EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Was Händler jetzt beachten müssen

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden, nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen und im Erzeugerland rechtmäßig produziert wurden.

Betroffen sind insbesondere die Rohstoffe Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse. Ob ein konkretes Produkt tatsächlich unter die EUDR fällt, richtet sich jedoch nach dem jeweiligen HS-/KN-Code und dessen Aufnahme in Anhang I der EUDR. Nicht jedes Produkt, das einen dieser Rohstoffe enthält, fällt automatisch unter die Verordnung.

Nach aktuellem Stand beginnt die Anwendung grundsätzlich am 30. Dezember 2026 für große und mittlere Marktteilnehmer und am 30. Juni 2027 für Kleinst- und kleine Marktteilnehmer (siehe Definitionsblatt im Anhang). Für bestimmte Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung fielen, gelten Besonderheiten. (Environment)

Schnellcheck: Was muss Ihr Unternehmen tun?

1. Importieren Sie EUDR-relevante Produkte selbst aus einem Drittstaat?

Dann sind Sie regelmäßig Marktteilnehmer bzw. Erstinverkehrbringer (Upstream Operator) und müssen die vollständigen EUDR-Sorgfaltspflichten erfüllen.

Dazu gehören insbesondere:

Prüfung, ob das Produkt unter Anhang I der EUDR fällt

Erfassung der erforderlichen Produkt- und Lieferantendaten

Ermittlung des Erzeugerlandes und der Produktionsflächen

Beschaffung der erforderlichen Geolokationsdaten

Prüfung auf Entwaldungsfreiheit und Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Erzeugerland

Risikobewertung

gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung

Abgabe einer Sorgfaltserklärung – Due Diligence Statement (DDS) im EUDR-Informationssystem

Weitergabe der DDS-Referenznummer an den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer bzw. Händler

Die ECR/GS1-Guideline beschreibt diesen umfassenden Sorgfaltspflichtenprozess einschließlich Geolokation, Risikobewertung und Dokumentation.

Empfehlung: Unternehmen mit Eigenimporten sollten frühzeitig mit ihren Lieferanten klären, ob die erforderlichen Herkunfts- und Geolokationsdaten vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden können.

2. Kaufen Sie die Ware bereits innerhalb der EU?

Dann sind Sie häufig nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler.

Wenn Ihr Lieferant Erstinverkehrbringer ist und für die Ware bereits eine DDS abgegeben hat, muss er die entsprechende DDS-Referenznummer an den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer bzw. Händler übermitteln.

Der Empfänger muss die erhaltene Referenznummer grundsätzlich fünf Jahre aufbewahren. Eine Pflicht, die Referenznummer anschließend durch die gesamte weitere Lieferkette weiterzugeben, besteht nach der aktuellen Regelung nicht mehr.

Wichtig:
Nachgelagerte Unternehmen müssen nicht bei jedem Geschäftsvorgang aktiv untersuchen, an welcher Stelle der vorgelagerten Lieferkette sie sich befinden. Erhält ein Unternehmen eine DDS-Referenznummer, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass es bei diesem Geschäft der erste nachgelagerte Marktteilnehmer bzw. Händler ist.

Muss sich jeder Händler in TRACES registrieren?

Nein.

Der aktuelle User Guide der Europäischen Kommission unterscheidet zwischen KMU und Nicht-KMU:

Nicht-KMU Downstream Operators bzw. Non-SME Traders müssen sich im EUDR-Informationssystem registrieren.

Für KMU Downstream Operators und KMU Traders ist die Registrierung dagegen nicht verpflichtend. Eine freiwillige Registrierung ist möglich.

Die Kommission nennt als registrierungspflichtige Nutzer insbesondere Marktteilnehmer bzw. deren Bevollmächtigte, Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie Nicht-KMU unter den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern.

Zum EUDR-Informationssystem

Das EUDR-Informationssystem ist ein spezieller Bereich der EU-Plattform TRACES. Dort werden insbesondere Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen erstellt und verwaltet. Die Europäische Kommission stellt sowohl ein Produktivsystem als auch eine Testumgebung zur Verfügung. Nur Erklärungen im Produktivsystem haben Rechtswirkung. (Green Forum)

EUDR-Informationssystem: Informationen, Zugang und Hilfestellungen

 

Registrierung: Was ist zu beachten?

Für den Zugang zum EUDR-Informationssystem wird zunächst ein EU Login benötigt.

Der EU-Login sollte auf eine reale Person und nicht auf einen allgemeinen Firmenaccount eingerichtet werden. Die Europäische Kommission empfiehlt die Verwendung der persönlichen beruflichen E-Mail-Adresse.

Unternehmen sollten außerdem möglichst mehr als einen ADMIN-Benutzer einrichten. Damit bleibt der Zugang zum System sichergestellt, wenn eine verantwortliche Person das Unternehmen verlässt oder vorübergehend nicht verfügbar ist.

EORI bei Import und Export

Unternehmen, die EUDR-relevante Produkte importieren oder exportieren, benötigen für diese Tätigkeiten im EUDR-Informationssystem eine gültige EORI-Nummer.

In Österreich erfolgt die EORI-Registrierung über das Portal Zoll der österreichischen Zollverwaltung. (Bundesministerium für Finanzen)

BMF: EORI-Registrierung

Geodaten: Wie werden Produktionsflächen erfasst?

Für Erstinverkehrbringer gehören Geolokationsinformationen zu den wesentlichen EUDR-Daten.

Das EUDR-Informationssystem verfügt dafür über einen integrierten GeoEditor.

Produktionsflächen können auf verschiedene Arten erfasst werden:

Koordinaten manuell eingeben

Punkte direkt auf einer Karte setzen

Flächen als Polygone auf der Karte einzeichnen

standardisierte GeoJSON-Dateien importieren

Der integrierte GeoEditor erlaubt die Suche nach Orten sowie das Hineinzoomen in die jeweilige Region. Anschließend können Punkte, Rechtecke oder frei gezeichnete Polygone auf der Karte festgelegt werden.

Für den automatisierten Datenaustausch unterstützt das System GeoJSON-Dateien im Koordinatenreferenzsystem EPSG:4326.

Punkt oder Polygon?

Bei Punkt-Geolokationen muss auch die Flächengröße angegeben werden. Für Nicht-Rinder-Rohstoffe dürfen Flächen von mehr als vier Hektar nicht lediglich durch einen Punkt dargestellt werden; hierfür sind Polygone zu verwenden.

Wo können Wald- und Entwaldungsdaten angesehen werden?

Als zusätzliches Hilfsmittel stellt die Europäische Kommission das EU Observatory on Deforestation and Forest Degradation zur Verfügung.

Das Portal enthält unter anderem globale Waldkarten für das Referenzjahr 2020 sowie weitere Informationen über Veränderungen der Waldbedeckung. Die Karten können Unternehmen insbesondere bei der Plausibilisierung und Risikobewertung unterstützen. (EU Forest Observatory)

Wichtig: Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass diese Karten für sich allein keinen Rechtsbeweis darstellen. Sie können die EUDR-Sorgfaltsprüfung unterstützen, ersetzen sie aber nicht. (EU Forest Observatory)

EU Forest Observatory

Interaktiver Forest Map Viewer

Wie erkenne ich, ob ein Produkt EUDR-relevant ist?

Entscheidend ist der HS-/KN-Code des Produkts.

Es reicht nicht, lediglich zu prüfen, ob beispielsweise Holz, Kaffee, Kakao, Palmöl oder Soja enthalten ist. Der betreffende Produktcode muss vom Anwendungsbereich des Anhangs I der EUDR erfasst sein.

Daher sollten Unternehmen insbesondere:

HS-/KN-Codes in den Artikelstammdaten überprüfen

EUDR-relevante Artikel intern kennzeichnen

Änderungen der Warentarifierung beobachten

bei Zweifeln die zolltarifliche Einreihung klären

Die ECR/GS1-Guideline empfiehlt eine saubere Pflege der Importklassifikation bzw. des HS-/KN-Codes in den Artikelstammdaten.

Welche Daten sollten Händler jedenfalls dokumentieren?

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollten für EUDR-relevante Erzeugnisse insbesondere folgende Informationen strukturiert vorhalten:

Unternehmensbezeichnung des Lieferanten

Postanschrift

E-Mail-Adresse

soweit vorhanden Internetadresse

entsprechende Angaben zu B2B-Abnehmern

gegebenenfalls erhaltene DDS-Referenznummer

nachvollziehbare Zuordnung der Informationen zur relevanten Ware

Die Daten sind grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren. Für B2B-Abnehmer kann laut ECR-Praxisempfehlung eine übliche Absatzstatistik mit Empfänger und Zeitraum ausreichend sein; eine chargengenaue Zuordnung an jeden Abnehmer ist nicht generell erforderlich.

Was passiert mit der DDS-Referenznummer?

Nach Übermittlung einer DDS wird diese im Informationssystem verarbeitet.

Sobald die Erklärung den Status AVAILABLE erreicht, wird die DDS-Referenznummer vergeben. Sie wird an den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer bzw. Händler weitergegeben oder bei entsprechenden Import- und Exportvorgängen in der Zollanmeldung verwendet.

Neben der Referenznummer erzeugt das System eine Verifikationsnummer. Dabei handelt es sich um ein Sicherheitstoken. Ihre Weitergabe an den ersten nachgelagerten Händler ist nicht verpflichtend.

Für die praktische Übermittlung der DDS-Referenznummer empfiehlt die ECR/GS1-Guideline möglichst automatisierte Verfahren, insbesondere:

  • elektronischer Lieferschein / DESADV
  • Compliance-Plattform bzw. Lieferantenportal
  • bei kleinen Transaktionszahlen gegebenenfalls bilateral vereinbarte Lösungen

Was tun bei begründeten Bedenken?

Erhält ein Händler konkrete Hinweise darauf, dass ein Produkt oder Lieferant möglicherweise nicht EUDR-konform ist, können sogenannte „begründete Bedenken“ (substantiated concerns) vorliegen.

Solche Hinweise sollten konkret, nachvollziehbar und auf das betreffende Produkt, Unternehmen oder die Lieferkette bezogen sein.

Als mögliche Quellen nennt die ECR/GS1-Guideline beispielsweise:

behördliche Hinweise

belastbare produkt- oder lieferkettenbezogene NGO-Berichte

eigene Audits

konkrete Informationen aus der Lieferkette

Allgemeine Medienberichte oder allgemeine Kampagnen reichen allein nicht automatisch aus.

Empfohlene Vorgangsweise

Zunächst sollte der Sachverhalt mit dem Lieferanten geklärt und dokumentiert werden. Bestehen danach tatsächlich begründete Bedenken, ist die zuständige Behörde einzubeziehen. Für Nicht-KMU können darüber hinaus weitere Prüf- und Risikobeurteilungspflichten entstehen.

EUDR-Checkliste für Händler

Prüfen Sie jetzt folgende Punkte:

  1. Welche unserer Artikel fallen aufgrund ihres HS-/KN-Codes tatsächlich unter die EUDR?
  2. Importieren wir relevante Produkte selbst aus Drittstaaten?
  3. In welchen Geschäftsfällen sind wir Erstinverkehrbringer?
  4. In welchen Fällen sind wir erster oder weiterer nachgelagerter Marktteilnehmer bzw. Händler?
  5. Sind wir für die jeweilige EUDR-Rolle KMU oder Nicht-KMU?
  6. Müssen wir uns im EUDR-Informationssystem registrieren?
  7. Ist die EORI-Nummer für unsere Import-/Exportvorgänge vorhanden?
  8. Können wir eingehende DDS-Referenznummern mindestens fünf Jahre nachvollziehbar speichern?
  9. Sind Lieferanten- und B2B-Kundendaten vollständig?
  10. Können unsere Lieferanten bei Eigenimporten die erforderlichen Geolokationsdaten bereitstellen?
  11. Ist intern festgelegt, wer TRACES bzw. das EUDR-Informationssystem administriert?
  12. Gibt es einen dokumentierten Prozess für begründete Bedenken?

Häufig gestellte Fragen

Muss sich jeder Händler im EUDR-Informationssystem registrieren?

Nein. Für Nicht-KMU Downstream Operators und Non-SME Traders ist die Registrierung vorgesehen. KMU Downstream Operators und KMU Traders sind laut aktuellem EU-User-Guide nicht zur Registrierung verpflichtet.

Muss ein Händler immer Geodaten von seinen Lieferanten verlangen?

Nein. Die umfassende Beschaffung und Prüfung der Geolokationsinformationen trifft insbesondere den Marktteilnehmer, der die vollständige Sorgfaltspflicht erfüllt und eine DDS abgeben muss. Ein normaler nachgelagerter Händler muss nicht automatisch die gesamte vorgelagerte Geodokumentation nochmals beschaffen.

Muss ein Händler selbst Satellitenbilder prüfen?

Nicht pauschal. Karten und Satellitendaten können Bestandteil einer Risikobewertung sein. Das EU Forest Observatory ist dafür ein hilfreiches Instrument, seine Karten haben aber ausdrücklich keinen eigenständigen Rechtsbeweiswert. (EU Forest Observatory)

Muss jeder Händler eine eigene DDS erstellen?

Nein. Eine DDS wird insbesondere vom Erstinverkehrbringer bzw. Upstream Operator abgegeben. Nachgelagerte Händler erstellen nicht allein deshalb eine neue DDS, weil sie EUDR-relevante Produkte weiterverkaufen.

Was mache ich mit einer erhaltenen DDS-Referenznummer?

Als erster nachgelagerter Marktteilnehmer bzw. Händler ist die Nummer grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren. Eine allgemeine Pflicht zur Weitergabe an alle weiteren nachgelagerten Akteure besteht nicht mehr.

Muss ich die Verifikationsnummer verlangen?

Nein. Der aktuelle EU-User-Guide stellt ausdrücklich klar, dass die Weitergabe der Verifikationsnummer nicht verpflichtend ist.

Brauche ich eine EORI-Nummer?

Für Import- und Exportaktivitäten im EUDR-Informationssystem ist grundsätzlich eine gültige EORI-Nummer erforderlich.

Wo kann ich Geodaten eingeben?

Im EUDR-Informationssystem steht ein GeoEditor zur Verfügung. Koordinaten können manuell eingegeben, Flächen auf einer Karte eingezeichnet oder als GeoJSON-Datei importiert werden.

Wichtige Links

Europäische Kommission – EUDR

Aktuelle Rechtsgrundlagen, Anwendungstermine, FAQ, Guidance, Länder-Benchmarking und weitere Umsetzungshilfen. (Environment)

EU-Kommission: Regulation on Deforestation-free Products (EUDR)

EUDR-Informationssystem / TRACES

Zugang zum Produktivsystem, technische Informationen und Hilfestellungen für Nutzer. (Green Forum)

EU-Kommission: EUDR Information System

EU Forest Observatory

Karten und Geodaten zur Waldbedeckung und Waldveränderung für die Unterstützung der EUDR-Risikobewertung. (EU Forest Observatory)

EU Forest Observatory

EORI-Registrierung in Österreich

BMF: EORI-Registrierung

 


Download: EUDR-Guideline 2026

Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – ECR Austria / GS1 Austria, Version 2.0, September 2026

Die Guideline bietet vertiefende Informationen insbesondere zu:

  • Anwendungsbereich und betroffenen Produkten
  • HS-/KN-Codes
  • Sorgfaltspflichten
  • DDS
  • Unternehmensgrößen
  • Rollen der Akteure
  • TRACES
  • Stammdaten
  • Datenaustausch zwischen Handel und Lieferanten
  • Zertifizierungen
  • Umsetzungsprojekten und Compliance-Systemen
  • zahlreichen Praxisfragen aus der Branche

Vorschlag für den Download-Button:
„EUDR-Guideline 2026 herunterladen“

 

Rechtlicher Hinweis

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die jeweils geltenden unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften sowie die aktuelle Auslegung durch die zuständigen Behörden und Gerichte. Aufgrund laufender Konkretisierungen und technischer Anpassungen sollten Unternehmen bei konkreten Geschäftsfällen den jeweils aktuellen Informationsstand der Europäischen Kommission und der zuständigen nationalen Behörden prüfen.

 

 

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