Die Reform des UZK- Äblösung des AEO durch den T&C Trader

Gemeinsam mit RA Lux (ehemals Leiter der Referate Zollrecht und Zollverfahren der EU-Kommission)  haben wir als Arbeitsgruppe Zoll im Zentralverband Spedition und Logistik eine Diskussionsrunde zur Reform des Unionszollkodex gestartet:
Der neue Ansatz des Reformvorschlags der Kommission besteht darin, die Compliance-Verantwortung für Ein- bzw. Ausfuhrwaren auf den Ein- bzw. Ausführer zu konzentrieren mit der Möglichkeit, dass ein indirekter Zollvertreter diese Verantwortung übernimmt. Deshalb erscheint es der Kommission folgerichtig, auch für Inhaber des AEOC-Status, für die neben zusätzlichen Anforderungen und Erleichterungen auch die neue Bezeichnung „geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter“ bzw. auf Englisch „Trust and Check Trader“ (im Folgenden: T&C) eingeführt werden soll, eine Beschränkung dieses Status auf Ein- und Ausführer (einschließlich indirekte Zollvertreter) vorzusehen. Dies würde dazu führen, dass die derzeitigen AEOCs, die weder Ein- bzw. Ausführer noch indirekter Zollvertreter sind, sondern z.B. Beförderer, Lagerhalter oder direkter Zollvertreter, ihren Status verlieren werden. Für direkte Zollvertreter würde dadurch die Möglichkeit entfallen, dass ihnen eine Herabsetzung der Gesamtsicherheit für entstandene Zollschulden beim Zahlungsaufschub bewilligt werden kann (Art. 95 Abs. 3 UZK, Art. 176 Abs. 3 R-UZK). In Bezug auf potenzielle Zollschulden (also z.B. bei vorübergehender Verwahrung, externem Versand oder Zolllagerung) soll dagegen weiterhin die Einhaltung bestimmter AEO- bzw. T&C-Kriterien genügen, ohne dass insoweit ein entsprechender Status erforderlich ist (Art. 95 Abs. 2 UZK, Art. 176 Abs. 2 R-UZK). In diesem Beitrag erläutert der Autor die vorgeschlagenen Regelungen für T&C und geht auch auf die zahlreichen Änderungen ein, die das Europäische Parlament (EP) hierzu in seiner ersten Lesung am 13. März 2024 beschlossen hat.

In ihren dem Verordnungsvorschlag vorangestellten Erläuterungen stellt die Kommission die Änderungen so dar: „Mit dem System des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird die erfolgreiche Zusammenarbeit von Wirtschaft und Zoll fortgesetzt. Diese Partnerschaft wird mit der Einführung des neuen Status eines geprüften vertrauenswür-digen Wirtschaftsbeteiligten („Trust & Check“-Wirtschaftsbeteiligter) fortgeschrieben. Diese vertrauenswürdigen und transparent handelnden Wirtschaftsbeteiligten gewähren den Zollbehörden Zugang zu ihren elektronischen Systemen, mit denen sie die Einhaltung der Vorschriften und ihren Warenverkehr aufzeichnen. Im Gegenzug werden ihnen bestimmte Vorteile gewährt, insbesondere die Möglichkeit, die Waren im Namen des Zolls zu überlassen und die Zahlung der Zollschuld aufzuschieben.“

Erwägungsgrund 16 begründet die Neuerungen wie folgt: „Die Änderungen bei den Zollverfahren und der Arbeitsweise der Zollbehörden erfordern eine neue Partnerschaft mit den Wirtschaftsbeteiligten, d. h. das System der geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten. Die Kriterien und Bedingungen für die Zulassung als geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter sollten auf den AEO-Kriterien aufbauen, aber auch sicherstellen, dass der Händler für die Zollbehörden als transparent gilt. Es ist daher zweckmäßig, von den geprüften vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten zu verlangen, dass sie den Zollbehörden Zugang zu ihren elektronischen Systemen gewähren, in denen sie die Einhaltung der Vorschriften und die Beförderung ihrer Waren erfassen. Die Transparenz sollte mit bestimmten Vorteilen einhergehen, insbesondere mit der Möglichkeit, die Waren im Namen des Zolls zu überlassen, ohne dass dieser aktiv eingreifen muss – es sei denn, eine Vorabgenehmigung ist nach anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erforderlich –, außerdem sollten die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, die Zahlung der Zollschuld aufzuschieben. Da diese Arbeitsweise schrittweise an die Stelle der auf Zollanmeldungen basierenden Arbeitsweise treten soll, sollten die Zollbehörden verpflichtet werden, die bestehenden Bewilligungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen bis zum Ende der Übergangszeit neu zu bewerten.“

Mit keinem Wort gehen diese Begründungen darauf ein, dass der neue T&C-Status im Vorschlag auf Ein- und Ausführer (und als solche geltende indirekte Zollvertreter) beschränkt ist, andere Wirtschaftsbeteiligte in Zukunft sowohl von diesem Status als von den damit verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden sollen, was den Eindruck erweckt, dass der Kommission diese Konsequenzen gar nicht vollständig bewusst waren.

Nach dem Sonderbericht 2023/13 des Europäischen Rechnungshofs gab es in 2022 18 210 AEOs. Im Jahr 2020 sollen nach dem Zwischenevaluierungsbericht der Kommission zum UZK (2022) AEOs an 74 % der gesamten EU-Einfuhren und 83 % der gesamten EU-Ausfuhren beteiligt gewesen sein. Bei der geringen Anzahl von nur 18 210 AEOs (selbst wenn diese alle Ein- und Ausführer wären) und dem angeführten Handelsvolumen (das nur durch Großunternehmen zustande kommen kann), ist klar, dass die Mehrzahl der Ein- und Ausführer (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) keinen AEO-Status hat. Es kommt hinzu, dass viele AEOs (geschätzt 50%) Logistik- bzw. Zolldienstleister (also nicht Ein- oder Ausführer) sind, die ihren Status als vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte verlieren würden, wenn die Vorschläge der Kommission in dieser Form angenommen würden.

Die Abschaffung des AEOC-Status (für Zollvereinfachungen, der für Ein- und Ausführer in den T&C-Status übergeführt werden kann) ist in Art. 26 R-UZK geregelt. Gleichzeitig soll aber der AEOS-Status (in Bezug auf die Sicherheit) beibehalten werden wegen der bestehenden Vereinbarungen mit verschiedenen Drittländern über die gegenseitige Anerkennung dieses Status (siehe taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/aeo-authorised-economic-operator/mutual-recognition_en). Da der Begriff „AEO“ international auch im Zusammenhang mit Zollvereinfachungen verwendet wird (vgl. das AEO-Compendium der Weltzollorganisation), erscheint es wenig zweckmäßig, in der EU für vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte, denen Zollvereinfachungen gewährt werden, vom international üblichen Sprachgebrauch abzuweichen. Unlogisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass für den Erhalt des T&C-Status auch die derzeit nur für den AEOS geltende Bedingung über die Einhaltung von Sicherheitsstandards, einschließlich Zugangskontrollen, übernommen wurde (Art. 39 Buchst. e UZK, Art. 25 Abs. 3 Buchst. e R-UZK).

Voraussetzungen für den T&C-Status

Die Voraussetzungen für die Bewilligung des T&C-Status sind mit denjenigen für AEO (Art. 39 UZK) identisch, abgesehen davon, dass folgende Bedingungen zusätzlich eingefügt wurden (Art. 27 Buchst. f R-UZK): „der Antragsteller verfügt über ein elektronisches System, mit dem er den Zollbehörden in Echtzeit alle Daten über die Beförderung der Waren und die Erfüllung aller für diese Waren geltenden Anforderungen durch die in Absatz 1 genannte Person, einschließlich in Bezug auf die Sicherheit, bereitstellt oder verfügbar macht, und, falls zutreffend, an die EU-Zolldatenplattform übermittelt:

i)     zollamtliche Aufzeichnungen;
ii)    Buchführungssystem;
iii)   Geschäfts- und Beförderungsunterlagen;
iv)   Warenverfolgungs- und Logistiksysteme, die eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulassen und, falls angezeigt, deren Lokalisierung ermöglichen;
v)    gemäß anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erteilte Genehmigungen und Bewilligungen;
vi)   vollständige zur Überprüfung der korrekten Feststellung der Zollschuld notwendige Aufzeichnungen.“

Diese Bedingungen haben in der Wirtschaft (insbesondere auch im Rahmen unserer Diskussion) zu Verunsicherung und Ablehnung geführt. Dabei ist zunächst einmal klarzustellen, dass die EU-Zolldatenplattform schon aus technischen Gründen nicht die Daten aus dem IT-System des Bewilligungsinhabers im Sinne eines „pull“ abgreifen kann (wie man aus den Worten „verfügbar macht“ ableiten könnte), sondern dass es sich nur darum handeln kann, die vorgeschriebenen Daten und Unterlagen im Sinne eines „push“ vom IT-System des Bewilligungsinhabers an die EU-Zolldaten-plattform zu übermitteln. Dies kann man auch aus der Folgenabschätzung ableiten, in der es heißt (Anhang V, Ziffer 2.3): „Die Trust and Check Trader würden ihre Geschäftsinformationen in einer System-zu-System-Logik mit dem Zoll teilen, der durch den Zugang zu Echtzeitdaten über Warenbewegungen in die Lage versetzt würde, eine wirksamere Überwachung durchzuführen.“ Der T&C soll also sein ERP- bzw. IT-Außenhandelssystem so einrichten, dass die gewünschten Daten an die EU-Zolldatenplattform automatisiert übermittelt werden, sobald sie im System vorhanden sind.

Auch die Frage, was die Übermittlung von „Echtzeitdaten“ in Bezug auf die Beförderung der Waren bedeutet, bedarf einer Klarstellung: Es kann hier nicht um ein pausenloses Tracking mit ständigen Meldungen gehen, sondern nur darum, den Ort der Waren an bestimmten Knotenpunkten (z.B. Übergabe an den Beförderer, Verladung auf das Beförderungs-mittel, Abfahrt, Ankunft, Entladung) in Echtzeit zu übermitteln, was es erfordert, dass der Bewilligungsinhaber mit Beförderern zusammenarbeitet, die in der Lage sind, solche Informationen zu liefern, damit eine Übermittlung an die EU-Zolldatenplattform in „Echtzeit“ möglich ist. Alternativ könnte der Bewilligungsinhaber den Beförderer oder einen Third Party Logistics Provider (3PL) damit beauftragen, als direkter Zollvertreter diese Informationen an die EU-Zolldatenplattform zu übermitteln.

Auch mit diesen Einschränkungen muss aber die Fülle der geforderten Informationen hinterfragt werden. Buchführungs- und Geschäftsunterlagen sind für eine Risikoanalyse der Zollbehörden nur in Grenzen relevant, wie z.B. ein- und ausgehende Rechnungen. Zahlungen für Lieferungen und Beförderungen werden – abgesehen vom E-Commerce und etwaigen Vorauszahlungen von Teilbeträgen in sonstigen Fällen – im Überlassungszeitpunkt häufig noch gar nicht vorliegen. Die pauschale Anforderung aller Geschäftsunterlagen für jedes Außenhandelsgeschäft ist jedenfalls übergriffig und für die Risikoanalyse der Zollbehörden nicht erforderlich; sie kann allenfalls im Rahmen einer Betriebsprüfung gerechtfertigt sein. Dies sieht auch das EP so, das eine Beschränkung auf [für die Risikoanalyse] „geeignete und relevante“ Daten verlangt (Amendment 108).

Da diese Bedingungen auch für indirekte Zollvertreter gelten, die den T&C-Status erhalten wollen, muss auf die für sie bestehenden zusätzlichen Hindernisse zur Erreichung dieses Status hingewiesen werden: Sie benötigen nämlich entweder einen direkten Zugriff auf die Daten ihres Auftraggebers (und seines Beförderers) oder der Auftraggeber muss ihnen die Daten in „Echtzeit“ liefern, damit eine direkte Weiterübermittlung an die EU-Zolldatenplattform möglich ist. Beides wird in der Praxis häufig nicht möglich sein, sodass der Zollvertreter dann nicht von den T&C-Erleichterungen profitieren kann. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf außerhalb der EU ansässige Einführer, einschließlich E-Commerce-Plattformen, für die ein indirekter Vertreter zwingend vorgeschrieben ist (Art. 27 Abs. 3 R-UZK). Gleichzeitig übernimmt der indirekte Vertreter aber die Haftung nicht nur für die Zölle und Steuern, sondern auch für Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen (VuB), da er in die Rolle des Einführers eintritt (Art. 27 Abs. 1 UAbs. 3 R-UZK). Viele seriöse Zollvertreter werden die Übernahme solcher Risiken (die ja auch ihren T&C-Status gefährden würden) ablehnen mit der Folge, dass häufig nur sog. Pop-up Vertreter hierzu bereit sein werden, die ihr Geschäft schließen, wenn sie mit Unregelmäßigkeiten ertappt worden sind und dann unter anderem Namen und anderer Adresse eine neue Zollvertretung (ohne T&C-Status) in der EU gründen. Die EU-Zolldatenplattform könnte zwar dabei helfen, solche Zollvertreter zu identifizieren, aber die von ihnen gemeldeten Waren müssen ja gleichwohl auf ihre Konformität untersucht werden, was dazu führen könnte, dass die Prüf-Ressourcen der nationalen Zollbehörden im Wesentlichen damit beschäftigt sind, verdächtige E-Commerce-Waren aus der Masse der Lieferungen auszusondern und zu untersuchen. Wäre es da nicht besser, für E-Commerce-Plattformen eine Ansässigkeit in der EU vorzuschreiben, sodass diese unmittelbar bestraft werden können und ihnen ihre Tätigkeit bei wiederholten und schweren Verstößen untersagt werden kann? Man darf ja nicht außeracht lassen, dass manche der T&C-Erleichterungen nicht nur als Vorteile für vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte gedacht sind, sondern auch die Arbeitsbelastung der nationalen Zollbehörden verringern sollen. Wenn der Anteil der indirekten Zollvertreter ohne T&C-Status groß ist, wird die erwartete Verringerung der Arbeitsbelastung – insbesondere im E-Commerce – nicht eintreten.

Außerdem werden auch für seriöse Unternehmen (einschließlich der Post) die Compliance-Risiken auf unverhältnismäßige Weise erhöht, wenn sie für Verstößen gegen VuB, die von Lieferanten in Drittländern begangen werden, einstehen sollen. Denn dies kann Strafverfahren zur Folge haben sowie die Wirtschaftlichkeit (Strafzahlungen) und die Reputation des Unternehmens gefährden.

Erleichterungen für T&C

T&C können im Zusammenhang mit Zollverfahren folgende Erleichterungen bewilligt werden (Art. 25 Abs. 7-9 und Art. 61 R-UZK):

-    Daten, die im Zusammenhang mit Belegen oder der Festsetzung des endgültigen Warenwertes stehen, nach der Überlassung dieser Waren bereitzustellen (nur das Fehlen von Angaben über den Zollwert soll also zulässig sein; diese Regelung ist erheblich restriktiver als die derzeitigen Bestimmungen über vereinfachte Anmeldungen und das Anschreibever-fahren, die auch von nicht-AEO in Anspruch genommen werden können);
-    bestimmte Kontrollen [selbst] durchzuführen und die Waren bei ihrem Eingang in der Niederlassung des Einführers, Eigentümers oder Empfängers und/oder bei ihrer Lieferung ab der Niederlassung des Ausführers, Eigentümers oder Versenders [selbst zu einem Zollverfahren] zu überlassen (dies entspricht der Eigenkontrolle i.S.v. Art. 185 UZK);
-    bei der Beantragung von Bewilligungen für besondere Verfahren (z.B. für ein Zolllager) davon auszugehen, dass sie die erforderli-che Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge bieten (dies entspricht Art. 211 Abs. 3 Buchst. b UZK);
-    in regelmäßigen Abständen die Zollschuld festzustellen, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für alle von ihnen überlassenen Waren entspricht, und die Begleichung der Zollschuld aufzuschie-ben (Art. 181 Abs. 4 und Art. 188 R-UZK, vgl. den Zahlungsaufschub in Art. 110, 111 UZK);
-    weniger Zollkontrollen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten und eine positive Berücksichtigung im Rahmen des Zollrisikomanagements (dies entspricht Art. 38 Abs. 6 UZK),
-    im Falle einer Zollkontrolle die Waren an dem Ort, an dem sie überlassen werden sollten [also ggf. am Sitz des T&C], zur Kontrolle zu gestellen (vgl. Art. 24 Abs. 4 UZK-DA);
-    Waren, die von ihnen in das bzw. aus dem Zollgebiet verbracht werden, gelten als in einem Verfahren der Zollaussetzung befindlich und verbleiben bis zur Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung, ohne dass sie in das Versandverfahren übergeführt werden müssen; sie haften für die Entrichtung der Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben im Mitgliedstaat der Ansässigkeit, in dem die Bewilligung erteilt wurde (dies ist insoweit eine Neuerung, als nach dem UZK stattdessen eine zentrale Zollabwicklung durchgeführt werden müsste, bei der die Waren am Ort der Gestellung in das gewünschte Zollverfahren übergeführt werden, und dadurch ein Versandverfahren vermieden werden kann).

Abgesehen von den Einschränkungen bestehender Erleichterungen sind dies begrüßenswerte Regelungen, von denen die meisten auch schon heute im Rahmen des UZK bewilligt werden können (insbesondere vereinfachte Zollanmeldung mit anschließender ergänzender Anmeldung, Art. 166, 167 UZK, zentrale Zollabwicklung, Art. 179 UZK, Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders, Art. 182 UZK, Eigenkontrolle, Art. 185 UZK, und Zahlungsaufschub, Art. Art. 110, 111 UZK); für einige von ihnen ist nicht einmal der AEO-Status erforderlich (Art. 110, 111, 166, 167, Art. 182 UZK).

Die Zentralisierung der Mehrwert- und Verbrauchsteuererhebung am Sitz des T&C ist neu, aber es ist fraglich, ob eine solche Regelung nicht auch eine Änderung der Mehrwertsteuer- und der Verbrauchsteuersystem-Richtlinie erfordert, zumindest bei Lieferungen in das Steuergebiet eines anderen Mitgliedstaats und bei Unregelmäßigkeiten, die dort stattfinden.

In Bezug auf die heute schon zulässige (aber in der Praxis nicht bewilligte) Selbstveranlagung bzw. Eigenkontrolle ist zu hinterfragen, warum AEO erst auf die Reform warten sollen. Sie sollten schon heute solche Anträge stellen, um auf diese Weise Praxiserfahrungen zu sammeln. Die Kommission hat nicht begründen können, warum die Anwendung des Art. 185 UZK nur im Rahmen einer Neufassung möglich sein soll.

Worin besteht die Hauptsorge der Wirtschaftsbeteiligten?

Die hauptsächliche Sorge der Wirtschaftsbeteiligten besteht aber darin, welche Erleichterungen ihnen in Zukunft entzogen werden, wenn sie den T&C-Status (wegen der damit verbundenen Bedingungen bzw. weil sie weder Ein- noch Ausführer sind) nicht erhalten bzw. ihre bisherigen Vorteile nicht behalten können, auch weil der AEOC-Status abgeschafft werden soll. 

Was geschieht mit Wirtschaftsbeteiligten ohne T&C-Status?

Zunächst einmal muss man sich anschauen, welche Erleichterungen nach Ablauf der Übergangszeit abgeschafft werden sollen. Dies sind

  • die vereinfachte und ergänzende Zollanmeldung (Art. 65, 66 R-UZK, derzeit: Art. 166, 167 UZK),
  • die zentrale Zollabwicklung (Art. 72 R-UZK, derzeit: Art. 179 UZK),
  • die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit ergänzender Anmeldung (Art. 72 R-UZK, derzeit: Art. 167, 182 UZK).

Die Eigenkontrolle bzw. Selbstveranlagung (Art. 185 UZK) wird in den Übergangsvorschriften überhaupt nicht aufgeführt, sie soll also schon bei Inkrafttreten des R-UZK entfallen. Dies ist umso unverständlicher, als sie in neuer Form ab der Einführung des T&C wieder ermöglicht werden soll. Insofern liegt es doch nahe, dieses Konzept bis zur Anwendung des T&C dadurch auf seine Praxistauglichkeit zu testen, dass die Mitgliedstaaten AEOC auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen (die während der Übergangszeit zum T&C weiterhin angewendet werden sollten) solche Bewilligungen erteilen.

Nach dem Auslaufen der AEOC-Regelung kann nur noch Ein- und Ausführern (einschließlich indirekten Zollvertretern) mit T&C-Status für bestehende Zollschulden und andere Abgaben eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag bewilligt werden (Art. 176 Abs. 3 R-UZK); andere Wirtschaftsbeteiligte (in der Praxis: Zollspediteure) müssen dann also den vollen Betrag einer Gesamtsicherheit bei Zahlungsaufschub leisten.

Eine Bemessung aller Einfuhrabgaben des abgelaufenen Monats wird nur noch für T&C-Einführer sowie fiktive Einführer möglich sein (Art. 181 Abs. 4 und 5 R-UZK). Andere Einführer müssen die Abgaben für jede Sendung einzeln berechnen und den Zollbehörden mitteilen; Zahlungsaufschub gegen Sicherheitsleistung (in voller Höhe) soll aber für sie möglich bleiben (Art. 188 R-UZK). Neu eingeführt wurde die Bedingung, dass Zolllagerwaren ohne ein Versandverfahren nur von einem T&C befördert werden dürfen (Art. 124 Abs. 1 R-UZK, bisher: Art. 219 UZK).

Ein weiterer Grund für Besorgnis ist die Frage, welche Folgen die Abschaffung des AEOC in Bezug auf die vielen Vorschriften haben wird, die auf AEO-Kriterien verweisen, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller AEO ist, er also diese Kriterien nicht mehr bei jedem Antrag einzeln nachzuweisen braucht. Wichtige Beispiele hierfür sind:

-    die Gesamtsicherheit für potenzielle Zollschulden und andere Abgaben mit verringertem Betrag oder einer Befreiung (Art. 176 Abs. 2 R-UZK), z.B. für Versand, Zolllagerung oder vorübergehende Verwahrung,
-    die Erfüllung der Bedingung, dass der Antragsteller die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung eines besonderen Verfahrens (einschließlich der Nutzung äquivalenter Waren) bietet und geeignete Aufzeichnungen führt (Art. 102 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2, Art. 109 Abs. 2, Art. 123 Abs. 2 R-UZK),

-    den Status als zugelassener Versender und Empfänger sowie die Verwendung besonderer Verschlüsse oder eines elektronischen Beförderungsdokuments für den Versand (Art. 115, 116 R-UZK); insoweit sollen die Zulassungskriterien in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden, aber wahrscheinlich wird dieser auf T&C-Kriterien verweisen, wenn der AEOC abgeschafft wird (vgl. Art. 191 Abs. 1 UZK-DA),
-    den Status als zugelassener Aussteller von Nachweisen über den Unionsstatus (Art. 58 R-UZK); insoweit sollen die Zulassungskri-terien in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden, aber wahrscheinlich wird dieser auf T&C-Kriterien verweisen, wenn der AEOC abgeschafft wird (vgl. Art. 128 Abs. 3a UZK-DA).

Ferner ist der zweite Satz von Art. 18 Abs. 3 UZK (“kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 39 Buchst. a - d [UZK] erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen”) nicht in den Vorschlag übernommen worden, weil Art. 27 Abs. 6 R-UZK stattdessen eine Ermächtigung der Kommission vorsieht, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der die Bedingungen festlegt, „unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Zollgebiet der Union […]. erbringen kann“. Auch insoweit kann man davon ausgehen, dass die Kommission Kriterien verwenden wird, die denjenigen für AEOC bzw. T&C entsprechen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sollte überdacht werden, ob es zweckmäßig ist, den AEOC abzuschaffen und durch den T&C zu ersetzen, der nur Ein- und Ausführer privilegiert.

Das EU-Parament hat in einer ersten Lesgung bereits Änderungen in Bezug auf den T&C Trader vorgeschlagen. 

Hier müssen wir gemeinsam im Kooperation mit unseren Dachverbänden mich Nachdruck intervenieren, dass die Verordnung in der vorliegenden Form geändert werden muss, denn

FAZIT:

Die Attraktivität des T&C-Status soll nach dem Vorschlag der Kommission insbesondere dadurch gesteigert werden, dass anderen Wirtschaftsbeteiligten bestehende Erleichterungen (wie unvollständige Anmeldungen oder Anschreibungen in der Buchführung, für die im folgenden Monat eine vollständige Anmeldung abgegeben wird, reduzierte Gesamtsicherheit bei Zahlungsaufschub) entzogen werden. Dies erinnert an frühere Diskussionen mit Wirtschaftsbeteiligten über Verbesserungen für AEO, denen damals zwei Alternativen aufgezeigt wurden:
Man kann entweder bestimmte Erleichterungen den nicht-AEO entziehen oder – wenn dies nicht geschehen soll – nur über weitere Erleichterungen nachdenken. Damals waren wir Wirtschaftsbeteiligten an der zweiten Alternative interessiert. Die Kommission hat sich nunmehr – allerdings ohne vorherige Konsultation der Wirtschaftsbeteiligten – beim T&C-Status im Wesentlichen für die erste Alternative entschieden.

Die Folgen dieser Entscheidung werden dadurch verschärft, dass sie auch den Kreis der Begünstigten auf Ein- und Ausführer (einschließlich indirekter Zollvertreter) beschränkt hat mit der Folge, dass Spediteure, Beförderer und Zollvertreter ihren derzeitigen privilegierten Status als AEOC verlieren werden, soweit sie nicht als indirekter Zollvertreter agieren.

Diese Änderungen werden nicht nur von Spediteuren und Zollvertretern abgelehnt, sondern auch von vielen KMU (soweit sich diese trotz des Tagesgeschäfts überhaupt mit der Reform befasst haben), die auf die Serviceleistungen ihrer Zollvertreter angewiesen sind und für die sich die Kosten ihrer Ein- und Ausfuhren erhöhen werden, unabhängig davon, ob sie in ihrem Unternehmen die Ressourcen für die neuen Compliance-Anforderungen bereitstellen oder Dienstleister beauftragen.

Der Wegfall der Möglichkeit einer Überlassung zum freien Verkehr auf der Grundlage unvollständiger Angaben oder fehlender Belege wird dazu führen, dass Wirtschaftsbeteiligte vermehrt Erstattungs- bzw. Berichtigungsanträge stellen müssen, etwa weil der Zollwert zu hoch oder zu niedrig angegeben wurde (nur insoweit sollen T&C Angaben nach der Überlassung nachreichen können) oder weil ein Präferenznachweis nicht rechtzeitig vorgelegt werden konnte (auch insoweit bleibt nur für T&C eine Vorlage anlässlich der monatlichen Übermittlung der Abgabenbeträge möglich). Dies wird auch für die nationalen Zollbehörden eine Mehrarbeit zur Folge haben.

KMU, welche die T&C-Anforderungen nicht erfüllen können, werden somit zu Verlierern der Reform, während insbesondere große und multinationale Unternehmen vom T&C-Status und der EU-Zolldatenplattform (welche eine Bereitstellung der Einfuhr- bzw. Ausfuhrdaten über unterschiedliche nationale Schnittstellen überflüssig macht) profitieren werden. Dies wird die Unternehmenskonzentration beschleunigen und viele KMU (die für die Wirtschaft in der EU von großer Bedeutung sind) werden aus dem Markt ausscheiden.

Zollvertreter werden vor die Wahl gestellt, entweder zusätzliche finanzielle und nichtfinanzielle Haftungsrisiken zu übernehmen, indem sie als indirekter Vertreter agieren und dann auch die T&C-Vorteile nutzen können, oder aber sich auf die direkte Vertretung zu beschränken und damit ihre Geschäftsmöglichkeiten einzuschränken und höhere Kosten für ihr Zahlungsaufschubkonto (Verlust der Möglichkeit einer reduzierten Gesamtsicherheit) zu tragen. Solche Kosten (einschließlich der Abdeckung gestiegener Risiken für ihr Unternehmen und sie selbst in Straf- und Bußgeldverfahren) werden sie an ihre Kunden weiterreichen.

Viele der derzeitigen Vorschriften über die Bewilligung von Erleichterungen knüpfen entweder an den AEOC-Status oder an AEOC-Kriterien an, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller AEOC ist. Diese administrative Vereinfachung droht wegzufallen, falls der AEOC abgeschafft und durch den T&C ersetzt wird, dessen Bedingungen nicht alle der bisherigen AEOC erfüllen können. Aus diesem Grunde müssen die derzeit für AEOC bestehenden Erleichterungen – und damit auch der AEOC-Status – erhalten bleiben.

Mit der Verlagerung der Verantwortung des indirekten Zollvertreters auf nichtfiskalische Compliance-Anforderungen (wie CBAM, Entwaldung, Zwangsarbeit, Produktsicherheit und -konformität) wird sich auch das Berufsbild des Zollvertreters und dessen Ausbildungsbedarf ändern. Gleichwohl sollte aber die Möglichkeit geschaffen werden, für solche speziellen Rechtsgebiete spezialisierte Vertreter zu benennen. Die Vorschriften über die Produktkonformität und -sicherheit sehen schon heute die Benennung einer in der EU ansässigen verantwortlichen Person vor, aber trotzdem soll nach dem Reformvorschlag darüber hinaus auch der indirekte Zollvertreter insoweit eine Haftung übernehmen.

Noch ist es möglich, solche negativen Konsequenzen abzuwenden, da die Beratungen im Rat und im Parlament nicht abgeschlossen sind. Das EP hat bereits einige Akzente in die richtige Richtung gesetzt, aber es sind intensive Überprüfungen erforderlich, damit ein kohärentes Gesamtpaket zustande kommt, das auch die Interessen von KMU und Zolldienstleistern aureichend berücksichtigt.

Folglich sollte ohne zeitlichen Druck geprüft werden, ob und inwieweit die vorgeschlagenen Änderungen wirklich notwendig sind. Da aber für den E-Commerce ein zügiges Tätigwerden erforderlich ist, könnte in der Zwischenzeit der UZK an das Konzept des „fiktiven Einführers“ (nach dem nicht der private Käufer, sondern die Handelsplattform die Verantwortung des Einführers trägt) angepasst und eine EU-weite Plattform für die Aufnahme solcher Einfuhrdaten eingerichtet werden. Dies hätte zugleich den Vorteil, dass die Zuverlässigkeit und die Datensicherheit einer zentralen Datenplattform für solche Einfuhren einem Praxistest unterworfen werden und so Vertrauen aufgebaut werden kann, dass eine solche Lösung auch für die Abwicklung sonstiger Ein- und Ausfuhren geeignet ist, bevor die Entscheidung getroffen wird, die Zollabwicklungssysteme der Mitgliedstaaten abzuschaffen (was dann die Haushalte der Mitgliedstaaten entlasten und die parallele Entwicklung und Betreibung von nationalen IT-Zollsystemen vermeiden wird).

Die dadurch gewonnene Zeit kann für die Prüfung genutzt werden, welche sonstigen Neuerungen sowohl für die Zollbehörden und sonstigen betroffenen Behörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten die Zollunion auf eine neue Stufe anheben können, ohne für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU (insbesondere KMU) unverhältnismäßige zusätzliche Kosten und Schädigungen zu verursachen.

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