EU-Mercosur-Abkommen: Präferenzursprung, Lieferantenerklärungen und Zollvorteile richtig nutzen

Seit dem 1. Mai 2026 wird das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay vorläufig angewendet. Für Unternehmen mit Warenverkehr zwischen der EU und Südamerika eröffnet das Abkommen neue Möglichkeiten. Zölle können schrittweise reduziert oder ganz beseitigt werden, Marktzugänge werden verbessert und Handelsprozesse sollen in vielen Bereichen erleichtert werden.

Gleichzeitig gilt: Das EU-Mercosur-Abkommen ist kein automatischer Freifahrtschein für zollfreie Einfuhren. Wer die Vorteile des Abkommens nutzen möchte, muss die Spielregeln kennen. Entscheidend sind insbesondere die richtige Warentarifnummer, die zutreffende Zollabbauliste, die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware und der formal richtige Präferenznachweis.

Gerade im Unternehmensalltag ist dieser Unterschied wichtig. Eine Ware kann aus der EU versendet werden, ohne deshalb automatisch EU-Ursprungsware zu sein. Ebenso kann eine Ware aus Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Uruguay geliefert werden, ohne automatisch einen Mercosur-Präferenzursprung zu besitzen. Der Versandweg allein ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist, ob die Ware nach den Ursprungsregeln des Abkommens als Ursprungserzeugnis der EU oder des Mercosur gilt.

1. Was regelt das EU-Mercosur-Abkommen?

Das Interims-Handelsabkommen betrifft den Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und den vier Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Im Mittelpunkt stehen der Abbau von Zöllen, die Anwendung präferenzieller Ursprungsregeln, Zollverfahren, technische Handelshemmnisse, Dienstleistungen, öffentliche Beschaffung und weitere handelsbezogene Themen.

Für exportierende und importierende Unternehmen ist vor allem der präferenzielle Warenursprung von Bedeutung. Nur wenn eine Ware die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt, kann sie bei der Einfuhr in das jeweilige Partnergebiet eine Zollbegünstigung erhalten. Diese Begünstigung kann je nach Ware, Richtung und Zollabbauplan sofort gelten oder erst schrittweise entstehen.

Das bedeutet: Vor jeder Präferenznutzung ist eine konkrete Prüfung erforderlich. Pauschale Aussagen wie „Lieferungen nach Brasilien sind jetzt zollfrei“ oder „Ware aus Argentinien ist automatisch präferenzberechtigt“ sind falsch. Richtig ist vielmehr: Jede Ware muss anhand ihrer Warentarifnummer, ihres Herstellungsprozesses, ihrer Vormaterialien und der einschlägigen Ursprungsregel geprüft werden.
 

2. Die zwei Richtungen des Warenverkehrs

Das Abkommen wirkt in beide Richtungen:

Erstens für Ausfuhren aus der Europäischen Union in die Mercosur-Staaten. Das betrifft Lieferungen aus der EU nach Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Uruguay. Hier ist zu prüfen, ob die Ware EU-Präferenzursprung besitzt und ob im jeweiligen Mercosur-Staat ein Zollvorteil vorgesehen ist.

Zweitens für Einfuhren aus dem Mercosur in die Europäische Union. Das betrifft Waren mit Ursprung in Mercosur, die in die EU eingeführt werden. Auch hier muss geprüft werden, ob die Ware die Ursprungsregeln erfüllt und ob für die konkrete Warennummer ein Präferenzzollsatz, eine Zollsenkung oder ein Zollkontingent vorgesehen ist.

Wichtig ist dabei: Die vier Mercosur-Staaten bilden zwar im Abkommen eine gemeinsame Präferenzzone, dennoch können sich praktische Unterschiede ergeben. Bei Ausfuhren aus der EU ist insbesondere das jeweilige Zielland relevant, weil die Zollabbaulisten für Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay produktbezogen zu prüfen sind. Bei Einfuhren aus dem Mercosur in die EU steht hingegen die EU-Zollbehandlung im Vordergrund. Zusätzlich gibt es Unterschiede bei den zulässigen Präferenznachweisen der einzelnen Mercosur-Staaten.

3. Präferenzzoll ist kein Automatismus

Ein häufiger Fehler besteht darin, das Inkrafttreten eines Handelsabkommens mit einer automatischen Zollfreiheit gleichzusetzen. Das ist nicht richtig.

Für eine Präferenzbehandlung müssen in der Praxis mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

Die Ware muss tariflich korrekt eingereiht sein. Die Warentarifnummer ist der Ausgangspunkt jeder Prüfung. Ohne richtige Einreihung lässt sich weder der Zollsatz noch die einschlägige Ursprungsregel sicher bestimmen.

Die Ware muss vom Zollabbau erfasst sein. Das Abkommen enthält Listen, aus denen sich ergibt, ob und wann ein Zollsatz reduziert oder beseitigt wird.

Die Ware muss Ursprungserzeugnis sein. Entscheidend ist nicht der Ort des Versands, sondern die präferenzielle Ursprungseigenschaft nach den Regeln des Abkommens.

Der erforderliche Präferenznachweis muss vorliegen. Ohne korrekten Nachweis kann die Zollbegünstigung in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.

Die Angaben in Lieferantenerklärungen, Ursprungsnachweisen, Rechnungen und Zollanmeldungen müssen zusammenpassen. Widersprüche oder formelle Fehler können dazu führen, dass eine Präferenzbehandlung versagt oder später nacherhoben wird.

4. Der Ursprung: Die „wirtschaftliche Nationalität“ der Ware

Der präferenzielle Ursprung beschreibt vereinfacht gesagt die wirtschaftliche Nationalität einer Ware. Er beantwortet die Frage, ob eine Ware nach den Regeln eines bestimmten Handelsabkommens als Ursprungserzeugnis gilt.

Eine Ware kann Ursprungserzeugnis sein, wenn sie vollständig in einem Gebiet gewonnen oder hergestellt wurde. Das betrifft zum Beispiel bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Rohstoffe. Bei industriell hergestellten Waren ist dieser Fall seltener. Dort kommt es meist darauf an, ob die Ware unter Verwendung von Vormaterialien ausreichend be- oder verarbeitet wurde.

Die Anforderungen ergeben sich aus den produktspezifischen Listenregeln des Abkommens. Diese können je nach Ware sehr unterschiedlich sein. Möglich sind zum Beispiel ein Positionswechsel im Zolltarif, ein maximal zulässiger Anteil an Vormaterialien ohne Ursprung, bestimmte Herstellungsverfahren oder eine Kombination mehrerer Kriterien.

Für Unternehmen ist daher entscheidend, nicht nur die Rechnung oder den Lieferweg zu betrachten, sondern die tatsächliche Herstellungskette. Wer Präferenz nutzen möchte, muss wissen, welche Vormaterialien eingesetzt wurden, welchen Ursprung diese Vormaterialien haben und welche Verarbeitungsschritte stattgefunden haben.

 

5. Kumulierung: Zusammenarbeit zwischen EU und Mercosur

Das Abkommen enthält Kumulierungsregeln. Kumulierung bedeutet, dass bestimmte Vormaterialien oder Verarbeitungsschritte aus dem Partnergebiet bei der Ursprungsermittlung berücksichtigt werden können.

Praktisch kann das bedeuten: EU-Vormaterialien können bei der Herstellung in Mercosur berücksichtigt werden und Mercosur-Vormaterialien können bei der Herstellung in der EU eine Rolle spielen. Außerdem ist die Kumulierung innerhalb des Mercosur von Bedeutung, weil die vier Staaten als gemeinsame Präferenzzone behandelt werden.

Trotzdem ersetzt Kumulierung keine Ursprungsprüfung. Auch bei Anwendung der Kumulierung muss die konkrete Listenregel erfüllt sein. Unternehmen sollten daher genau dokumentieren, welche Materialien eingesetzt wurden und auf welcher Grundlage eine Kumulierung in Anspruch genommen wird.

6. Präferenznachweise bei Ausfuhren aus der EU in den Mercosur

Für Ausfuhren aus der Europäischen Union in die Mercosur-Staaten ist grundsätzlich eine Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Diese Erklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben, das die Ware eindeutig beschreibt.

Bei EU-Ausführern ist insbesondere die REX-Registrierung relevant. Für Sendungen bis zu einem bestimmten Wert kann eine Erklärung zum Ursprung auch ohne REX-Nummer möglich sein. Bei Sendungen oberhalb der Wertgrenze ist eine Registrierung im REX-System erforderlich. Ist ein Unternehmen registriert, sollte die REX-Nummer in der Erklärung zum Ursprung korrekt angegeben werden.

Die Erklärung zum Ursprung ist kein bloßer Textbaustein, der beliebig verwendet werden kann. Der Ausführer muss im Zeitpunkt der Ausstellung tatsächlich nachweisen können, dass die Ware die Ursprungsregeln erfüllt. Deshalb sollten Unternehmen vor der Ausstellung einer Ursprungserklärung sicherstellen, dass die erforderlichen Lieferantenerklärungen, Kalkulationen, Stücklisten oder sonstigen Ursprungsnachweise vorliegen.

7. Präferenznachweise bei Einfuhren aus dem Mercosur in die EU

Bei Einfuhren aus dem Mercosur in die Europäische Union ist zu unterscheiden, aus welchem Mercosur-Staat die Ware stammt beziehungsweise von welchem Staat aus der Präferenznachweis ausgestellt wird.

Für Argentinien, Brasilien und Uruguay ist grundsätzlich eine Erklärung zum Ursprung nach dem Abkommen möglich. Zusätzlich kann ein Ursprungszeugnis nach dem vorgesehenen Muster verwendet werden. Dabei sind die jeweiligen nationalen Referenznummern der Ausführer zu beachten: Argentinien verwendet die CUIT, Brasilien die CNPJ und Uruguay die RUT.

Für Paraguay gilt eine Besonderheit. Paraguay verwendet zunächst nicht die Erklärung zum Ursprung, sondern das vorgesehene Ursprungszeugnis. Unternehmen sollten daher bei Lieferungen aus Paraguay besonders sorgfältig prüfen, ob der richtige Nachweis vorliegt.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis wesentlich. Ein formal falscher oder unzulässiger Präferenznachweis kann dazu führen, dass die Zollbegünstigung nicht anerkannt wird. Gerade zu Beginn der Anwendung des Abkommens ist deshalb mit erhöhtem Prüfbedarf zu rechnen.

8. Die richtige Ursprungsangabe: EU oder Mercosur 

Ein besonders wichtiger Punkt ist die korrekte Ursprungsangabe in der Erklärung zum Ursprung.

Bei Waren mit Ursprung in der Europäischen Union ist als Ursprung die Europäische Union beziehungsweise EU anzugeben. Die bloße Angabe eines einzelnen Mitgliedstaats wie Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich ist für die Präferenzursprungsangabe nicht der richtige Ansatz, wenn das Abkommen die Europäische Union als Vertragspartei behandelt.

Bei Waren mit Ursprung im Mercosur ist als Ursprung „Mercosur“ anzugeben. Die Angabe einzelner Staaten wie Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Uruguay ersetzt diese Ursprungsangabe nicht. Für die Präferenzbehandlung kommt es auf den Mercosur-Ursprung im Sinne des Abkommens an.

Gerade dieser Punkt ist für Unternehmen wichtig, weil er von der handelsüblichen Denkweise abweichen kann. Im Tagesgeschäft wird oft nach Lieferland oder Produktionsland gesprochen. Im Präferenzrecht muss jedoch die vertraglich vorgesehene Ursprungsangabe verwendet werden.

9. Lieferantenerklärungen: Warum "Mercosur" ausdrücklich genannt sein muss

 

Lieferantenerklärungen spielen vor allem innerhalb der Europäischen Union eine wichtige Rolle. Sie dienen dazu, dem Kunden Informationen über den präferenziellen Ursprung einer Ware zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Grundlage kann der spätere Ausführer prüfen, ob er eine Erklärung zum Ursprung gegenüber dem Drittland ausstellen darf.

Für den Warenverkehr mit den Mercosur-Staaten ist in Lieferantenerklärungen die Bezeichnung „MERCOSUR“ zu verwenden. Die alleinige Nennung einzelner Staaten wie Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Uruguay ist nicht ausreichend. Optional können die Staaten ergänzend in Klammern genannt werden, zum Beispiel „MERCOSUR (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay)“. Entscheidend ist aber, dass „MERCOSUR“ ausdrücklich genannt wird.

Das ist ein wesentlicher Praxispunkt. Unternehmen sollten ihre bestehenden Lieferantenerklärungen, Langzeit-Lieferantenerklärungen, ERP-Stammdaten und Länderlisten prüfen. Wird der neue Präferenzverkehr nicht korrekt gepflegt, kann dies dazu führen, dass Ursprungserklärungen zu Unrecht ausgestellt oder Zollvorteile nicht genutzt werden

10. Typische Fehler in der Praxis 

Mit neuen Handelsabkommen entstehen häufig ähnliche Fehlerbilder. Dazu gehören insbesondere:

Eine Ware wird als präferenzberechtigt behandelt, obwohl nur das Lieferland bekannt ist, aber keine Ursprungsprüfung durchgeführt wurde.

Die Warentarifnummer ist unzutreffend oder wurde nicht mit der produktspezifischen Ursprungsregel abgeglichen.

Eine Lieferantenerklärung nennt nur Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Uruguay, aber nicht „MERCOSUR“.

Eine Erklärung zum Ursprung wird ausgestellt, obwohl die erforderlichen Nachweise im Unternehmen nicht vorliegen.

Bei EU-Ausfuhren fehlt die erforderliche REX-Registrierung oder die REX-Nummer wird nicht korrekt angegeben.

Bei Einfuhren aus Paraguay wird ein Nachweis verwendet, der für Paraguay zunächst nicht vorgesehen ist.

Die Rechnung, der Präferenznachweis, die Zollanmeldung und die internen Ursprungsunterlagen enthalten widersprüchliche Angaben.

Diese Fehler sind vermeidbar, wenn Unternehmen klare Prozesse einführen und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen.

11. Was Unternehmen jetzt prüfen sollten 

Unternehmen sollten das EU-Mercosur-Abkommen nicht nur als neue Chance, sondern auch als Compliance-Thema betrachten. Empfehlenswert ist eine strukturierte Prüfung in mehreren Schritten.

Zunächst sollten die betroffenen Warenströme identifiziert werden. Welche Waren werden in die Mercosur-Staaten exportiert? Welche Waren werden aus Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Uruguay importiert? Welche Unternehmensbereiche sind betroffen: Einkauf, Vertrieb, Zoll, Logistik, Stammdaten, Buchhaltung oder Exportkontrolle?

Im nächsten Schritt sollten die Warentarifnummern überprüft werden. Die richtige Einreihung ist die Grundlage für jede weitere Prüfung. Danach ist zu klären, ob für die jeweilige Ware im Abkommen eine Zollbegünstigung vorgesehen ist und ab welchem Zeitpunkt diese greift.

 

Anschließend ist die Ursprungsprüfung durchzuführen. Dabei geht es um die Frage, ob die Ware die einschlägige Listenregel erfüllt. Hierfür können Lieferantenerklärungen, Stücklisten, Kalkulationen, Produktionsbeschreibungen und Materialursprünge erforderlich sein.

Danach müssen die formellen Nachweise geprüft werden. Für EU-Ausfuhren ist die korrekte Erklärung zum Ursprung einschließlich REX-Thematik relevant. Für Einfuhren aus dem Mercosur ist zu prüfen, ob die Erklärung zum Ursprung oder das Ursprungszeugnis zulässig und formal korrekt ist.

Schließlich sollten Unternehmen ihre internen Prozesse anpassen. Dazu gehören Stammdatenpflege, Dokumentenvorlagen, Schulungen, Kontrollmechanismen und klare Zuständigkeiten.

12. Warum eine Schulung sinnvoll ist

Das EU-Mercosur-Abkommen betrifft nicht nur die Zollabteilung. Einkauf, Vertrieb, Auftragsabwicklung, Logistik, Buchhaltung und Geschäftsführung können gleichermaßen betroffen sein.

Der Einkauf benötigt korrekte Lieferantenerklärungen und muss wissen, welche Informationen von Lieferanten erforderlich sind. Der Vertrieb muss verstehen, wann mit Zollvorteilen geworben werden darf und wann nicht. Die Logistik muss sicherstellen, dass Dokumente und Warenbewegungen zusammenpassen. Die Zollabteilung muss Präferenznachweise prüfen, erstellen und archivieren. Die Geschäftsführung muss wissen, wo Chancen und Risiken liegen.
In einer guten Schulung wird nicht nur die Rechtslage, sondern auch der praktische Prüfpfad aufgezeigt. Von der Warentarifnummer über die Ursprungsregel bis zum konkreten Nachweis. Ziel ist es, dass jeder Beteiligte versteht, was zu tun ist, welche Unterlagen erforderich sind und welche Fehler vermieden werden müssen.

13. Unser Ansatz: Verständlich, praxisnah und prüfungssicher

Wir unterstützen  Unternehmen dabei, die neuen Möglichkeiten des EU-Mercosur-Abkommens rechtssicher und praxistauglich zu nutzen. Im Mittelpunkt steht nicht die abstrakte Theorie, sondern die konkrete Umsetzung im Unternehmen.

Wir analysieren betroffene Warenströme, prüfen Warentarifnummern und Ursprungsregeln, bewerten Präferenznachweise, unterstützen bei Lieferantenerklärungen und entwickeln Schulungsunterlagen für die betroffenen Abteilungen. Ziel ist ein Prozess, der im Tagesgeschäft funktioniert und auch einer späteren Zollprüfung standhält.

Das EU-Mercosur-Abkommen bietet erhebliche Chancen. Diese Chancen lassen sich aber nur dann nutzen, wenn Zollabbau, Ursprung und Nachweis sauber zusammenspielen. Wer frühzeitig prüft, dokumentiert und schult, kann Zollvorteile sichern und Risiken vermeiden.

Fazit:

Das EU-Mercosur-Abkommen ist ein wichtiger Schritt für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Südamerika. Für Unternehmen entstehen neue Möglichkeiten, aber auch neue Anforderungen.

Entscheidend ist eine einfache Grundregel: Präferenz entsteht nicht durch den Versand aus einem bestimmten Land, sondern durch die Erfüllung der Ursprungsregeln und den richtigen Nachweis.

Wer mit Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Uruguay handelt, sollte daher jetzt prüfen, welche Waren betroffen sind, welche Ursprungsregeln gelten, welche Nachweise erforderlich sind und ob die internen Prozesse bereits darauf vorbereitet sind.

Hannl Customs Consulting begleitet Unternehmen bei dieser Umsetzung – von der ersten Analyse bis zur praxistauglichen Schulung.

Eine praxisorientierte Schulungsunterlage zum EU-Mercosur-Abkommen zeigt anhand von Prüfpfaden, Beispielen und Übersichten, wie Unternehmen die Präferenzvorteile korrekt nutzen und typische Fehler vermeiden können.

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