Erzeuger, Importeur, Hersteller – wer ist wofür verantwortlich?
Die PPWR unterscheidet drei rechtliche Funktionen, die bei Warenimporten von besonderer Bedeutung sind.
1. Der Erzeuger – verantwortlich für die Verpackungskonformität
Der Erzeuger (Manufacturer) ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verpackung den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:
Sicherstellung der Verpackungskonformität
Durchführung der erforderlichen Konformitätsbewertung
Erstellung der technischen Dokumentation
Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung
Identifikation und vorgeschriebene Kennzeichnung der Verpackung
Die maßgeblichen Pflichten ergeben sich insbesondere aus Art. 15, 38 und 39 PPWR.
Der Erzeuger kann seinen Sitz auch außerhalb der Europäischen Union haben.
2. Der Importeur – verantwortlich für die Einhaltung der Importeurpflichten
Der Importeur (Importer) ist ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur, der Verpackungen aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
Er darf sich nicht einfach darauf verlassen, dass der ausländische Lieferant sämtliche Verpackungsvorschriften eingehalten hat.
Art. 18 PPWR verpflichtet den Importeur insbesondere zu prüfen, ob die erforderliche Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, die technischen Unterlagen vorhanden sind und die vorgeschriebenen Kennzeichnungen vorliegen.
Besonders wichtig ist Art. 18 Abs. 3 PPWR:
Der Importeur muss grundsätzlich auch seinen eigenen Namen beziehungsweise Handelsnamen oder seine Marke, seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kontaktdaten auf der Verpackung angeben.
Alternative Möglichkeiten der Informationsbereitstellung sind nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang zulässig.
Das bedeutet in der Praxis: Ein Unternehmen, das Waren aus der Türkei, aus China, den USA oder einem sonstigen Drittland importiert, muss die erforderlichen Angaben bereits vor dem Versand mit seinem Lieferanten abstimmen.
Zusätzlich muss die Verpackung entsprechend Art. 15 Abs. 5 und 6 identifizierbar sein und die erforderlichen Angaben des verantwortlichen Erzeugers aufweisen.
Ein nachträglich erstelltes Dokument ersetzt eine gesetzlich vorgeschriebene Verpackungskennzeichnung nicht automatisch.
3. Der Hersteller – verantwortlich für Verpackungsabfälle und Entsorgung
Eine besondere Bedeutung hat der Begriff „Hersteller“ (Producer) im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung, der sogenannten EPR (Extended Producer Responsibility).
Hier geht es nicht primär darum, wer die Verpackung physisch produziert hat, sondern darum, wer die gesetzliche Verantwortung für die Finanzierung der Verpackungsabfallbewirtschaftung trägt.
Importiert beispielsweise ein österreichisches, ein deutsches oder ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat fertig verpackte Produkte beispielsweise aus China und stellt diese erstmals auf dem österreichischen (....) Markt bereit, ist es regelmäßig auch Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.
Daraus können sich insbesondere folgende Verpflichtungen ergeben:
- Registrierung bei den zuständigen nationalen Stellen
- Erfassung und Meldung der Verpackungsmengen
- Finanzierung der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen
- Beteiligung an einem geeigneten Sammel- und Verwertungssystem beziehungsweise Erfüllung besonderer Rücknahmepflichten
- Gegebenenfalls Bestellung eines Bevollmächtigten
Maßgeblich sind insbesondere Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 und Art. 44–46 PPWR sowie die jeweiligen nationalen Verpackungsvorschriften.
Ein Importeur kann somit gleichzeitig Importeur und EPR-verpflichteter Hersteller sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können zusätzlich die Pflichten des Erzeugers auf ihn übergehen.
Warum kann die PPWR zum Problem bei der Zollabfertigung werden?
Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern steht traditionell die Prüfung von Zolltarifnummer, Zollwert, Warenursprung und Einfuhrabgaben im Mittelpunkt.
Die Einfuhrkontrolle beschränkt sich jedoch nicht auf diese klassischen Zollthemen.
Zollbehörden sind im Rahmen der Marktüberwachung auch in die Kontrolle bestimmter produkt- und verpackungsrechtlicher Anforderungen eingebunden.
Nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 kann die Überlassung von Waren unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen ausgesetzt werden. Bei festgestellten Verstößen können nach Einschaltung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden weitere Maßnahmen bis zur Verweigerung der Überlassung folgen.
Bei Verpackungen können insbesondere folgende Probleme auftreten:
1. Fehlende Importeurkennzeichnung
Die Verpackung enthält keine gesetzlich erforderlichen Angaben zum verantwortlichen EU-Importeur.
2. Fehlende Identifikation des Erzeugers
Der verantwortliche Verpackungserzeuger ist nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben identifizierbar.
3. Fehlende Verpackungsidentifikation
Die erforderliche Typen-, Chargen- oder Seriennummer beziehungsweise eine andere geeignete Identifikationskennung fehlt.
4. Fehlende EU-Konformitätserklärung
Für die betroffenen Verpackungstypen kann die erforderliche EU-Konformitätserklärung nicht vorgelegt werden.
5. Fehlende technische Dokumentation
Der verantwortliche Wirtschaftsakteur kann die notwendigen technischen Nachweise nicht bereitstellen oder ihre Verfügbarkeit nicht sicherstellen.
Mögliche Folgen: Standgeld, Lagerkosten und Lieferverzögerungen
Wird die Überlassung einer Sendung im Rahmen einer zulässigen Kontrolle ausgesetzt, können erhebliche wirtschaftliche Folgen entstehen:
- Standgeld für wartende Lkw
- Zusätzliche Lager- und Verwahrungskosten
- Kosten für die Bereitstellung, Umlagerung oder Untersuchung von Waren
- Verzögerungen bei der Belieferung von Kunden
- Produktionsunterbrechungen bei dringend benötigten Zulieferteilen
- Zusätzlicher Verwaltungsaufwand und mögliche vertragliche Folgekosten
Je nach Sachverhalt können behördliche Korrekturmaßnahmen oder weitere Sanktionen hinzukommen.
Wichtig: Nicht jeder Dokumentationsmangel führt automatisch zu einer Einfuhrsperre. Ebenso ist eine fehlende EPR-Registrierung nicht in jedem Fall ein unmittelbares Zollfreigabehindernis. Entscheidend sind die konkrete Rechtsverletzung und die gesetzlichen Voraussetzungen der behördlichen Maßnahme.
Dennoch gilt: Wird ein Verpackungsmangel erst bei der Zollkontrolle festgestellt, kann seine Behebung organisatorisch aufwendig und wirtschaftlich teuer werden.
Auch Transportverpackungen müssen berücksichtigt werden
Gerade im industriellen Warenverkehr wird die Bedeutung der PPWR häufig unterschätzt.
Eine Maschine aus China, Ersatzteile aus der Türkei oder elektronische Komponenten aus Indien können unterschiedliche Verpackungsarten enthalten:
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Transportverpackungen
Für diese Verpackungen können jeweils eigene Dokumentations-, Konformitäts- und Kennzeichnungspflichten bestehen.
Besonders bei Sammelladungen mit unterschiedlichen Lieferanten, Verpackungstypen und Bestimmungsländern kann die korrekte Zuordnung der Unterlagen eine erhebliche organisatorische Herausforderung darstellen.
Was sollten Importeure vor dem Versand sicherstellen?
Um Probleme bei der Einfuhr möglichst zu vermeiden, sollten die Verantwortlichkeiten bereits vor der Abholung beim Drittlandslieferanten geklärt werden.
Dazu gehören insbesondere:
- Verantwortlichkeiten festlegen: Wer ist Erzeuger, wer Importeur und wer trägt die EPR-Verantwortung?
- Verpackungen erfassen: Verpackungstypen, Materialien, Gewichte und Einweg- beziehungsweise Mehrwegverwendung dokumentieren.
- Kennzeichnungen überprüfen: Erzeuger- und Importeurangaben sowie Verpackungsidentifikation auf Vollständigkeit und gesetzlich zulässige Bereitstellung prüfen.
- Konformitätsnachweise beschaffen: Erforderliche EU-Konformitätserklärungen und technische Unterlagen den Verpackungstypen zuordnen.
- Entsorgungsverantwortung klären: Registrierungs-, Mengenmelde-, Systembeteiligungs- und Rücknahmepflichten in den jeweiligen Absatzländern prüfen.
- Versand erst nach Prüfung freigeben: Kennzeichnungen und Nachweise möglichst vor Abholung kontrollieren und dokumentieren.
Eine solche Versandfreigabe ist eine empfohlene unternehmensinterne Kontrollmaßnahme und kein gesetzliches Zollfreigabeverfahren.
Besondere Vorsicht bei internationalen Lieferketten
Zusätzliche Fragen ergeben sich, wenn Drittlandsunternehmen Waren selbst in die EU verbringen, in Österreich verzollen lassen und anschließend in andere Mitgliedstaaten liefern.
In solchen Fällen sind der zollrechtliche Anmelder, der PPWR-Importeur und der für die Verpackungsabfälle verantwortliche Hersteller nicht zwangsläufig identisch.
Auch die Verzollung in Österreich oder eine österreichische Umsatzsteuerregistrierung bedeutet nicht automatisch, dass die Verpackungspflichten in Deutschland, Frankreich oder anderen EU-Mitgliedstaaten bereits erfüllt sind.
Die Verantwortung muss daher anhand der tatsächlichen Liefer-, Vertriebs- und Absatzstruktur geprüft werden.
Unser Fazit: PPWR-Compliance beginnt vor der Zollabfertigung
Die Verpackung ist nicht mehr nur ein Transportmittel. Sie ist auch Gegenstand eigenständiger europäischer Konformitäts-, Kennzeichnungs- und Nachweispflichten.
Für Unternehmen, die Waren aus Drittländern importieren, bedeutet das zusätzliche Verantwortung.
Ein fehlender Importeurhinweis, eine nicht verfügbare Konformitätserklärung oder unzureichende technische Dokumentation können aus einem gewöhnlichen Warenimport ein aufwendiges Marktüberwachungs- und Zollproblem machen.
Deshalb sollten Importeure nicht erst reagieren, wenn ihre Waren bereits an der Grenze stehen.
Wer die Anforderungen vor dem Versand klärt, reduziert das Risiko von Verzögerungen, Standgeldern, Lagerkosten und ungeplanten Lieferunterbrechungen.
Rechtsstand: Oktober 2026. Die PPWR enthält unterschiedliche Anwendungs- und Übergangsfristen. Die Informationen ersetzen keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.
