CBAM nachgebessert: Neue Standardwerte, korrigierte KN-Codes und Handlungsbedarf für Importeure

Mit Beginn der CBAM-Regelphase zum 1. Januar 2026 wurden auch die Standardwerte für die Berechnung der grauen Emissionen von CBAM-Waren neu geregelt. Grundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621.

Nun hat die Europäische Kommission einzelne Fehler und Lücken in diesen Tabellen berichtigt.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 vom 20. Juli 2026 wurden unter anderem bestimmte Standardwerte, KN- bzw. Taric Codes, Produktionswege und länderspezifishce Angaben korrigiert.

Vorweg: Nicht alle CBAM-Importeure sind betroffen

Die Berichtigung bedeutet nicht, dass sämtliche CBAM-Standardwerte geändert wurden oder nun jeder CBAM-Importeur seine Berechnungen für 2026 neu durchführen muss.

Betroffen sind vielmehr einzelne, konkret bestimmte Kombinationen aus Ursprungsland und Warenposition, daneben bestimmte Produktionswege sowie Fälle, in denen länderspezifische Standardwerte bislang fehlten oder einzelne zolltarifliche Zuordnungen nicht korrekt waren.

Für viele Unternehmen ändert sich daher überhaupt nichts.

Prüfbedarf besteht insbesondere dann, wenn seit dem 1. Januar 2026 Standardwerte für eine der tatsächlich berichtigten Waren-/Ursprungsland-Kombinationen verwendet wurden oder entsprechende Werte bereits in eigene Berechnungstabellen, ERP-Systeme oder CBAM-Stammdaten übernommen worden sind.

Zu den von der Berichtigung angesprochenen Fällen zählen beispielsweise bestimmte Warenpositionen mit Ursprung in Taiwan und Angola sowie bislang fehlende länderspezifische Standardwerte unter anderem für Albanien, Gabun, Guatemala, Liberia, Neukaledonien, Sambia und Simbabwe. Auch bei einzelnen Waren aus Tunesien wurden zolltarifliche Zuordnungen berichtigt.

Kurz gesagt: Wer CBAM-Waren importiert, muss deshalb nicht automatisch sämtliche Berechnungen neu aufrollen. Zunächst sollte geprüft werden, ob die eigene Waren-/Ursprungsland-Kombination überhaupt von einer Berichtigung betroffen ist.

Die Änderungen gelten rückwirkend ab 1. Januar 2026. Auch die vorliegende Übersicht weist darauf hin, dass neben Produktionswegen, Maßeinheiten und KN-Codes einzelne länderspezifische Standardwerte korrigiert wurden.

Warum sind die Standardwerte für CBAM wichtig?

Bei der Ermittlung der in einer eingeführten CBAM-Ware enthaltenen grauen Emissionen können, abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen,–tatsächliche Emissionsdaten oder die von der Europäischen Kommission vorgesehenen Standardwerte zur Anwendung kommen.

Diese Standardwerte unterscheiden sich unter anderem nach der Art der Ware, ihrer zolltariflichen Einreihung, dem Ursprungsland und teilweise nach dem maßgeblichen Produktionsweg.

Ändert sich ein solcher Standardwert, kann sich damit auch die für CBAM maßgebliche Emissionsmenge verändern.

Genau deshalb sollten Unternehmen, die mit Standardwerten arbeiten, die nun vorgenommenen Berichtigungen zumindest daraufhin überprüfen, ob ihre eigenen Einfuhren davon betroffen sind.

Was wurde konkret berichtigt?

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 beschränkt sich nicht ausschließlich auf redaktionelle Anpassungen.

1. Einzelne Standardwerte wurden korrigiert

Bei der Übertragung der umfangreichen Tabellen hatten sich teilweise Fehler eingeschlichen.

Dies betrifft unter anderem bestimmte Standardwerte für Taiwan bei Waren der KN-Codes 7218 bis 7223 sowie einen Standardwert für die Kategorie „Sonstige Länder und Gebiete“ beim KN-Code 7226 20 00.

Auch bei Angola war beim KN-Code 2601 12 00 eine Korrektur erforderlich.

Damit wird deutlich: In einzelnen Fällen wurden tatsächlich für die CBAM-Berechnung relevante Zahlenwerte geändert.

Ein konkretes Beispiel

Besonders anschaulich lässt sich die Änderung am KN-Code 7226 20 00 zeigen.

Für die Kategorie „Sonstige Länder und Gebiete“ sah die ursprüngliche Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 einen Standardwert für die Gesamtemissionen von

5,588 Tonnen CO?-Äquivalent je Tonne Ware

vor.

Dieser Wert wurde nun auf

5,500 Tonnen CO?-Äquivalent je Tonne Ware

berichtigt.

Unter Berücksichtigung des für Eisen- und Stahlwaren im Jahr 2026 vorgesehenen Aufschlags von 10 % ergibt sich rechnerisch ein Wert von 6,050 statt bisher 6,147 Tonnen CO?-Äquivalent je Tonne Ware.

Gerade dieses Beispiel zeigt, weshalb die neue Verordnung nicht ausschließlich als technische oder redaktionelle Korrektur betrachtet werden sollte.

Gleichzeitig gilt aber auch hier:
Relevant ist diese Änderung nur für Importe, bei denen genau diese Waren-/Ursprungskonstellation zur Anwendung kommt.

2. Fehlende länderspezifische Werte wurden ergänzt

In der ursprünglichen Verordnung fehlten für einzelne Länder und Warenpositionen länderspezifische Standardwerte.

Dies betraf unter anderem bestimmte Waren aus:

Albanien,

Gabun,

Guatemala,

Liberia,

Neukaledonien,

Sambia und

Simbabwe.

In solchen Fällen musste bislang auf den für „Sonstige Länder und Gebiete“ vorgesehenen Standardwert zurückgegriffen werden.

Durch die Berichtigung stehen für die betreffenden Waren-/Länderkombinationen nun eigene länderspezifische Werte zur Verfügung.

Auch hier besteht daher nur für Unternehmen Handlungsbedarf, die genau solche Waren aus den betreffenden Ursprungsländern importieren.

3. KN- und TARIC-Codes wurden berichtigt

Ein weiterer Teil der Berichtigung betrifft die zolltarifliche Zuordnung.

Bei bestimmten Waren waren die in den Tabellen verwendeten KN-Codes nicht ausreichend präzise oder fehlerhaft angegeben.

Beispielsweise werden bei bestimmten Zementwaren nun spezifischere TARIC-Codes verwendet, um Waren mit unterschiedlichen Standardwerten eindeutig voneinander unterscheiden zu können.

Auch bei einzelnen Aluminiumwaren mit Ursprung in Tunesien wurden zolltarifliche Zuordnungen berichtigt.

Für CBAM zeigt sich damit einmal mehr, wie wichtig die korrekte zolltarifliche Einreihung einer Ware ist: Bereits eine abweichende Warenposition kann dazu führen, dass ein anderer Standardwert oder eine andere CBAM-Behandlung zur Anwendung kommt.

4. Produktionswege wurden ergänzt oder korrigiert

Nicht jede Änderung betrifft unmittelbar einen Emissionswert.

In mehreren Fällen fehlten Angaben zum zugrunde liegenden Produktionsweg oder waren nicht korrekt zugeordnet.

Der Produktionsweg kann für die CBAM-Berechnung jedoch relevant sein, insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung aufgrund der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im EU-Emissionshandel.

Auch diese Zuordnungen wurden daher teilweise ergänzt beziehungsweise berichtigt.

5. Die Aufschläge verschwinden zwar aus den Tabellen, aber nicht aus der Berechnung

Beim Vergleich der ursprünglichen mit den nun berichtigten Tabellen fällt eine weitere Änderung auf.

In der ursprünglichen Fassung waren teilweise eigene Spalten vorgesehen, in denen die Standardwerte bereits einschließlich der für die jeweiligen Jahre vorgesehenen Aufschläge ausgewiesen wurden.

Diese Spalten wurden nun entfernt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Aufschläge entfallen.

Die endgültigen Standardwerte einschließlich der jeweils anzuwendenden Aufschläge werden vielmehr auf Basis der vorgesehenen Berechnungsmethode im CBAM-Register bereitgestellt.

Für Zement, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Wasserstoff beträgt der vorgesehene Aufschlag:

2026: 10 %

2027: 20 %

ab 2028: 30 %

Unternehmen sollten deshalb insbesondere vermeiden, dauerhaft mit lokal gespeicherten oder manuell übernommenen Werten aus älteren Tabellenständen weiterzuarbeiten.

Warum die Änderungen rückwirkend gelten?

Die Berichtigung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2026, also ab Beginn der CBAM-Regelphase.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Berechnung der grauen Emissionen und damit auch die Bestimmung der abzugebenden CBAM-Zertifikate auf der korrekten Datengrundlage erfolgt.

Die Rückwirkung bedeutet allerdings wiederum nicht, dass alle CBAM-Importe des Jahres 2026 überprüft werden müssen.

Entscheidend ist zunächst die Frage:

Ist die konkret verwendete Waren-/Ursprungsland-Kombination überhaupt von einer der Berichtigungen betroffen?

Erst wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, sollte geprüft werden, welche Auswirkungen sich auf die bisher verwendeten Standardwerte ergeben.

Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Aus unserer Sicht ist ein zweistufiges Vorgehen sinnvoll.

Schritt 1: Betroffenheit feststellen

Zunächst sollte geprüft werden:

  • Welche KN- bzw. TARIC-Codes wurden für die eingeführten CBAM-Waren verwendet?
  • Aus welchen Ursprungsländern stammen die Waren?
  • Gehört diese konkrete Waren-/Ursprungsland-Kombination zu den durch die VO (EU) 2026/1740 berichtigten Positionen?
  • Ist gegebenenfalls ein korrigierter Produktionsweg relevant?

Schritt 2: Nur bei tatsächlicher Betroffenheit die Berechnung überprüfen

Ergibt die erste Prüfung, dass eine betroffene Konstellation vorliegt, sollte anschließend geprüft werden:

  • Welcher Standardwert wurde seit dem 1. Januar 2026 verwendet?
  • Wurde bislang mangels Länderwert der Standardwert für „Sonstige Länder und Gebiete“ herangezogen?
  • Hat sich der konkrete Emissionsstandardwert geändert?
  • Wurden alte Werte in Excel-Tabellen, ERP-Systeme oder sonstige interne CBAM-Stammdaten übernommen?
  • Stimmen diese Daten noch mit den aktuell maßgeblichen Werten beziehungsweise den im CBAM-Register bereitgestellten Daten überein?

Damit lässt sich vermeiden, dass Unternehmen unnötig sämtliche CBAM-Berechnungen überprüfen, obwohl sie von der Berichtigung überhaupt nicht betroffen sind.

Unser Fazit

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 ist mehr als eine rein redaktionelle Korrektur der bisherigen CBAM-Standardwerte.

In einzelnen Fällen wurden konkrete Emissionswerte geändert, bislang fehlende länderspezifische Werte ergänzt, KN- und TARIC-Codes korrigiert sowie Produktionswege berichtigt.

Gleichzeitig sollte die Bedeutung der Änderung richtig eingeordnet werden:

Es handelt sich nicht um eine flächendeckende Änderung aller CBAM-Standardwerte.

Betroffen sind vielmehr bestimmte Warenpositionen, Ursprungsländer und einzelne technische Zuordnungen. Für einen großen Teil der CBAM-Importeure dürfte sich daher aus der Berichtigungsverordnung kein unmittelbarer Änderungsbedarf ergeben.

Unternehmen sollten deshalb nicht pauschal sämtliche Berechnungen neu durchführen, sondern zunächst gezielt feststellen, ob ihre Waren und Ursprungsländer überhaupt von einer Berichtigung betroffen sind.

Besteht eine Betroffenheit, ist aufgrund der rückwirkenden Anwendung ab 1. Januar 2026 eine Überprüfung der bisher verwendeten Standardwerte und Berechnungsgrundlagen sinnvoll.

Wir unterstützen Unternehmen bei der zolltariflichen Einreihung von CBAM-Waren, der Prüfung der CBAM-relevanten Waren- und Ursprungskonstellationen sowie bei der Einordnung der für die CBAM-Abwicklung maßgeblichen Zoll- und Warenstammdaten.

Rechtsgrundlagen:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 über die Festlegung der CBAM-Standardwerte sowie Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 zur Berichtigung der entsprechenden Anhänge.

 

 

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