Die Durchführungs-VO (EU) 2026/1183 zur Änderung der DVO (EU) 2015/2447 bringt neue EU-Regeln zum Präferenzursprung:

Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Die EU modernisiert die Verfahrensregeln zum präferenziellen Ursprung von Waren. Für Unternehmen, die Präferenzvorteile nutzen, Ursprungserklärungen ausstellen oder Lieferantenerklärungen verwenden, bringt dies wichtige Änderungen in der täglichen Zollpraxis.

Im Mittelpunkt stehen klarere Regeln, mehr Digitalisierung und eine stärkere Vereinheitlichung der Abläufe innerhalb der EU.

Was bedeutet Präferenzursprung?

Der präferenzielle Ursprung ist entscheidend, wenn Waren im Rahmen eines Handelsabkommens zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden sollen.

Ein solcher Zollvorteil entsteht jedoch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Ware die jeweiligen Ursprungsregeln erfüllt und ob der richtige Nachweis vorliegt.

Für Unternehmen bedeutet das:
Nur wenn Ursprung, Nachweis, Registrierung und Dokumentation korrekt zusammenpassen, kann ein Präferenzvorteil rechtssicher genutzt werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die neuen Vorschriften bringen insbesondere folgende Neuerungen:

  • Die Regeln zum Präferenzursprung werden übersichtlicher strukturiert.
  • Das REX-System für registrierte Ausführer wird weiter ausgebaut.
  • Lieferantenerklärungen werden modernisiert und stärker standardisiert.
  • Die elektronische Abwicklung von Ursprungsnachweisen wird vorbereitet.
  • Die Prüfung von Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen wird klarer geregelt.
  • Ersatznachweise und abgelaufene Ursprungsnachweise werden unter bestimmten Voraussetzungen einfacher handhabbar.
  • Für das Allgemeine Präferenzsystem der EU, also APS/GSP, werden die Regeln an die REX-Selbstzertifizierung angepasst.

Mehr Bedeutung für das REX-System

Das REX-System, also das System der registrierten Ausführer, gewinnt weiter an Bedeutung.

EU-Ausführer müssen im REX-System registriert sein, wenn ein Präferenzabkommen dies für die Ausstellung von Ursprungserklärungen vorsieht.

Die bekannte Wertgrenze von 6.000 EUR bleibt grundsätzlich erhalten. Das bedeutet: Unter bestimmten Voraussetzungen können Ursprungserklärungen bis zu diesem Warenwert auch ohne REX-Registrierung ausgestellt werden.

Wichtig ist jedoch:
Ist ein Unternehmen im REX-System registriert, muss die REX-Nummer grundsätzlich immer angegeben werden – auch bei Sendungen unter 6.000 EUR.

Lieferantenerklärungen werden praxisnäher und digitaler

Lieferantenerklärungen spielen eine zentrale Rolle, wenn Unternehmen den präferenziellen Ursprung ihrer Waren nachweisen möchten.

Die neuen Regeln sehen vor, dass Lieferantenerklärungen künftig stärker standardisiert werden. Sie können für einzelne Lieferungen oder für mehrere Lieferungen identischer Waren gelten. Außerdem können sie elektronisch erstellt und ausgetauscht werden.

Auch eine nachträgliche Ausstellung bleibt möglich.

Besonders wichtig:
Stellt ein Lieferant fest, dass eine Lieferantenerklärung falsch ist oder nicht mehr gilt, muss er seinen Kunden unverzüglich informieren.

Klare Regeln für Prüfungen

Die Überprüfung von Lieferantenerklärungen erfolgt künftig stärker über die Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Wenn Zweifel an einer Lieferantenerklärung bestehen, kann die Zollbehörde am Sitz des Kunden die Zollbehörde am Sitz des Lieferanten um Prüfung ersuchen. Wird die Erklärung nicht bestätigt oder bleibt eine ausreichende Antwort aus, kann sie für die Ursprungsermittlung nicht verwendet werden.

Damit steigt die Bedeutung einer sauberen internen Dokumentation deutlich.

Elektronische Ursprungsnachweise: EU e-PoC

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Einführung des elektronischen Systems EU e-PoC.

Dieses System soll künftig die Ausstellung, Übermittlung, Speicherung und Prüfung von Ursprungsnachweisen unterstützen. Ziel ist es, Papierprozesse zu reduzieren, Echtheitsprüfungen zu erleichtern und die Zollabwicklung effizienter zu machen.

Die Einführung erfolgt schrittweise. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit elektronischen Ursprungsprozessen auseinandersetzen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Für Unternehmen empfiehlt es sich, bestehende Prozesse im Bereich Präferenzursprung zu überprüfen.

Besonders wichtig sind folgende Fragen:

  • Ist unser Unternehmen korrekt im REX-System registriert?
  • Wird die REX-Nummer richtig verwendet?
  • Sind unsere Lieferantenerklärungen vollständig und aktuell?
  • Können wir den Ursprung unserer Waren ausreichend dokumentieren?
  • Sind Vormaterialien, Produktionsprozesse und Lieferketten nachvollziehbar?
  • Werden Nachweise und Aufzeichnungen lange genug aufbewahrt?
  • Sind unsere internen Abläufe auf elektronische Nachweise vorbereitet?

Unser Fazit

Die neuen EU-Regeln schaffen kein völlig neues Präferenzrecht. Sie führen aber zu mehr Klarheit, mehr Digitalisierung und höheren Anforderungen an die Nachweisführung.

Für Unternehmen bedeutet das:
Präferenzvorteile bleiben ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. Sie können jedoch nur dann sicher genutzt werden, wenn Ursprung, Nachweise und interne Prozesse sauber dokumentiert sind.

 

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