Artikel 12 sowie Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung traten am 1. Januar 2025 in Kraft. Seit dem 3. März 2025 gelten zudem Artikel 20 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 23 Absatz 5 – sowohl für die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als auch für sämtliche weiteren Einfuhrverfahren und die Ausfuhr. Die beiliegende Präsentation bietet eine kompakte Übersicht über die geltenden Ein- und Ausfuhrverbote. Zudem erläutert sie die Begriffe CO2e und GWP, um ein besseres Verständnis der neuen Regelungen zu ermöglichen.