Mit dem Inkrafttreten des Interim-Handelsabkommen werden die bis-herigen präferenziellen Ursprungsnachweise, hier Warenverkehrsbeschei-nigung EUR. 1 und Rechnungserklärungen gemäß dem bisherigen Abkommen nicht mehr akzeptiert.
Es sind somit Ursprungserklärungen mit REX-Nummern zu verwenden.
Weiterführende Hinweise
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6542
Mit dem neuen Abkommen werden vereinfachte Regeln für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs einhergehen.
Sollten Sie noch nicht in REX registriert sein, ist das die Gelegenheit, im EU-Trader-Poratl die Registrierung vorzunehmen.