Kein allgemeines F-Gas-Verbot ab 2027
Auch ab 2027 besteht kein allgemeines Verbot sämtlicher fluorierter Treibhausgase oder aller Produkte, die solche Stoffe enthalten.
Die Verordnung (EU) 2024/573 verfolgt vielmehr einen schrittweisen Ansatz:
- Die auf dem Unionsmarkt verfügbare HFKW-Menge wird weiter reduziert.
- Für bestimmte neue Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen treten zusätzliche Inverkehrbringungsverbote in Kraft.
- Pflichten für bestimmte mobile Einrichtungen werden erweitert.
- Die Anforderungen an Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung sowie an die Qualifikation der ausführenden Personen werden ausgedehnt.
Die unionsweit verfügbare HFKW-Höchstmenge sinkt von rund 42,9 Millionen Tonnen CO?-Äquivalent für 2025 und 2026 auf rund 21,7 Millionen Tonnen CO?-Äquivalent für den Zeitraum 2027 bis 2029. Damit wird die verfügbare Menge gegenüber der vorhergehenden Periode nahezu halbiert. Dies ist zwar kein unmittelbares Verbot einzelner Geräte, kann aber die Verfügbarkeit und die Kosten insbesondere von Kältemitteln mit hohem GWP beeinflussen.
Neue Inverkehrbringungsverbote ab 1. Januar 2027
Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 enthält produktbezogene Verbote, die abhängig von Geräteart, Nennleistung, verwendetem Kältemittel und dessen Treibhauspotenzial – dem sogenannten GWP – zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden.
Ab dem 1. Januar 2027 sind unter anderem betroffen:
- ortsfeste Kühler bis einschließlich 12 kW mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von 150 oder mehr;
- ortsfeste Kühler über 12 kW mit einem GWP von 750 oder mehr;
- bestimmte in sich geschlossene beziehungsweise Monoblock-Klimaanlagen und Wärmepumpen bis einschließlich 12 kW mit einem GWP von 150 oder mehr;
- bestimmte in sich geschlossene Anlagen über 12 kW bis einschließlich 50 kW mit einem GWP von 150 oder mehr;
- Luft-Wasser-Splitsysteme bis einschließlich 12 kW mit einem GWP von 150 oder mehr.
Für einzelne Konstellationen bestehen Ausnahmen, insbesondere wenn die Verwendung eines bestimmten Gases zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am konkreten Standort erforderlich ist. Die Voraussetzungen sind jedoch im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren. Die entsprechende GWP-150-Beschränkung für Luft-Luft-Splitsysteme bis einschließlich 12 kW gilt grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2029.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur, ob für das enthaltene HFKW eine ausreichende Quotendeckung besteht. Zusätzlich ist zu prüfen:
Fällt das konkrete Gerät aufgrund seiner Bauart, Leistung und des verwendeten Kältemittels unter ein Inverkehrbringungsverbot nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573?
Eine Quotengenehmigung oder eine ordnungsgemäß ausgestellte Konformitätserklärung kann ein produktbezogenes Inverkehrbringungsverbot nicht ersetzen.
Was gilt für bereits vorhandene Geräte?
Die ab 2027 geltenden Beschränkungen führen grundsätzlich nicht dazu, dass rechtmäßig in Verkehr gebrachte und bereits installierte Geräte automatisch stillgelegt oder ersetzt werden müssen.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- das erstmalige Inverkehrbringen oder die Einfuhr eines neuen Geräts;
- die weitere Verwendung eines bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachten Geräts;
- die Wartung oder Reparatur einer bestehenden Anlage;
- die Einfuhr eines Ersatzteils;
- der vollständige Austausch oder eine wesentliche technische Änderung.
Ersatzteile für die Reparatur und Wartung bestehender Einrichtungen dürfen grundsätzlich weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern dadurch insbesondere die Leistung der Anlage, die enthaltene F-Gas-Menge oder der GWP des verwendeten Gases nicht erhöht werden.
Vorbefüllte Geräte: Quotendeckung und Konformitätserklärung
Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit HFKW der Gruppe 1 des Anhangs I vorbefüllt sind, dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn die enthaltenen HFKW im Quotensystem der Europäischen Union berücksichtigt wurden.
Hersteller und Einführer müssen die Einhaltung dieser Voraussetzung vollständig dokumentieren und eine Konformitätserklärung ausstellen. Die Erklärung und die zugehörigen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Seit 2026 ist hierfür das Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 zu verwenden. Die Verordnung unterscheidet drei Nachweisvarianten:
Option A – Genehmigung zur Nutzung von Quoten
Der Einführer verfügt über ausreichende Genehmigungen oder delegierte Genehmigungen zur Nutzung von Quoten. Diese müssen im F-Gas-Portal erfasst sein und die gesamte in den einzuführenden Produkten enthaltene HFKW-Menge abdecken.
Option B – Zuvor in der EU in Verkehr gebrachte HFKW
Die HFKW wurden zuvor in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, danach ausgeführt und außerhalb der Europäischen Union in das Produkt oder Gerät eingefüllt.
Option C – Produkt und Kältemittel wurden gemeinsam ausgeführt
Das Produkt beziehungsweise die Einrichtung und die darin enthaltenen HFKW wurden bereits früher in der Europäischen Union in Verkehr gebracht und anschließend gemeinsam aus der Union ausgeführt.
Rückwaren und Wiedereinfuhren: Option C schafft Klarheit
Die Durchführungsverordnung verwendet nicht ausdrücklich den zollrechtlichen Begriff „Rückware“. Sie enthält mit Option C jedoch eine Regelung, die für echte Wiedereinfuhren von vorbefüllten Geräten von erheblicher Bedeutung ist.
Option C kann insbesondere anwendbar sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass
- das Gerät bereits zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde;
- die darin enthaltenen HFKW bereits im europäischen Quotensystem berücksichtigt wurden;
- das Gerät gemeinsam mit den enthaltenen HFKW aus der Europäischen Union ausgeführt wurde;
- vor der Wiedereinfuhr keine zusätzlichen HFKW eingefüllt wurden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist nach unserer derzeitigen praktischen Einordnung für dieselbe bereits berücksichtigte HFKW-Menge keine zusätzliche Genehmigung zur Nutzung von Quoten erforderlich. Soweit Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 anwendbar ist, müssen jedoch weiterhin eine Konformitätserklärung nach Option C und die entsprechenden Nachweise vorliegen.
Die bloße Anerkennung einer Ware als zollrechtliche Rückware reicht dafür nicht automatisch aus. Erforderlich sind insbesondere nachvollziehbare Unterlagen über
- das konkrete Gerät und seine Identität;
- Art und Menge des enthaltenen Kältemittels;
- das frühere Inverkehrbringen in der Europäischen Union;
- die anschließende Ausfuhr;
- die Wiedereinfuhr;
- den Umstand, dass zwischenzeitlich keine zusätzliche HFKW-Menge eingefüllt wurde.
Auch die Registrierung im F-Gas-Portal und mögliche produktbezogene Verbote nach Anhang IV sind unabhängig davon zu prüfen. Diese praktische Trennung zwischen zollrechtlicher Rückware und Option C ist auch in unserer bisherigen Fallanalyse ausdrücklich berücksichtigt.
Schulungs- und Zertifizierungspflichten: Nicht jeder Einführer ist betroffen
Die bloße Einfuhr, der Einkauf, der Verkauf oder die zollrechtliche Abfertigung eines Geräts mit fluorierten Treibhausgasen führt nicht automatisch zu einer Schulungs- oder Zertifizierungspflicht.
Die entsprechenden Anforderungen richten sich an natürliche Personen, die bestimmte technische Tätigkeiten ausführen. Dazu können – abhängig von Geräteart und Tätigkeit – insbesondere gehören:
- Wartung und Instandhaltung;
- Reparatur;
- Dichtheitskontrollen;
- Rückgewinnung oder Absaugung von Kältemitteln;
- Installation;
- Außerbetriebnahme.
Importiert ein Unternehmen beispielsweise ein Fahrzeug oder eine Maschine mit einem werkseitig befüllten Klimasystem, ohne selbst am Kältemittelkreislauf zu arbeiten, entsteht durch die Einfuhr allein grundsätzlich keine Schulungspflicht.
Betreibt das Unternehmen dagegen eine eigene Werkstätte, in der Kältemittelkreisläufe geöffnet, gewartet, repariert, befüllt oder entleert werden, müssen die tatsächlich ausführenden Personen über die jeweils erforderliche Qualifikation verfügen. Für bestimmte mobile Einrichtungen wurden die Anforderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 konkretisiert.
Bis zum 12. März 2027 müssen die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass zertifizierte Personen mindestens alle sieben Jahre an Auffrischungsschulungen oder entsprechenden Bewertungsverfahren teilnehmen. Für Personen mit älteren Zertifikaten oder Ausbildungsbescheinigungen ist die erstmalige Auffrischung grundsätzlich spätestens bis zum 12. März 2029 sicherzustellen. Diese Verpflichtung betrifft die technisch qualifizierten Personen – nicht pauschal sämtliche Mitarbeiter eines importierenden Unternehmens.
Erweiterte Pflichten für mobile Einrichtungen ab März 2027
Ab dem 12. März 2027 werden bestimmte Pflichten insbesondere zu Dichtheitskontrollen und zur Rückgewinnung auf weitere mobile Einrichtungen ausgedehnt.
Dazu können unter anderem gehören:
- Kühlanlagen in leichten Kühlfahrzeugen;
- Kühlcontainer und intermodale Container;
- Kühlaggregate in Eisenbahnwaggons;
- Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen und Lieferwagen;
- mobile Maschinen für Landwirtschaft, Bergbau und Bauwesen;
- Züge, U-Bahnen und Straßenbahnen.
Welche konkreten Anforderungen bestehen, hängt insbesondere von der Art der Einrichtung, dem verwendeten Kältemittel, der Füllmenge und dem CO?-Äquivalent ab. Die Kontrollen und Arbeiten müssen – soweit vorgeschrieben – von entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt werden.
Unterstützung bei Genehmigungen zur Nutzung von Quoten
Für Einführer vorbefüllter Einrichtungen kann die rechtzeitige Verfügbarkeit ausreichender Genehmigungen zur Nutzung von Quoten entscheidend sein.
Dabei ist zwischen einer eigentlichen Quotenübertragung für das Inverkehrbringen loser HFKW und einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten für die Einfuhr vorbefüllter Einrichtungen zu unterscheiden.
Genehmigungen zur Quotennutzung können nur von entsprechend berechtigten Quoteninhabern im F-Gas-Portal erteilt werden. Auch delegierte Genehmigungen müssen über das Portal abgewickelt und vom empfangenden Unternehmen angenommen werden, um wirksam zu sein.
Formulierung für Ihr Leistungsangebot
Über unser Netzwerk können wir den Kontakt zu einem spezialisierten Partner herstellen, der Unternehmen bei der Beschaffung beziehungsweise Bereitstellung von Genehmigungen zur Nutzung von F-Gas-Quoten für die Einfuhr vorbefüllter Einrichtungen unterstützt.
Die Verfügbarkeit, die erforderliche Menge, die Berechtigung der beteiligten Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Eintragung und Annahme im F-Gas-Portal sind für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
Etwas werblicher:
Neben der zoll- und außenhandelsrechtlichen Beratung unterstützen wir Unternehmen auch bei der praktischen Umsetzung der F-Gas-Anforderungen. Über einen spezialisierten Kooperationspartner kann – vorbehaltlich Verfügbarkeit und Einzelfallprüfung – der Zugang zu Genehmigungen beziehungsweise delegierten Genehmigungen zur Nutzung von F-Gas-Quoten für vorbefüllte Einrichtungen ermöglicht werden.
Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass solche Genehmigungen nur über das F-Gas-Portal erworben beziehungsweise übertragen werden können. Die Portalregistrierung selbst ist jedoch keine Garantie für die Erfüllung privatrechtlicher Vereinbarungen, weshalb auch die Seriosität des Vertragspartners und die vertragliche Ausgestaltung sorgfältig geprüft werden sollten.
Was sollten Unternehmen jetzt vorbereiten?
Für relevante Geräte, Einfuhren und Projekte sollte frühzeitig eine zentrale Übersicht erstellt werden. Darin sollten insbesondere erfasst werden:
- Geräteart und Modell;
- Nennleistung;
- Kältemittel und GWP;
- Füllmenge in Kilogramm;
- Menge in Tonnen CO?-Äquivalent;
- Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in der Europäischen Union;
- Einordnung als Neuware, Rückware, Reparaturware oder Ersatzteil;
- geplanter Einfuhr- und Inbetriebnahmezeitpunkt;
- zutreffende Nachweisvariante A, B oder C;
- vorhandene Konformitäts-, Handels-, Ausfuhr- und Einfuhrunterlagen;
- erforderliche technische Tätigkeiten und Qualifikationen der ausführenden Personen.
Vor jeder Einfuhr sollten insbesondere vier Fragen getrennt beantwortet werden:
- Besteht eine gültige Registrierung beziehungsweise Lizenz im F-Gas-Portal?
- Sind die enthaltenen HFKW ordnungsgemäß im Quotensystem berücksichtigt?
- Liegt die erforderliche Konformitätserklärung einschließlich der Nachweise vor?
- Darf das konkrete Gerät nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 noch in Verkehr gebracht werden?
Fazit
Die nächsten Stufen der europäischen F-Gas-Regelungen führen nicht zu einem pauschalen Verbot aller betroffenen Produkte. Sie verlangen jedoch eine deutlich genauere Prüfung der einzelnen Geräte, Kältemittel, Warenbewegungen und technischen Tätigkeiten.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen ab 2027 die weitere Reduzierung der verfügbaren HFKW-Mengen, die neuen produktbezogenen Inverkehrbringungsverbote und die erweiterten Anforderungen für bestimmte mobile Einrichtungen.
Gleichzeitig schafft die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 mehr Klarheit für vorbefüllte Geräte. Insbesondere Option C bietet für nachweisbare Wiedereinfuhren eine praktikable Lösung, ohne dass für dieselbe bereits berücksichtigte HFKW-Menge nochmals eine Quotengenehmigung beschafft werden muss.
Dieser Beitrag enthält eine allgemeine und unverbindliche Darstellung der aktuellen Rechtslage. Aufgrund der unterschiedlichen technischen und wirtschaftlichen Konstellationen ist jeder Einzelfall anhand der konkreten Ware, des Kältemittels, der Füllmenge, der Warenbewegung und der vorhandenen Nachweise gesondert zu prüfen.
Wichtig für den Partnerabschnitt: Vor Veröffentlichung sollte bestätigt werden, ob der Partner selbst ein Quoteninhaber mit Referenzwert ist, Genehmigungen delegiert oder lediglich den Kontakt vermittelt. Davon hängt die genaue Formulierung des Leistungsangebots ab.
