CBAM-Kosten bis 2038: Was COM(2026) 616 und die Verordnung (EU) 2025/2620 für Importeure bedeuten

Die EU-Kommission will den CBAM-Hochlauf bis 2038 strecken. Was der CBAM-Faktor wirklich bedeutet und wie Importeure ihre Kosten planen sollten.

CBAM-Kosten bis 2038: Entlastung oder nur ein langsamerer Kostenanstieg?

Die Europäische Kommission schlägt mit COM(2026) 616 eine Änderung des bisherigen CBAM-Hochlaufs vor. Die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel für CBAM-Sektoren soll nicht bereits 2034, sondern erst 2038 vollständig auslaufen.

Für Importeure könnte dies ab 2028 zu einer geringeren CBAM-Belastung führen als nach dem derzeit geltenden Recht. Es handelt sich jedoch nicht um eine Abschaffung oder grundsätzliche Reduzierung des CBAM.

Der Vorschlag verändert vielmehr die Geschwindigkeit, mit der die finanzielle Belastung ansteigt.

Wichtig ist außerdem die rechtliche Einordnung: COM(2026) 616 ist ein Gesetzgebungsvorschlag und noch kein geltendes Recht. Der Vorschlag wird im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter der Nummer 2026/0212/COD behandelt und kann durch das Europäische Parlament und den Rat noch verändert werden.

 

Was gilt bereits – und was ist nur vorgeschlagen?

Bei der aktuellen Diskussion werden mehrere Rechtsakte miteinander vermischt.

Bereits geltendes Recht

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 gilt seit dem 1. Januar 2026. Sie legt fest, wie bei der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate die noch bestehende kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel berücksichtigt wird.

Noch nicht geltendes Recht

COM(2026) 616 ist ein Vorschlag zur Änderung der EU-ETS-Richtlinie. Er enthält unter anderem einen neuen zeitlichen Verlauf des CBAM-Faktors und eine Verschiebung des vollständigen Auslaufens der kostenlosen Zuteilung bis 2038.

Für die Kostenplanung bedeutet das:

Unternehmen sollten derzeit mindestens zwei Szenarien berechnen: den geltenden Rechtsstand und den von der Kommission vorgeschlagenen Pfad.

Was regelt die Verordnung (EU) 2025/2620?

CBAM soll Importe nicht stärker belasten als vergleichbare Produktionen innerhalb der Europäischen Union.

Solange Produzenten in der EU für CBAM-Waren noch einen Teil ihrer EU-ETS-Zertifikate kostenlos erhalten, muss auch die Zahl der vom Importeur abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend reduziert werden.

Die Verordnung bezeichnet diese Reduktion als:

Anpassung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung

Die Grundrechnung lautet:  FAAg=SEFAg,y×Mg

Dabei steht:

FAAg für die abzuziehende kostenlose Zuteilung, SEFAg,y für die spezifische eingebettete kostenlose Zuteilung je Tonne Ware, Mg für die im betreffenden Jahr eingeführte Warenmenge.

Die Verordnung berücksichtigt dabei insbesondere:

a) die Importmenge,
b) den jeweiligen Produktionsweg,
c) die einschlägigen EU-ETS-Benchmarks,
e) 
den CBAM-Faktor,
f) gegebenenfalls den sektorübergreifenden Korrekturfaktor,
g) die Zusammensetzung der Ware,
h) 
CBAM-relevante Vorläuferstoffe und 
i) die Verwendung tatsächlicher Emissionsdaten oder von Standardwerten.

Wer tatsächliche Emissionswerte verwendet, muss grundsätzlich auch bei der kostenlosen Zuteilung die tatsächlichen Produktionsbedingungen berücksichtigen. Werden Standardwerte für die Emissionen verwendet, erfolgt auch die Anpassung zur kostenlosen Zuteilung auf Grundlage entsprechender Standardwerte.

Was bedeutet der CBAM-Faktor?

Der CBAM-Faktor wird häufig falsch als eine Art Abgabensatz interpretiert.

Ein CBAM-Faktor von beispielsweise 59 Prozent bedeutet nicht: Der Importeur bezahlt 59 Prozent der eingebetteten Emissionen.

Der Faktor bestimmt vielmehr, welcher Anteil des maßgeblichen benchmarkbezogenen Wertes noch als kostenlose Zuteilung berücksichtigt wird.

Vereinfacht: kostenlose Anpassung=CBAM-Richtwert×CBAM-Faktor

Bei einem Faktor von 59 Prozent werden somit 59 Prozent des maßgeblichen CBAM-Richtwertes als Abzug berücksichtigt.

Der nicht mehr kostenlos berücksichtigte benchmarkbezogene Anteil beträgt:

100%-59%=41%

Die tatsächlichen Emissionen einer Ware können aber über oder unter dem jeweiligen Richtwert liegen. Deshalb darf der Wert von 41 Prozent ebenfalls nicht pauschal als endgültiger CBAM-Kostensatz verstanden werden.

Der derzeit geltende CBAM-Pfad

Nach geltendem Recht sinkt der CBAM-Faktor schrittweise:

Jahr

Geltender CBAM-Faktor

Nicht mehr kostenlos berücksichtigter Benchmarkanteil

2026

97,5 %

2,5 %

2027

95,0 %

5,0 %

2028

90,0 %

10,0 %

2029

77,5 %

22,5 %

2030

51,5 %

48,5 %

2031

39,0 %

61,0 %

2032

26,5 %

73,5 %

2033

14,0 %

86,0 %

ab 2034

0,0 %

100,0 %

Ab 2034 ist nach derzeit geltendem Recht keine Berücksichtigung kostenloser Zuteilungen über den CBAM-Faktor mehr vorgesehen.

Was schlägt die Kommission vor?

Der Kommissionsvorschlag lässt die Werte für 2026 und 2027 unverändert. Ab 2028 soll der Abbau jedoch langsamer erfolgen.

Jahr

Geltendes Recht

Kommissionsvorschlag

2026

97,5 %

97,5 %

2027

95,0 %

95,0 %

2028

90,0 %

91,5 %

2029

77,5 %

81,0 %

2030

51,5 %

rund 59,0 %

2031

39,0 %

rund 48,0 %

2032

26,5 %

rund 37,5 %

2033

14,0 %

rund 27,0 %

2034–2037

0,0 %

15,0 %

ab 2038

0,0 %

0,0 %

Damit würde der vollständige Ausstieg aus der kostenlosen Zuteilung um vier Jahre verschoben. Für 2026 und 2027 ergeben sich aus dem Vorschlag dagegen keine Änderungen.

Bedeutet der Vorschlag niedrigere CBAM-Kosten?

Im Vergleich zum derzeit geltenden Pfad: grundsätzlich ja, ab 2028.

In absoluten Zahlen müssen die CBAM-Kosten deshalb aber nicht sinken. Sie können weiterhin steigen, beispielsweise wenn:

  • der EU-ETS-Preis steigt,
  • die Importmenge steigt,
  • höhere Emissionen gemeldet werden,
  • Standardwerte anstelle niedrigerer tatsächlicher Werte verwendet werden,
  • der anrechenbare CO?-Preis im Ursprungsland sinkt,
  • sich CBAM-Richtwerte oder EU-ETS-Benchmarks ändern.

Die richtige Aussage lautet daher:

Der Kommissionsvorschlag würde den Anstieg der CBAM-Belastung gegenüber dem derzeit geltenden Pfad dämpfen. Er garantiert jedoch keine sinkenden absoluten CBAM-Kosten.

Beispielrechnung für das Jahr 2030

Angenommen werden:

  • Importmenge: 1.000 Tonnen
  • maßgeblicher CBAM-Richtwert: 1,5 t CO2e je Tonne Ware
  • angenommener Zertifikatspreis: 80 Euro je t CO2e
  • vereinfachend kein sektorübergreifender Korrekturfaktor
  • kein anrechenbarer CO2-Preis im Ursprungsland

Die Differenz zwischen den beiden Faktoren beträgt: 59% - 51,5% = 7,5%

Die zusätzliche kostenlose Anpassung nach dem Vorschlag wäre:

1.000 t × 1,5 t CO2e/t × 7,5% = 112,5 CBAM-Zertifikate

Bei einem Zertifikatspreis von 80 Euro: 112,5 × 80 € = 9.000 €

In diesem vereinfachten Beispiel wäre die CBAM-Belastung im Jahr 2030 nach dem Kommissionsvorschlag um 9.000 Euro niedriger als nach dem derzeit geltenden Pfad.

Das Beispiel zeigt gleichzeitig, warum Prozentangaben allein wenig aussagekräftig sind. Erst aus Importmenge, Benchmark, tatsächlichen Emissionen und Zertifikatspreis ergibt sich die wirtschaftliche Auswirkung.

Warum sollen neu aufgenommene CBAM-Waren mit 97,9 Prozent beginnen?

Die Formulierung neu aufgenommene CBAM-Waren bezieht sich nicht auf einen neuen Importeur oder eine neue Lieferung.

Gemeint sind Waren, die künftig zusätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des CBAM aufgenommen werden.

Für solche Waren soll zunächst ein besonders schonender Einstieg gelten. Der Faktor von 97,9 Prozent bedeutet, dass im ersten maßgeblichen Jahr erst rund 2,1 Prozent des benchmark-bezogenen Schutzes entfallen.

Der Wert ergibt sich rechnerisch aus der geplanten Abflachung des ursprünglichen Reduktions-schritts:

2,5% × 85% = 2,125%
100% - 2,125% = 97,875% gerundet 97,9%

 

Dadurch soll vermieden werden, dass neu in CBAM aufgenommene Waren unmittelbar mit einem bereits weit fortgeschrittenen Ausstiegsfaktor beginnen.

Die CBAM-Kosten bestehen nicht nur aus Zertifikaten

Parallel zum geänderten Hochlauf wird die technische Infrastruktur für den Kauf und Rückkauf der Zertifikate vorbereitet.

Der vorliegende Entwurf zur gemeinsamen zentralen Plattform ist allerdings ausdrücklich noch nicht von der Europäischen Kommission angenommen oder gebilligt.

Nach dem Entwurf sollen:

CBAM-Zertifikate ab Februar 2027 über die gemeinsame zentrale Plattform gekauft werden,

Kaufanträge über das CBAM-Register ausgelöst werden,

Zahlungen ausschließlich in Euro erfolgen,

Rückkaufanträge grundsätzlich nur einmal jährlich möglich sein,

je verkauftem Zertifikat eine Plattformgebühr von 0,05 Euro anfallen.

Die Plattformgebühr ist im Verhältnis zum Zertifikatspreis gering. Wirtschaftlich wesentlich wichtiger werden daher:

a) die richtige Ermittlung der benötigten Zertifikatemenge,
b) der Zeitpunkt des Zertifikatekaufs,
c) die Vermeidung unnötiger Überkäufe,
d) die Liquiditätsplanung,
e) die Dokumentation der Transaktionen und
f) die Überwachung der Rückkauf- und Abgabefristen.

Was sollten Importeure jetzt tun?

Unternehmen sollten ihre CBAM-Kosten nicht nur anhand eines pauschalen Prozentsatzes schätzen.

Eine belastbare Planung sollte mindestens folgende Daten enthalten:

  1. betroffene KN-Codes und importierte Warenmengen,
  2. Produktionswege der ausländischen Hersteller,
  3. direkte und gegebenenfalls indirekte Emissionen,
  4. relevante Vorläuferstoffe,
  5. tatsächliche Werte oder CBAM-Standardwerte,
  6. maßgebliche CBAM-Richtwerte,
  7. aktueller und vorgeschlagener CBAM-Faktor,
  8. mehrere Szenarien für den EU-ETS-Preis,
  9. anrechenbare CO2-Preise im Ursprungsland,
  10. jährlicher Finanzierungs- und Liquiditätsbedarf.

Unser Fazit

Der vorgeschlagene verlängerte CBAM-Hochlauf verschafft Importeuren voraussichtlich mehr Zeit. Er beseitigt die CBAM-Kosten jedoch nicht.

Die finanzielle Belastung beginnt bereits für die Einfuhren des Jahres 2026. Der Unterschied zwischen geltendem Recht und Kommissionsvorschlag wird erst ab 2028 relevant.

Unternehmen sollten daher nicht auf den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens warten, sondern ihre Beschaffungs- und Kostenplanung mit mindestens zwei Szenarien aufbauen.

Unsere Einschätzung zum Entwurf

Die geplante zentrale Abwicklung des Kaufs und Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten ist grundsätzlich zu begrüßen. Der vorliegende, noch nicht beschlossene Entwurf enthält jedoch Regelungen, die für Importeure unnötige Liquiditäts- und Verfahrensrisiken schaffen können. Kritisch sehen wir insbesondere den nur einmal jährlich möglichen und anschließend unwiderruflichen Rückkaufantrag, fehlende verbindliche Auszahlungsfristen sowie den unzureichenden Schutz bei technischen Störungen des CBAM-Registers oder der Zahlungsplattform. Hier sollte die Kommission im Interesse eines praxistauglichen und rechtssicheren Verfahrens nachbessern.

 

 

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