EU-Umsatzsteuer im Wandel: Single VAT Registration wird konkret

ViDA nimmt Fahrt auf: Die EU konkretisiert die „Single VAT Registration“. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen sollen künftig deutlich seltener zu lokalen Umsatzsteuerregistrierungen gezwungen sein. Gleichzeitig stehen insbesondere in Frankreich bereits ab September 2026 wesentliche Änderungen beim E-Invoicing und E-Reporting bevor.

Stand: 27. August 2026

ViDA: Von der politischen Reform zur praktischen Umsetzung

Mit dem Maßnahmenpaket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) wird das europäische Mehrwertsteuersystem schrittweise grundlegend modernisiert.

Ein zentraler Bestandteil ist die sogenannte Single VAT Registration (SVR). Ziel ist es, Unternehmen, die grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union tätig sind, von vermeidbaren umsatzsteuerlichen Mehrfachregistrierungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu entlasten.

Die Europäische Kommission hat hierzu am 27. Juli 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1869 angenommen. Damit werden nun auch die technischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für weitere Elemente der Single VAT Registration geschaffen.

Die Umsetzung erfolgt stufenweise. Erste Änderungen treten bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die wesentlichen neuen SVR-Regelungen folgen zum 1. Juli 2028.

Besonders interessant: Verbringen eigener Waren in andere EU-Mitgliedstaaten

Für international tätige Unternehmen ist insbesondere das Verbringen eigener Warenbestände zwischen mehreren Mitgliedstaaten von Bedeutung.

Nach dem derzeitigen System kann beispielsweise die Verlagerung eigener Ware aus einem Lager in Österreich in ein Lager in Deutschland, Frankreich oder einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich eine innergemeinschaftliche Verbringung und einen korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb auslösen.

Die praktische Folge ist häufig:

Das Unternehmen benötigt eine zusätzliche umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat – obwohl dort noch gar keine Lieferung an einen Kunden stattgefunden hat.

Genau hier setzt ViDA an.

Zum 1. Juli 2028 soll ein neues Sonderverfahren für den „Transfer of Own Goods“ (TOOG) zur Verfügung stehen. Das Verbringen eigener Waren in einen anderen Mitgliedstaat soll künftig über dieses besondere Verfahren erklärt werden können.

Damit kann eine der wesentlichen Ursachen für zusätzliche VAT-Registrierungen innerhalb der EU entfallen.

Beispiel

Ein österreichisches Unternehmen unterhält Warenbestände in Österreich und verbringt regelmäßig eigene Waren in ein deutsches Lager, von wo aus spätere Lieferungen erfolgen.

Heute kann bereits die Verbringung nach Deutschland eine deutsche umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich machen.

Mit dem neuen TOOG-Verfahren soll künftig gerade diese Registrierungspflicht , soweit sie allein durch das Verbringen eigener Waren verursacht wird, vermieden werden können.

Für Unternehmen mit europäischen Lager-, Fulfilment- und Distributionsstrukturen kann dies eine erhebliche administrative Vereinfachung darstellen.

Reverse Charge soll weitere Registrierungen vermeiden

Ein zweiter wichtiger Baustein der Single VAT Registration betrifft das Reverse-Charge-Verfahren.

Ab 1. Juli 2028 werden die unionsrechtlichen Vorgaben für Umsätze bestimmter nicht im jeweiligen Mitgliedstaat identifizierter Lieferanten ausgeweitet.

Vereinfacht gesagt soll in weiteren B2B-Konstellationen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen können, anstatt den ausländischen Lieferanten zur umsatzsteuerlichen Registrierung im betreffenden Mitgliedstaat zu zwingen.

Auch damit verfolgt die EU dasselbe Ziel:

Eine lokale VAT-Registrierung soll möglichst nicht allein deshalb erforderlich werden, weil ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat einzelne steuerpflichtige Umsätze ausführt.

Das Zusammenspiel aus erweitertem One-Stop-Shop, dem neuen TOOG-Verfahren und dem ausgeweiteten Reverse-Charge-System bildet damit den Kern der künftigen Single VAT Registration.

1. Januar 2027 ist nur ein Zwischenschritt

Teilweise wird bereits von einer „Single VAT Registration ab 2027“ gesprochen. Dies kann missverstanden werden.

Zum 1. Januar 2027 treten zwar erste Änderungen insbesondere bei den bestehenden OSS- und IOSS-Regelungen sowie bei Registrierungsdaten in Kraft.

Die für Warenverkehre besonders interessanten großen Änderungen der Single VAT Registration – insbesondere das neue System für die Verbringung eigener Waren – gelten jedoch erst ab 1. Juli 2028.

Unternehmen sollten daher zwischen den beiden Umsetzungsstufen unterscheiden.

Frankreich: E-Invoicing und E-Reporting bereits ab September 2026

Während wesentliche Teile der Single VAT Registration noch Zukunftsmusik sind, wird es in Frankreich bereits ab 1. September 2026 konkret.

Frankreich führt seine neuen Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung und zur elektronischen Übermittlung von Transaktionsdaten stufenweise ein.

Ab 1. September 2026 müssen grundsätzlich alle betroffenen in Frankreich ansässigen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe treffen ab diesem Zeitpunkt zusätzlich Pflichten zur Ausstellung elektronischer Rechnungen und zum E-Reporting.

Für kleinere Unternehmen folgen weitere Verpflichtungen grundsätzlich ab 1. September 2027.

Auch ausländische Unternehmen mit französischer VAT-Nummer müssen aufpassen

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Unternehmen geboten, die nicht in Frankreich niedergelassen, dort aber umsatzsteuerlich registriert sind.

Diese ausländischen Unternehmen ohne feste Niederlassung in Frankreich fallen grundsätzlich nicht in gleicher Weise unter das französische B2B-E-Invoicing wie in Frankreich ansässige Unternehmen.

Das bedeutet jedoch keineswegs, dass sie von der Reform nicht betroffen sind.

Für in Frankreich steuerpflichtige Umsätze können insbesondere E-Reporting-Verpflichtungen entstehen.

Für große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe können diese Pflichten bereits ab 1. September 2026 gelten. Kleinere Unternehmen folgen grundsätzlich ab 1. September 2027.

Betroffene ausländische Unternehmen müssen zudem prüfen, ob sie eine zugelassene Plattform für die Übermittlung der entsprechenden Daten benötigen.

Eine vorhandene französische VAT-Registrierung sollte daher aktuell zum Anlass genommen werden, die konkrete Situation des Unternehmens zu überprüfen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Für international tätige Unternehmen empfiehlt es sich bereits heute, die eigene Umsatzsteuerstruktur unter ViDA-Gesichtspunkten zu analysieren. Besonders relevant sind dabei grenzüberschreitende Warenverbringungen zwischen eigenen Lagern, lokale VAT-Registrierungen ausschließlich aufgrund solcher Warenbewegungen, Lieferungen aus ausländischen Lagern, bestehende Reverse-Charge-Strukturen sowie VAT-Registrierungen in Frankreich.

Gerade Unternehmen mit mehreren europäischen Umsatzsteuerregistrierungen sollten untersuchen, welche Registrierungen nach Einführung der Single VAT Registration ab 2028 möglicherweise nicht mehr erforderlich sein werden.

Gleichzeitig darf die langfristige ViDA-Perspektive nicht davon ablenken, dass nationale Digitalisierungsprojekte – wie aktuell in Frankreich – wesentlich früher unmittelbaren Handlungsbedarf auslösen können.

Fazit

Mit ViDA beginnt sich das europäische Mehrwertsteuersystem von einem System zahlreicher nationaler Registrierungen schrittweise zu einem stärker zentralisierten Melde- und Besteuerungssystem zu entwickeln.

Besonders das neue Verfahren für den Transfer of Own Goods ab 1. Juli 2028 besitzt erhebliche praktische Bedeutung. Unternehmen, die eigene Waren zwischen Lagern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bewegen, könnten dadurch künftig auf einen Teil ihrer heutigen VAT-Registrierungen verzichten.

Bis dahin bleibt die umsatzsteuerliche Landschaft allerdings komplex.

Und während 2028 noch entfernt erscheint, zeigt Frankreich, dass die Digitalisierung der Umsatzsteuer bereits heute praktische Konsequenzen hat: Der nächste wichtige Termin ist der 1. September 2026.

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