zentralbank Russlands
  • Vermögenswerten verbundener Einrichtungen
    (z. B. National Wealth Fund, treuhänderische Strukturen)

Das Verbot gilt EU-weit, unmittelbar und auch über Intermediäre oder Drittstaaten.
Getrennte Verwaltung blockierter Gelder

  • Erträge, Zinsen oder Rückflüsse aus blockierten Vermögenswerten
    • dürfen nicht ausgezahlt
    • nicht weitergeleitet
    • nicht verrechnet werden
  • Diese Barbestände müssen separat verwaltet werden

Es handelt sich um keinen Eigentumsentzug, sondern einde temporäre Blockade (reversibel).
Neue Pflichten für Marktteilnehmer
Erweiterte Meldepflichten

Meldepflichtig sind u. a.:

  • Banken und Finanzinstitute
  • Versicherungen und Rückversicherer
  • Zentralbanken und Zentralverwahrer
  • Zentrale Gegenparteien
  • weitere Finanzintermediäre

Zu melden sind:

  • Art, Wert und Struktur der Vermögenswerte
  • Eigentümer, Kontrolle und Endbegünstigte
  • auch Kryptowerte und nicht-monetäre Assets

Es ist eine Erstmeldung bis März 2026 abzugeben, in der Folge sind vierteljährliche Meldungen erforderlich.

Rechtlicher Schutz für EU-Unternehmen

  • Keine Erfüllung von Zahlungs- oder Schadenersatzansprüchen Russlands

  • Russische Gerichts- oder Schiedssprüche:

    • werden nicht anerkannt

    • nicht vollstreckt in der EU

  • Beweislast liegt bei der russischen Anspruchspartei

Haftungssicherheit für Unternehmen bei sanktionskonformer Ablehnung.

Bedeutung für die Unternehmenspraxis

Die neuen Sofortmaßnahmen betreffen insbesondere:

  • Treasury und Cash-Management

  • Investitionen, Beteiligungen und Rückflüsse

  • Altverträge mit Russland-Bezug

  • Konzerninterne Finanzströme

  • Drittland- und Treuhandstrukturen

Sanktions-Compliance endet nicht beim Export – Finanz-, Eigentums- und Zahlungsstrukturen müssen mitgeprüft werden.

 

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