CO2 Grenzausgleich oder CBAM (Carbon Boder Adjustment Mechanism)

Ende 2019 wurde von der Kommission der Europäische „Green Deal“ vorgestellt, ein Aktionsplan, der darauf abstellt, Wirtschaft und Gesellschaft der EU auf einen gemeinsamen nachhaltigen Weg zu lenken.

Laut Mitteilung der Kommission soll im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 eine Reduzierung der Treibhausgasemission (THG) um 55 % erreicht werden. Bis zum Jahr 2050 soll Klimaneutralität erreicht werden.

Eine der bedeutendsten Änderungen wird durch CBAM verursacht. Die EU allein wird die THG-Reduktion nicht erreichen. Es ist eine internationale Kommunikation mit Drittstaaten notwendig, um eine ambitionierte THG-Minderung zu erreichen.

Mit CBAM wurde eine Ergänzung zum bereits bestehenden EU-Emissionshandelssystem (EHS) geschaffen. Die Implementierungsarbeiten wurden bereits gestartet, die vollumfängliche Umsetzung ist mit 1.1.2026 geplant. Durch die Einführung von CBAM soll verhindert werden, EU-Hersteller durch Umgehungsimporte aus dem Drittland zu schwächen

Da das neue Gesetz in seiner Konzeption im vollen Einklang mit den WTO-Regeln steht, werden den Importeuren schon ab dem 1.10.2023 Berichtspflichten übertragen, die zum 1.1.2026 enden.

Welche fünf Sektoren sind ein einer ersten Phase von CBAM umfasst?

  • Zement
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Elektrizität (Wasserstoff)

Unter bestimmten Bedingungen sind auch indirekte Emissionen einbezogen.

 

Worauf müssen sich Importeure vorbereiten?

 

Importeure müssen sich bei den nationalen Behörden (in Österreich ist das Zollamt Österreich zuständig) als ermächtigter Anmelder registrieren lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Zollbehörde die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig darüber informiert. Ermächtigter Anmelder kann nur ein im Zollgebiet der EU ansässiger Wirtschaftsbeteiligter sein (vgl. Art. 5 Nr. 15 UZK).

 

An die Erteilung einer Bewilligung eines ermächtigten Anmelders sind bestimmte Voraussetzungen, wie

  • Gültige EORI
  • Zuverlässigkeit
  • Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften
  • Zahlungsfähigkeit
  • Berufliche Qualifikation
  • Ansässigkeit oder Niederlassungserfordernis (Art. 5 Nr. 32 UZK)

geknüpft.

Der Handel mit CBAM-Zertifikaten soll in Österreich über das Zollamt Österreich als zuständige Behörde abgewickelt werden.

Weiterführende Informationen:

https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2021/0214(COD)&l=en

 

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