EUDR ab 30. Dezember 2026: Neue TARIC-Codes für Einfuhr und Ausfuhr

Was Unternehmen jetzt für Zollanmeldungen, Sorgfaltserklärungen und Ausnahmen wissen müssen!

Die Europäische Kommission hat die TARIC-Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung aktualisiert.  In der Revision 1 vom 23. September 2026 sind neue und geänderte Dokumentencodes für die Einfuhr und Ausfuhr EUDR-relevanter Waren enthalten. Die Änderungen sind für die operative Zollabwicklung ab dem Anwendungsbeginn der EUDR besonders wichtig.

EUDR und Zoll: Warum die TARIC-Codes entscheidend sind

Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) verknüpft die materiellen Pflichten der Verordnung unmittelbar mit der Zollabwicklung. Für relevante Waren darf eine Einfuhr in die Europäische Union beziehungsweise eine Ausfuhr aus der Union nur erfolgen, wenn die EUDR-Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört,  je nach Fall,  insbesondere eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung.

Die Europäische Kommission hat dafür eigene TARIC-Maßnahmen eingerichtet. Für die Einfuhr gilt die Maßnahmeart 776 „Import control on deforestation and forest degradation“, für die Ausfuhr die Maßnahmeart 777 „Export control on deforestation and forest degradation“. Bei der Einfuhr wird auf den 10-stelligen TARIC-Code, bei der Ausfuhr auf den 8-stelligen KN-Code abgestellt.

Ab wann gelten die neuen EUDR-Zollanforderungen?

Die in der Kommissionsunterlage beschriebenen EUDR-Vorschriften sind grundsätzlich ab 30. Dezember 2026 anzuwenden. Für die in Artikel 38 Absatz 3 genannten natürlichen Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis 31. Dezember 2024 als solche bestanden, gilt der spätere Anwendungsbeginn 30. Juni 2027.

Kleinunternehmen: Wer startet erst am 30. Juni 2027 – und wer bereits am 30. Dezember 2026?

Hier ist eine wichtige Trennung erforderlich. Der spätere Starttermin 30. Juni 2027 gilt nicht automatisch für jedes Unternehmen, das sich selbst als „klein“ bezeichnet. Maßgeblich ist, ob der Unternehmer bereits bis zum 31. Dezember 2024 als natürliche Person bzw. als Kleinst- oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU einzustufen war.

Die Definition: Wann ist ein Unternehmen „klein“?

Die Richtlinie 2013/34/EU arbeitet mit drei Größenmerkmalen. Für die Einstufung müssen am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Grenzwerte der jeweiligen Kategorie eingehalten, also nicht überschritten werden:

Kategorie

Bilanzsumme

Nettoumsatzerlöse

Ø Beschäftigte im Geschäftsjahr

Kleinstunternehmen

€ 450.000,00

€ 900.000,00 

10

Kleines Unternehmen

€ 5.000.000,00 

€ 10.000.000,00  

50

Damit ist die Abgrenzung für den EUDR-Starttermin grundsätzlich klar: Wer bereits bis 31.12.2024 die Voraussetzungen eines Kleinst- oder kleinen Unternehmens erfüllte, fällt grundsätzlich in die Übergangsgruppe mit Start am 30.06.2027. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, startet grundsätzlich bereits am 30.12.2026. Bei einem Wechsel der Größenklasse sind zusätzlich die Regeln der Rechnungslegungsrichtlinie zur Größenklassenänderung zu berücksichtigen.

Für die interne Dokumentation empfiehlt sich daher ein eindeutiger Nachweis der Größenklasse zum maßgeblichen Stichtag, etwa anhand des Jahresabschlusses und der Beschäftigtenzahl. Diese Prüfung sollte vor der ersten EUDR-relevanten Zollanmeldung erfolgen.

Zollpraktische Folge:
Für die begünstigte Übergangsgruppe ist bis einschließlich 29.06.2027 der Ausnahmecode Y141 vorgesehen. Ab 30.06.2027 ist Y141 nicht mehr verwendbar. C717 ist kein Ersatz für Y141, sondern betrifft ausschließlich die Kennung der vereinfachten Erklärung eines „micro or small primary operator“ nach Art. 4a EUDR.

Eine wesentliche Ausnahme betrifft Waren, die bereits unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fielen. Die Kommissions-Fußnote TM985 stellt klar, dass die Verschiebung des Anwendungsbeginns für die Produkte aus dem Anhang dieser früheren Verordnung nicht gilt. Für solche Waren kann daher auch ein Kleinst- oder Kleinunternehmen bereits ab 30. Dezember 2026 EUDR-pflichtig sein.

Welche früheren EUTR-Erzeugnisse sind konkret betroffen?

Der Anhang der früheren Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) erfasste bestimmte Holz- und Holzerzeugnisse nach ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. Für die folgende Warenliste gilt die Verschiebung auf 30. Juni 2027 nicht, wenn der konkrete Warenfall unter den früheren EUTR-Anhang fällt. Maßgeblich bleibt stets die konkrete tarifliche Einreihung.

KN-/HS-Position

Erzeugnis / Warengruppe

4401

Brennholz, Holz in Plättchen oder Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch verdichtet.

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder grob zugerichtet.

4406

Bahnschwellen aus Holz.

4407

Längsgesägtes bzw. geschnittenes Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm.

4408

Furnierblätter und anderes dünnes Holz mit einer Dicke von höchstens 6 mm.

4409

Entlang der Kanten, Enden oder Flächen profiliertes Holz, z. B. genutet, gefedert oder gefalzt.

4410

Spanplatten, OSB und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen.

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen.

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz.

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen.

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen.

4415

Bestimmte Kisten, Verschläge, Trommeln, Kabeltrommeln, Paletten und andere Ladungsträger aus Holz. Nicht erfasst war Verpackungsmaterial, das ausschließlich zum Stützen, Schutz oder Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wurde.

4416 00 00

Fässer, Bottiche und andere Böttcherwaren sowie Teile davon aus Holz.

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten aus Holz, einschließlich bestimmter Bodenplatten, Schindeln und vergleichbarer Erzeugnisse.

Kapitel 47 und 48

Zellstoff und Papier; ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis sowie Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss).

9403 30 / 9403 40 / 9403 50 00 / 9403 60 / 9403 90 30

Bestimmte Holzmöbel und bestimmte Möbelteile aus Holz.

9406 00 20

Vorgefertigte Gebäude aus Holz.

Praxisfolge: Ein Kleinst- oder Kleinunternehmen darf den späteren Starttermin nicht allein anhand seiner Unternehmensgröße bestimmen. Bei Holz- und Papierwaren muss zusätzlich geprüft werden, ob die konkrete KN-Position bereits im EUTR-Anhang enthalten war. Ist das der Fall, greift die Y141-Verschiebung für diese Ware nicht.

Unternehmen / Warenfall

Start der EUDR-Pflicht

Code-Logik

Art.-38-Abs.-3-Übergangsgruppe; Ware profitiert von der Verschiebung

30.06.2027

Bis 29.06.2027: Y141. Ab 30.06.2027: kein Y141 mehr; dann C716/C717 oder anderer einschlägiger Code.

Kleinst-/Kleinunternehmen mit Ware aus der früheren EUTR-Produktliste

30.12.2026

Keine Y141-Verschiebung für diese Ware. Ab 30.12.2026 ist der nach Rolle/Sachverhalt passende EUDR-Code erforderlich.

Andere Unternehmen, insbesondere nicht von Art. 38 Abs. 3 erfasst

30.12.2026

Ab 30.12.2026 reguläre EUDR-Code-Logik.

Y141 und C717 nicht verwechseln: Y141 ist eine zeitlich befristete Ausnahme bis zum späteren Anwendungsbeginn. C717 ist die Kennung der vereinfachten Erklärung eines micro or small primary operator nach Art. 4a. Nicht jedes kleine Unternehmen ist ein „primary operator“, und nicht jedes kleine Unternehmen kann Y141 verwenden.

Für die Zollpraxis bedeutet das: Unternehmen sollten die EUDR-Prüfung nicht erst bei Abgabe der Zollanmeldung beginnen. Warentarifierung, EUDR-Scope, Unternehmensrolle und die benötigte Referenznummer müssen bereits vorher geklärt sein.

Die wichtigsten TARIC-Dokumentencodes im Überblick

C716 – Sorgfaltserklärung

C716 ist der zentrale Code für die Referenz der Due-Diligence- bzw. Sorgfaltserklärung. Er wird bei Einfuhr und Ausfuhr verwendet, wenn die Ware in den EUDR-Anwendungsbereich fällt und keine speziellere vereinfachte Erklärung oder Ausnahme greift.

C717 – Vereinfachte Erklärung

Für Kleinst- oder kleine Primärbetreiber sieht Artikel 4a eine einmalige vereinfachte Erklärung im EUDR-Informationssystem vor. Die dafür vergebene Kennung wird mit C717 in der Ein- oder Ausfuhranmeldung erklärt.

Wann bin ich „micro or small primary operator“ nach Art. 4a EUDR?

Die vereinfachte Erklärung nach Art. 4a ist keine allgemeine KMU-Erleichterung. Ein „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ ist nur ein Marktteilnehmer, der die besonderen Voraussetzungen der Definition in Art. 2 Nr. 15a EUDR erfüllt. Entscheidend sind Unternehmensgröße, Niederlassung in einem Niedrigrisikoland und vor allem die eigene Primärerzeugung.

Natürliche Person oder Kleinst-/Kleinunternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU, unabhängig von der Rechtsform.

Niederlassung in einem Land, das nach Art. 29 EUDR als Land mit geringem Risiko eingestuft ist.

Der Marktteilnehmer bringt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr oder führt sie aus.

Die zugrunde liegenden relevanten Rohstoffe wurden von diesem Marktteilnehmer selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen; bei Rindern auf Betrieben in diesem Niedrigrisikoland.

Sonderregel:
Auch ein Unternehmen, das die normalen Größengrenzen überschreitet, kann erfasst sein, wenn es nachweist, dass die auf EUDR-relevante Rohstoffe und Erzeugnisse entfallenden Teile von Bilanzsumme, Nettoumsatz und Beschäftigtenzahl bei mindestens zwei von drei Kriterien innerhalb der Kleinst-/Kleingrenzen bleiben.

Nicht ausreichend ist daher, lediglich „klein“ zu sein. Ein kleiner Importeur, Händler oder Verarbeiter, der den relevanten Rohstoff nicht selbst erzeugt hat, wird dadurch nicht zum micro or small primary operator. Für ihn ist C717 nicht automatisch anwendbar.
 

Sorgfaltserklärung und vereinfachte Erklärung: Form und Pflichtangaben

Beide Erklärungen werden elektronisch über das EUDR-Informationssystem abgegeben. Es handelt sich nicht um frei gestaltbare Word- oder PDF-Bestätigungen. Nach dem Risikoprofiling weist das Informationssystem der Sorgfaltserklärung eine Referenznummer und der vereinfachten Erklärung eine Identifikationsnummer zu; jeweils wird zusätzlich eine Prüfnummer vergeben.

Merkmal

Sorgfaltserklärung (DDS)

Vereinfachte Erklärung nach Art. 4a

Wer gibt sie ab?

Regulärer Marktteilnehmer, soweit keine besondere Ausnahme oder Art.-4a-Regelung greift.

Nur micro or small primary operator nach Art. 4a.

Häufigkeit

Vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr; eine DDS kann mehrere Mengen/Sendungen abdecken, solange die abgedeckte Menge und der Sachverhalt passen.

Grundsätzlich einmalige vereinfachte Erklärung; Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen möglich.

Unternehmensdaten

Name, Anschrift, bei Ein-/Ausfuhr EORI.

Name, Anschrift, bei Ein-/Ausfuhr EORI.

Ware

HS-Code, Freitextbeschreibung, Handelsbezeichnung, ggf. vollständige wissenschaftliche Bezeichnung, Menge.

HS-Code, Freitextbeschreibung, Handelsbezeichnung und einmalig geschätzte Jahresmenge mit geschätzter prozentualer Abweichung.

Erzeugung

Erzeugerland und Geolokalisierung aller relevanten Grundstücke bzw. Rinderbetriebe.

Erzeugerland; Postanschrift oder Geolokalisierung aller Grundstücke bzw. Postanschrift des Betriebs; bei Rindern alle maßgeblichen Betriebe.

Kernerklärung

Bestätigung, dass die Sorgfaltspflicht durchgeführt wurde und kein oder nur vernachlässigbares Risiko hinsichtlich Art. 3 lit. a oder b festgestellt wurde.

Bestätigung, dass die Sorgfaltspflicht für die tatsächlich in Verkehr gebrachten/ausgeführten Erzeugnisse eingehalten wird und nur bei keinem oder vernachlässigbarem Risiko vermarktet/exportiert wird.

Systemkennung

Referenznummer + Prüfnummer. Zollcode C716.

Identifikationsnummer + Prüfnummer. Zollcode C717.

Wichtig: Die Erklärung ersetzt nicht die materielle Sorgfaltsprüfung. Bei der normalen DDS muss die Prüfung bereits abgeschlossen sein; der Marktteilnehmer bestätigt mit der Übermittlung, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Die vereinfachte Erklärung entlastet den qualifizierten Primärerzeuger von der wiederholten Abgabe einer DDS, nicht aber von der Verantwortung für EUDR-konforme Erzeugnisse.

C718 – Übergangsware

C718 betrifft die Ausfuhr oder Wiedereinfuhr von Produkten, die bereits während der Übergangsperiode vom 30. Juni 2023 bis zum Beginn der EUDR-Anwendung auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden.

Wie ist Übergangsware für C718 nachzuweisen?

Für den Nachweis der Übergangsware ist derzeit kein unionsweit verbindliches Bestätigungsformular vorgeschrieben. Erforderlich ist vielmehr eine ausreichend schlüssige und überprüfbare Beweiskette dafür, dass das relevante Erzeugnis bereits vor dem für den betreffenden Marktteilnehmer maßgeblichen EUDR-Anwendungsbeginn auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde.

Aussteller bzw. Wirtschaftsbeteiligter mit Name, Anschrift und möglichst EORI.
Genaue Warenbezeichnung und KN-/TARIC-Code.
Menge sowie eindeutige Warenidentifikation, z. B. Charge, Los, Serien-, Rechnungs- oder Lieferscheinnummer.
Datum des ursprünglichen Inverkehrbringens auf dem Unionsmarkt.
Verweis auf nachvollziehbare Ursprungsbelege, z. B. Rechnung, Lieferschein, Einfuhranmeldung/MRN, Lagerzugang oder Produktions-/Verkaufsunterlagen.
Erklärung, dass die konkrete Ware bereits im maßgeblichen Übergangszeitraum auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde und die Belege auf Verlangen vorgelegt werden können.

Eine solche betriebliche Bestätigung ist lediglich ein praktisches Nachweisdokument; sie ist keine Sorgfaltserklärung nach Art. 4 EUDR.

C718 ist außerdem von Y132 zu unterscheiden: C718 knüpft an das frühere Inverkehrbringen auf dem EU-Markt an, Y132 dagegen an die Produktion des relevanten Erzeugnisses vor dem 29. Juni 2023.

Y129 – Ware trotz „ex“-Code außerhalb der EUDR

Bei bestimmten „ex“-Positionen umfasst die Zolltarifnummer sowohl EUDR-relevante als auch nicht relevante Waren. Y129 ermöglicht die Erklärung, dass die konkret angemeldete Ware nicht unter die EUDR fällt.

Y132 – Produktion vor 29. Juni 2023

Y132 erfasst relevante Produkte aus Anhang I, die vor dem 29. Juni 2023 produziert wurden und deshalb unter den in der Kommissionsunterlage beschriebenen Ausnahmetatbestand fallen.

Y133 – Gebrauchte Waren, Abfall und Rückgewinnung

Y133 ist für gebrauchte oder Second-Hand-Produkte, Abfall, rückgewonnene Produkte, Produkte aus rückgewonnenen Materialien sowie bestimmte Waren aus Material vorgesehen, das seinen Lebenszyklus abgeschlossen hat.

Y141 – Übergangsausnahme für bestimmte Kleinst- und Kleinunternehmen

Y141 ist eine reine Übergangsausnahme. Er kann bis 29. Juni 2027 von den in Artikel 38 Absatz 3 erfassten natürlichen Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen verwendet werden, sofern der konkrete Warenfall tatsächlich von der verschobenen Anwendung profitiert. Die Kommissionsunterlage weist über TM985 darauf hin, dass die Verschiebung nicht für Produkte aus dem Anhang der früheren Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt.

Y142 – Nichtkommerzielle C2C-Sendung

Y142 erfasst bestimmte nichtkommerzielle Verbraucher-zu-Verbraucher-Sendungen.

Y187 – Muster und Prüfzwecke

Y187 ist für Muster von vernachlässigbarem Wert und vernachlässigbarer Menge sowie für Produkte bestimmt, die untersucht, analysiert oder getestet werden.

Y190 – Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter

Y190 betrifft bestimmte Einweg- und Mehrwegverpackungen, die ausschließlich dazu dienen, eine andere Ware zu stützen, zu schützen oder zu tragen und gemeinsam mit dieser gestellt werden.

Y191 – Arzneimittelherstellung und Begleitmaterial

Y191 erfasst unter den in Anhang I vorgesehenen Voraussetzungen Produkte zur Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln sowie bestimmte Korrespondenz-, Marketing- und Informationsmaterialien.

Nicht jede Ausnahme gilt für jede Warenposition

Besonders Y187, Y190 und Y191 dürfen nur verwendet werden, wenn die Ausnahme im konkreten Anhang-I-Eintrag vorgesehen ist.  Y190  gilt beispielsweise nur für die Positionen 4401, 4405, 4415, 4416 und 4811.

Neue Sonderregeln für downstream operators

Ein Schwerpunkt der Revision 1 sind nachgelagerte Betreiber („downstream operators“). Hier muss zwischen Wiedereinfuhr und Ausfuhr sowie zwischen KMU und Nicht-KMU unterschieden werden. Die Codes sind richtungsbezogen und dürfen nicht untereinander ausgetauscht werden.

Was ist ein downstream operator?

Ein „downstream operator“ ist nach Art. 2 Nr. 15b EUDR eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung anderer relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, wobei alle diese eingesetzten relevanten Erzeugnisse bereits durch eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung abgedeckt sind.

Typischer Fall:
Ein Unternehmen kauft bereits EUDR-abgedecktes Holz, Kakao oder einen anderen relevanten Input ein, verarbeitet diesen zu einem neuen, ebenfalls in Anhang I erfassten relevanten Erzeugnis und bringt dieses Erzeugnis auf den Markt oder führt es aus. Auch eine Wiedereinfuhr kann ein Downstream-Fall sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Produkt bzw. sämtliche relevanten Bestandteile bereits zuvor auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und upstream von einer DDS oder vereinfachten Erklärung erfasst wurden.

Rolle

Typische Tätigkeit

EUDR-Folge

Upstream operator / Marktteilnehmer

Bringt ein relevantes Erzeugnis erstmals in Verkehr oder führt es aus; Downstream-Operatoren sind aus der Operator-Definition ausgenommen.

Regelmäßig eigene DDS bzw. bei Art. 4a vereinfachte Erklärung.

Micro or small primary operator

Besondere Untergruppe des Operators: klein, im Niedrigrisikoland niedergelassen und eigene Primärerzeugung.

Einmalige vereinfachte Erklärung; C717.

Downstream operator

Bringt/führt ein neues oder weiterverarbeitetes relevantes Erzeugnis aus bereits upstream abgedeckten relevanten Erzeugnissen in Verkehr/aus.

Keine neue DDS allein wegen der Weiterverarbeitung; Informations- und Rückverfolgbarkeitspflichten bleiben. Nicht-KMU müssen sich im Informationssystem registrieren.

Trader / Händler

Akteur in der Lieferkette, der weder Operator noch Downstream-Operator ist und relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt.

Informations- und Rückverfolgbarkeitspflichten; Nicht-KMU Registrierung im Informationssystem.

Für die Zollpraxis ist die Rollenbestimmung wesentlich: Bei Wiedereinfuhr sind C720 (Nicht-KMU) bzw. C725 (KMU) vorgesehen; bei Ausfuhr Y196 (Nicht-KMU) bzw. Y188 (KMU). Diese Codes ersetzen sich nicht gegenseitig.

Fall

Nicht-KMU

KMU

Wiedereinfuhr

C720 – registrierter downstream operator

C725 – nicht registrierter downstream operator

Ausfuhr

Y196 – ausschließlich Export

Y188 – ausschließlich Export

Bei einer Wiedereinfuhr mit C720 oder C725 ist die Referenznummer der vorgelagerten Sorgfaltserklärung beziehungsweise die Kennung der vereinfachten Erklärung anzugeben, die vom upstream operator bereitgestellt wurde. Für die Ausfuhr werden dagegen Y196 beziehungsweise Y188 verwendet.

Was passiert, wenn die erforderliche Erklärung fehlt?

Die Kommissionsunterlage enthält hierfür eine klare Sperrlogik:
Ist eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung erforderlich, wird sie aber nicht vorgelegt und greift keine Ausnahme, gilt Bedingung B090. Der zugehörige Aktionscode 09 bedeutet, dass die Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr nach der Kontrolle nicht zugelassen wird.

Operative Konsequenz

Die EUDR-Referenz darf nicht als nachträgliche Formalität behandelt werden. Sie muss,  sofern erforderlich,  bei Abgabe der Zollanmeldung verfügbar und richtig zugeordnet sein.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

EUDR-relevante Zolltarifnummern im eigenen Warenstamm identifizieren und den aktuellen Anhang-I-Scope prüfen.

Bei „ex“-Positionen dokumentieren, welche konkreten Waren tatsächlich der EUDR unterliegen und wann Y129 verwendet werden kann.

Unternehmensrolle und Größe sauber festlegen: zusätzlich dokumentieren, ob der Unternehmer bereits am 31.12.2024 als Kleinst- oder kleines Unternehmen nach Art. 3 Abs. 1 bzw. 2 Unterabs. 1 RL 2013/34/EU einzustufen war; erst danach den Starttermin 30.12.2026 oder 30.06.2027 und die Y141-Logik festlegen.

Prozess für die Beschaffung und Weitergabe von Referenznummern aus dem EUDR-Informationssystem einrichten.

Bei Wiedereinfuhr und Ausfuhr von downstream operators die unterschiedlichen Codes C720/C725 beziehungsweise Y196/Y188 in den Zollprozessen hinterlegen.

Ausnahmen wie Altproduktion, Übergangsware, gebrauchte Waren, Muster oder Verpackungen nur nach dokumentierter Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen anwenden.

Zollabteilung, Spedition, Zollvertretung und EUDR-verantwortliche Fachbereiche auf eine gemeinsame Daten- und Dokumentenlogik abstimmen.

Praxisbeispiele:

Beispiel 1: Normaler EUDR-Import

Ein Unternehmen führt eine von Anhang I erfasste Ware ein. Es ist eine Sorgfaltserklärung erforderlich und deren Referenz liegt vor. In der Zollanmeldung ist grundsätzlich C716 mit der entsprechenden Referenz zu erklären.

Beispiel 2: „ex“-Tarifposition, aber Ware außerhalb des EUDR-Scope

Die Nomenklaturposition ist mit einer EUDR-Maßnahme versehen, die konkrete Ware gehört jedoch nicht zu den in Anhang I erfassten Produkten. Dann ist Y129 zu prüfen.

Beispiel 3: Wiedereinfuhr durch einen KMU-downstream operator

Ein KMU-downstream operator führt ein zuvor ausgeführtes Produkt wieder ein, das bereits von einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung erfasst war. Nach der Kommissionsunterlage ist hierfür C725 vorgesehen; die vom upstream operator erhaltene Referenz beziehungsweise Kennung ist anzugeben.

Beispiel 4: Ausfuhr durch einen Nicht-KMU-downstream operator

Für die Ausfuhr durch einen im Informationssystem registrierten Nicht-KMU-downstream operator ist Y196 vorgesehen. C720 wäre hier falsch, weil C720 ausschließlich der Wiedereinfuhr dient.

Beispiel 5: Verpackung

Eine Verpackung kann nicht allein deshalb mit Y190 erklärt werden, weil sie eine andere Ware schützt. Zusätzlich muss der konkrete Anhang-I-Eintrag die entsprechende Ausnahme vorsehen.

 

Beispiel 6: Kleines Unternehmen, aber frühere EUTR-Ware

Ein bereits zum 31.12.2024 kleines Unternehmen führt Schnittholz der Position 4407 ein. Da 4407 bereits vom Anhang der früheren VO (EU) Nr. 995/2010 erfasst war, greift der Aufschub bis 30.06.2027 für diesen Warenfall nicht. Der reguläre EUDR-Anwendungsbeginn ist hier 30.12.2026.

Beispiel 7: Kleiner Waldbetrieb als micro or small primary operator

Ein kleiner Waldbetrieb in einem als Niedrigrisikoland eingestuften Staat erntet Holz auf eigenen Flächen und bringt dieses selbst in Verkehr. Er kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – als micro or small primary operator unter Art. 4a fallen und eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Die zugewiesene Identifikationsnummer wird mit C717 erklärt.

Beispiel 8: Übergangsware

Ein Produkt wurde bereits während des maßgeblichen Übergangszeitraums auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und wird später ausgeführt oder wiedereingeführt. Für C718 sollte der Wirtschaftsbeteiligte den früheren Marktgang anhand einer nachvollziehbaren Beweiskette – etwa Rechnung, Lieferschein, MRN und Chargenbezug – dokumentieren.

Beispiel 9: Downstream-Operator

Ein Hersteller verarbeitet bereits durch upstream DDS abgedecktes Holz zu einem neuen, ebenfalls EUDR-relevanten Erzeugnis und exportiert dieses. Er ist typischerweise downstream operator. Je nach Unternehmensgröße ist bei der Ausfuhr Y196 oder Y188 relevant; eine neue DDS allein wegen der Weiterverarbeitung ist nicht der Regelfall.

Fazit

Mit Revision 1 der TARIC-Unterlage wird die EUDR-Zollabwicklung deutlich differenzierter. Neben C716 als zentralem Code für die Sorgfaltserklärung sind nun insbesondere die vereinfachte Erklärung, neue Ausnahmefälle und die besonderen Codes für downstream operators zu berücksichtigen. Für Unternehmen ist deshalb eine saubere Verbindung zwischen Warentarifierung, EUDR-Rollenmodell, Informationssystem und Zollanmeldung entscheidend. Wer diese Daten erst unmittelbar vor der Abfertigung zusammenführt, riskiert Rückfragen oder eine nicht zulässige Ein- beziehungsweise Ausfuhr.

Hinweis

Die Darstellung basiert auf der TARIC-Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission, Revision 1 vom 23. September 2026. Für konkrete Zollanmeldungen sind die aktuell im TARIC hinterlegten Maßnahmen, die gültige Fassung der EUDR und der jeweils einschlägige Anhang-I-Eintrag zu prüfen.

Quellenbasis:
Europäische Kommission, DG TAXUD, „TARIC data created for Regulation (EU) 2023/1115 on deforestation and forest degradation“, Revision 1 vom 23.09.2026; 

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