EUDR – Erste Handlungsempfehlung für Unternehmen VO (EU) 2023/1115; Änderungs VO (EU) 2024/3234 sowie 2025/2650, zusätzlich DVO (EU)2025/1093

Die EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, verpflichtet Unternehmen, bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen, wenn diese entwaldungsfrei, rechtskonform im Erzeugerland hergestellt und durch eine Sorgfaltserklärung (DDS) abgesichert sind.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02023R1115-20251226

Nach derzeitigem Stand beginnt die praktische Anwendung für große und mittlere Unternehmen am 30. Dezember 2026. Für natürliche Personen sowie Kleinst- und kleine Unternehmen gilt grundsätzlich der 30. Juni 2027. Unternehmen sollten das Jahr 2026 daher zur strukturierten Vorbereitung nutzen und nicht auf eine weitere Verschiebung setzen.

Definitionen zu Unternehmensgrößen und warum zwischen Kleinst-, kleine, mittlere und große Unternehmen unterschieden werden?

Für die EUDR ist die Unternehmensgröße relevant, weil sich daraus unter anderem unterschiedliche Anwendungszeitpunkte und teilweise Erleichterungen ergeben. Die EUDR verweist für „micro, small and medium-sized enterprises“ ausdrücklich auf die Größenklassen nach Art. 3 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU; durch die Änderungsverordnung 2025/2650 wurde klargestellt, dass dies unabhängig von der Rechtsform gilt.

Nach derzeitigem Stand gilt die EUDR grundsätzlich ab 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen; für natürliche Personen sowie Kleinst- und kleine Unternehmen gilt grundsätzlich der 30.06.2027, wobei bei bestimmten bisherigen EUTR-Holzprodukten Sonder-/Übergangsregeln zu beachten sind.

Mindestens zwei von drei Kriterien sind maßgeblich:

Kategorie

Bilanzsumme

Nettoumsatzerlös

Beschäftigte

Kleinstunternehmen

max. 450.000 EUR

max. 900.000 EUR

max. 10

Kleines Unternehmen

max. 5.000.000 EUR

max. 10.000.000 EUR

max. 50

Mittleres Unternehmen

max. 25.000.000 EUR

max. 50.000.000 EUR

max 250

Großes Unternehmern

überschreitet mindestens 2 der mittleren Schwellen

überschreitet mindestens 2 der mittleren Schwellen

überschreitet mindestens 2 der mittleren Schwellen

Bitte klären Sie intern:

Ist Ihr Unternehmen nach dem letzten Jahresabschluss Kleinstunternehmen, kleines Unternehmen, mittleres Unternehmen oder großes Unternehmen? Wer bestätigt diese Einstufung: Geschäftsführung, Buchhaltung, Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung?

a) Welche Waren sind betroffen?

Betroffen sind nicht alle Waren, sondern bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse gemäß Anhang I der EUDR.

Die relevanten Rohstoffe sind:

  • Holz
  • Kakao
  • Kaffee
  • Kautschuk
  • Ölpalme / Palmöl
  • Soja
  • Rinder

Daraus hergestellte Erzeugnisse können ebenfalls betroffen sein, zum Beispiel Schokolade, Kaffeeprodukte, Palmölprodukte, Sojamehl, Rindfleisch, Leder, Holzmöbel, Reifen, bestimmte Papier- und Holzerzeugnisse. Entscheidend ist immer die konkrete Prüfung anhand der KN-/HS-Codes und des Anhangs I. Das Bundesamt für Wald nennt diese Rohstoffe und stellt klar, dass auch daraus hergestellte Erzeugnisse betroffen sind.

Praxis-Hinweis:
Nicht jedes Produkt, das Holz, Papier, Leder oder Kautschuk enthält, ist automatisch betroffen. Umgekehrt können Produkte betroffen sein, bei denen die EUDR-Relevanz auf den ersten Blick nicht offensichtlich ist. Deshalb sollte die Prüfung immer artikelbezogen erfolgen.

b) Betrifft die EUDR nur Importe oder auch Exporte?

Die EUDR betrifft nicht nur Importe.

Sie ist relevant für Unternehmen, die betroffene Produkte in die EU importieren, in der EU erstmals in Verkehr bringen, innerhalb der EU bereitstellen oder handeln bzw. aus der EU exportieren.

Das Bundesamt für Wald formuliert ausdrücklich, dass die Sorgfaltspflichten vor der Einfuhr, Bereitstellung oder Ausfuhr relevanter Erzeugnisse erfüllt werden müssen.

Für die Zollpraxis besonders wichtig:

Bei Importen kann der Importeur häufig der erste Marktteilnehmer sein.

Bei Exporten muss geprüft werden, ob für die ausgeführte Ware eine gültige Sorgfaltserklärung bzw. Referenz vorliegt.

Bei reinem Handel innerhalb der EU können vereinfachte Pflichten greifen, insbesondere wenn bereits eine vorgelagerte Sorgfaltserklärung existiert.

Nachgelagerte Unternehmen müssen künftig häufig vor allem Referenznummern und Nachweise sammeln, aufbewahren und weitergeben.

c) Erste Schritte für Unternehmen

Unternehmen sollten jetzt mit einer einfachen, aber belastbaren EUDR-Bestandsaufnahme starten.

1. Warenstammdaten prüfen

Alle importierten, exportierten und gehandelten Artikel mit Warenbeschreibung, Artikelnummer und KN-/HS-Code erfassen.

2. Abgleich mit Anhang I durchführen

Prüfen, ob der KN-/HS-Code und die Ware unter Anhang I der EUDR fallen.

3. Rohstoffbezug feststellen

Je Artikel klären, ob ein Bezug zu Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Palmöl, Soja oder Rind besteht.

4. Rolle des Unternehmens bestimmen

Für jeden Warenfluss festlegen, ob das Unternehmen Importeur, Exporteur, Hersteller, Verarbeiter, Händler oder nachgelagerter Marktteilnehmer ist.

5. Lieferanten identifizieren

Für betroffene Artikel die Lieferanten, Ursprungsländer, Hersteller und Vorlieferanten erfassen.

6. Herkunftsdaten anfordern

Von Lieferanten Informationen zu Ursprung, Erzeugungsland, Produktionsflächen und gegebenenfalls Geodaten anfordern.

7. Legalitätsnachweise vorbereiten

Prüfen, welche Nachweise zur Einhaltung der Rechtsvorschriften im Erzeugerland erforderlich sind.

8. Risikobewertung vorbereiten

Je Produkt und Lieferkette bewerten, ob ein Risiko für Entwaldung, Waldschädigung oder fehlende Legalität besteht.

9. ERP-/Zollprozesse anpassen

Felder für EUDR-Relevanz, DDS-Referenznummer, Prüfnummer, Lieferantennachweise und Aufbewahrungsort einplanen.

10. Verantwortlichkeiten festlegen

Eine verantwortliche Person oder ein kleines Projektteam bestimmen. Zoll, Einkauf, Nachhaltigkeit, Recht/Compliance und IT sollten frühzeitig eingebunden werden.

d) Registrierung: Wo und wie?

Die EUDR wird nicht im klassischen Sinn „beantragt“. Entscheidend ist die Registrierung und spätere Abgabe von Sorgfaltserklärungen / Due Diligence Statements, DDS im EUDR-Informationssystem der EU, das im Umfeld von TRACES NT genutzt wird.

Die EU-Kommission beschreibt das EUDR-Informationssystem als Register für Sorgfaltserklärungen. Marktteilnehmer, Händler und deren Vertreter können dort elektronische Due-Diligence-Statements erstellen und an die zuständigen Behörden übermitteln.

Für die Registrierung gilt praktisch:

  1. EU Login anlegen oder vorhandenen EU-Login nutzen.
  2. Zugang zum EUDR-Informationssystem / TRACES NT herstellen.
  3. Unternehmen registrieren bzw. Rolle beantragen.
  4. Bei Importen und Exporten ist regelmäßig eine gültige EORI-Nummer erforderlich. Die EU-Kommission schreibt, dass Importeure und Exporteure relevanter Waren bei der Registrierung in TRACES NT ihre gültige EORI-Nummer angeben müssen.
  5. Rollen und Berechtigungen im Unternehmen festlegen.
  6. Später je betroffener Sendung bzw. Warenfluss die DDS erstellen oder auf vorhandene DDS-Referenzen Bezug nehmen.
  7. Referenznummer und Prüfnummer dokumentieren und im Zoll-/Warenprozess verfügbar machen.

Die EU-Kommission weist außerdem darauf hin, dass nachgelagerte Unternehmen und Händler auf bereits erstellte Sorgfaltserklärungen Bezug nehmen können, indem sie Referenznummern und Prüfnummern manuell oder per CSV angeben.

Praxis-Hinweis für Mandanten:

Die Registrierung in TRACES/EUDR-IS ist nur ein Teil der Vorbereitung. Der größere Aufwand liegt meist vorher: Artikelprüfung, Lieferantendaten, Ursprungsnachweise, Geodaten, Risikobewertung und interne Prozessanpassung.

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