CBAM: EU plant Ausweitung auf nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte

Nach einem vorliegenden Rats-Kompromisstext zur Änderung der CBAM-Verordnung soll der Anwendungsbereich des CO?-Grenzausgleichsmechanismus deutlich erweitert werden. Ziel ist es, CBAM künftig nicht nur auf Grundstoffe, sondern auch auf bestimmte nachgelagerte Produkte anzuwenden, die einen erheblichen Anteil an Stahl oder Aluminium enthalten.

Wichtig: Es handelt sich derzeit noch um einen Entwurf bzw. Verhandlungstext. Die endgültige Fassung kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern

Ab wann ist mit der Erweiterung zu rechnen?

Nach dem derzeitigen Entwurf soll die Erweiterung des CBAM-Anwendungsbereichs auf zusätzliche Waren grundsätzlich ab dem

1. Januar 2028

gelten.

Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Zolltarifnummern, Lieferketten, Stammdaten und Lieferantendaten frühzeitig zu prüfen.

Welche Warenbereiche sollen betroffen sein?

Die geplante Erweiterung betrifft insbesondere stahl- und aluminiumintensive Waren weiter unten in der Wertschöpfungskette. Damit rücken vor allem Metallwaren, Maschinen, technische Komponenten, Fahrzeugteile und bestimmte Baugruppen stärker in den Fokus.

Nach dem Entwurf sind insbesondere folgende Zolltarifbereiche relevant:

Bereich

Beispiele aus dem Entwurf

Kapitel 72

Eisen und Stahl, grundsätzlich Kapitel 72, mit bestimmten Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Ferrolegierungen und Schrott

Position 2601 12 00

Agglomerierte Eisenerze und -konzentrate

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, z. B. Spundwände, Schienenmaterial, Rohre, Rohrformstücke, Konstruktionen, Tanks, Behälter, Drahtseile, Schrauben, Muttern, Federn, Haushaltswaren, Gusswaren und sonstige Waren aus Eisen oder Stahl

Positionen 7301 bis 7311

u. a. Spundwände, Gleisbaumaterial, Rohre, Rohrformstücke, Stahlkonstruktionen, Tanks und Behälter

Position 7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Nieten, Unterlegscheiben und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl

Positionen 7320, 7323, 7325, 7326

Federn, Haushaltswaren, Gusswaren und sonstige Waren aus Eisen oder Stahl

Positionen 7314 und 7317

Gitter, Geflechte, Zäune, Nägel, Klammern und ähnliche Waren

ex 7415

bestimmte Waren aus Kupfer bzw. Eisen oder Stahl mit Kupferköpfen, sofern sie Stahl oder Aluminium enthalten

Kapitel 83

bestimmte Beschläge, Halterungen, Verschlüsse, Kappen und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, soweit sie Stahl oder Aluminium enthalten

Kapitel 84

ausgewählte Maschinen und Apparate, z. B. Motoren, Pumpen, Brenner, Kühlgeräte, Filter, Sprühgeräte, Krane, Hebezeuge, Fördertechnik, Industriegeräte, Gießereimaschinen und Maschinenteile

Kapitel 85

ausgewählte elektrische Maschinen und Waren, z. B. Motoren, Generatoren, Transformatoren, Induktivitäten, Schweißgeräte sowie bestimmte elektrische Leiter und Kabel

Kapitel 87

Fahrzeuge und Fahrzeugteile, insbesondere bestimmte Nutzfahrzeuge, Fahrgestelle, Karosserien, Getriebe, Räder, Federungssysteme, Kühler und weitere Teile

Kapitel 90

bestimmte medizinische oder technische Instrumente und Apparate, soweit sie Stahl oder Aluminium enthalten

Kapitel 94

Sitze mit Metallrahmen, Metallmöbel und bestimmte vorgefertigte Gebäude, soweit Stahl oder Aluminium enthalten ist

Diese Übersicht ist nicht abschließend. Entscheidend bleibt immer die konkrete Zolltarifnummer und die endgültige Fassung des geänderten Anhangs I der CBAM-Verordnung.

Besonders relevant für die Praxis

Die geplante Erweiterung würde CBAM deutlich stärker in industrielle Lieferketten hineintragen. Während bisher vor allem Grundstoffe und einfache Vorprodukte im Mittelpunkt standen, könnten künftig auch zahlreiche verarbeitete Waren, Baugruppen und Komponenten betroffen sein.

Besonders aufmerksam sollten Unternehmen daher Waren aus folgenden Bereichen prüfen:

  • Metallwaren und Stahlprodukte;
  • Maschinen und Maschinenteile;
  • Elektrokomponenten;
  • Fahrzeugteile und Karosserieteile;
  • Nutzfahrzeuge und Fahrgestelle;
  • Bauprodukte und vorgefertigte Konstruktionen;
  • technische Geräte mit Stahl- oder Aluminiumanteil.

Warum wird der Anwendungsbereich erweitert?

Hintergrund ist das Risiko, dass sich Carbon Leakage von den bisherigen Grundstoffsektoren auf nachgelagerte Produkte verlagert. Wenn nur der Grundstoff selbst CBAM-pflichtig ist, nicht aber daraus hergestellte Produkte, könnten Importeure oder Hersteller auf stärker verarbeitete Waren ausweichen.

Die EU will deshalb auch solche Produkte erfassen, die einen relevanten Anteil an CBAM-pflichtigen Vormaterialien enthalten.

Zusätzliche Anti-Umgehungsmaßnahmen

Neben der Erweiterung des Warenkreises sieht der Entwurf auch strengere Anti-Umgehungsregeln vor.

Im Fokus stehen insbesondere Gestaltungen, bei denen Lieferketten künstlich angepasst werden, um eine CBAM-Belastung ganz oder teilweise zu vermeiden. Dazu gehört unter anderem das sogenannte „harmful resource shuffling“. Gemeint ist, dass Hersteller gezielt emissionsärmere Waren in die EU liefern, ohne ihre Gesamtproduktion tatsächlich zu dekarbonisieren.

In Risikofällen könnten künftig zusätzliche Nachweise verlangt werden, etwa zur tatsächlichen Produktionsstätte, zum Produktionszeitraum oder zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Vormaterialien.

Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, ob ihre Importwaren künftig von der CBAM-Erweiterung betroffen sein könnten.

Empfohlen werden insbesondere folgende Schritte:

  1. Prüfung der verwendeten Zolltarifnummern, insbesondere in den Kapiteln 73, 84, 85, 87, 90 und 94;
  2. Identifikation von Waren mit Stahl- oder Aluminiumanteil;
  3. Prüfung, ob Lieferanten belastbare Angaben zu Vormaterialien und Emissionen bereitstellen können;
  4. Anpassung von Stammdaten, Zollprozessen und internen Verantwortlichkeiten;
  5. Beobachtung des weiteren EU-Gesetzgebungsverfahrens bis zur finalen Fassung.

Fazit

Die geplante CBAM-Erweiterung könnte ab dem 1. Januar 2028 erhebliche Auswirkungen auf Importeure, Zollabteilungen und internationale Lieferketten haben.

Besonders betroffen wären nicht nur klassische Stahl- und Aluminiumwaren, sondern auch zahlreiche nachgelagerte Produkte wie Maschinen, Fahrzeugteile, technische Komponenten, Metallmöbel und Baugruppen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die CBAM-Prüfung wird künftig stärker auf Ebene der konkreten Zolltarifnummer und der Materialzusammensetzung erfolgen müssen.

 

 

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