CBAM-Zertifikate: Kauf über zentrale EU-Plattform ab Februar 2027

Die praktische Umsetzung des Handels mit CBAM-Zertifikaten nimmt zunehmend Gestalt an. Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an der sogenannten Common Central Platform – CCP, über die künftig der Verkauf und der Rückkauf von CBAM-Zertifikaten abgewickelt werden sollen.

Nach der aktuell geltenden CBAM-Verordnung beginnt der Verkauf der Zertifikate am 1. Februar 2027. Unternehmen müssen die Zertifikate jedoch rückwirkend für die Emissionen jener CBAM-Waren erwerben, die sie bereits im Jahr 2026 in die Europäische Union eingeführt haben.

Kauf ausschließlich über die zentrale Plattform

Die Mitgliedstaaten verkaufen die CBAM-Zertifikate an die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zugelassenen CBAM-Anmelder. Die technische und finanzielle Abwicklung soll über eine von der Europäischen Kommission eingerichtete und verwaltete gemeinsame zentrale Plattform erfolgen.

 

Für jedes Zertifikat werden insbesondere

eine eindeutige Identifikationsnummer,

der Verkaufspreis,

das Verkaufsdatum und

das Konto des zugelassenen CBAM-Anmelders 

im CBAM-Register erfasst.

Die Europäische Kommission hat für die Entwicklung und den Betrieb dieser Plattform bereits ein Vergabeverfahren durchgeführt. Eine vorbetriebliche Version mit den wesentlichen Funktionen für Verkauf, Rückkauf und Zahlungsabgleich soll bis Ende August 2026 zur Verfügung stehen. Der operative Betrieb soll am 1. Februar 2027 beginnen.

Preise für Einfuhren des Jahres 2026

Für das Jahr 2026 wird der Preis eines CBAM-Zertifikats noch quartalsweise berechnet. Maßgeblich ist das Quartal, in dem die betreffende CBAM-Ware eingeführt wurde.

Die Europäische Kommission hat bislang folgende Preise veröffentlicht:

Einfuhrzeitraum

Preis je CBAM-Zertifikat

1. Quartal 2026

75,36 Euro

2. Quartal 2026

75,28 Euro

Der Preis für das dritte Quartal 2026 soll am 5. Oktober 2026, jener für das vierte Quartal am 4. Januar 2027 veröffentlicht werden.

Ab 2027 wird der Preis grundsätzlich wöchentlich auf Basis der Preise der im EU-Emissionshandel versteigerten Emissionszertifikate berechnet.

Erste Abgabe der Zertifikate im September 2027

Die erste jährliche CBAM-Erklärung ist spätestens am 30. September 2027 für die Einfuhren des Jahres 2026 abzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der zugelassene CBAM-Anmelder auch die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten über das CBAM-Register abgeben.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die finanzielle Belastung aus den Einfuhren des Jahres 2026 zwar erst im Jahr 2027 zahlungswirksam wird, aber bereits heute ermittelt und budgetiert werden sollte.

Dabei reicht es nicht aus, lediglich den Warenwert oder die eingeführte Menge zu betrachten. Entscheidend sind insbesondere:

  • die in den eingeführten Waren enthaltenen Emissionen,
  • die für das jeweilige Einfuhrquartal geltenden Zertifikatspreise,
  • die schrittweise Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandel und
  • ein im Ursprungsland tatsächlich gezahlter und anrechenbarer CO?-Preis.

Rückkauf überschüssiger Zertifikate

Nach Abgabe der erforderlichen Zertifikate kann ein zugelassener CBAM-Anmelder den Rückkauf überschüssiger Zertifikate beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zu stellen.

Der Rückkauf erfolgt zu jenem Preis, den der CBAM-Anmelder beim Erwerb des betreffenden Zertifikats bezahlt hat. Allerdings ist die Zahl der rückkauffähigen Zertifikate gesetzlich begrenzt.

Für Zertifikate, die im Jahr 2027 für Einfuhren des Jahres 2026 erworben werden, gilt eine besondere Regelung: Diese können nur noch im Jahr 2027 zurückgekauft werden. Nicht verwendete Zertifikate für das Jahr 2026 werden am 1. November 2027 ohne Entschädigung gelöscht.

Ein vorsorglicher Erwerb deutlich überhöhter Zertifikatsmengen ist daher mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden.

Was Unternehmen bereits jetzt tun sollten

CBAM-pflichtige Unternehmen sollten nicht bis zum Start des Zertifikateverkaufs warten. Bereits jetzt sollten insbesondere folgende Schritte gesetzt werden:

  1. Ermittlung der CBAM-pflichtigen Einfuhren nach Warennummer, Ursprungsland und Einfuhrquartal,
  2. Beschaffung belastbarer Emissionsdaten von den Herstellern,
  3. Berechnung des voraussichtlichen Zertifikatebedarfs,
  4. Bildung entsprechender finanzieller Rückstellungen,
  5. Festlegung der internen Zuständigkeit für Kauf, Verwaltung und Abgabe der Zertifikate,
  6. Sicherstellung des Zugangs als zugelassener CBAM-Anmelder zum CBAM-Register,
  7. vertragliche Klärung, wer in der Lieferkette die erforderlichen Emissionsdaten und Nachweise zur Verfügung stellen muss.

Insbesondere bei indirekter Zollvertretung muss rechtzeitig geklärt werden, wer als zugelassener CBAM-Anmelder auftritt, wer die Zertifikate finanziert und wie die daraus entstehenden Kosten an den Importeur weiterverrechnet werden.

Weiterführende Informationen

Die Europäische Kommission veröffentlicht die jeweils aktuellen Zertifikatspreise auf ihrer CBAM-Preisseite.

Informationen zum Aufbau der gemeinsamen zentralen Plattform finden sich in der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Common Central Platform.

Stand: 10. Juli 2026

Wir unterstützen Unternehmen bei der Ermittlung ihres voraussichtlichen CBAM-Zertifikatebedarfs, bei der Gestaltung der erforderlichen Import- und Datenprozesse sowie bei der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Importeur, Zollvertreter, Lieferant und Hersteller.

 

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