Ab wann ist mit der Erweiterung zu rechnen?
Nach dem derzeitigen Entwurf soll die Erweiterung des CBAM-Anwendungsbereichs auf zusätzliche Waren grundsätzlich ab dem
1. Januar 2028
gelten.
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Zolltarifnummern, Lieferketten, Stammdaten und Lieferantendaten frühzeitig zu prüfen.
Welche Warenbereiche sollen betroffen sein?
Die geplante Erweiterung betrifft insbesondere stahl- und aluminiumintensive Waren weiter unten in der Wertschöpfungskette. Damit rücken vor allem Metallwaren, Maschinen, technische Komponenten, Fahrzeugteile und bestimmte Baugruppen stärker in den Fokus.
Nach dem Entwurf sind insbesondere folgende Zolltarifbereiche relevant:
Bereich | Beispiele aus dem Entwurf |
Kapitel 72 | Eisen und Stahl, grundsätzlich Kapitel 72, mit bestimmten Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Ferrolegierungen und Schrott |
Position 2601 12 00 | Agglomerierte Eisenerze und -konzentrate |
Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl, z. B. Spundwände, Schienenmaterial, Rohre, Rohrformstücke, Konstruktionen, Tanks, Behälter, Drahtseile, Schrauben, Muttern, Federn, Haushaltswaren, Gusswaren und sonstige Waren aus Eisen oder Stahl |
Positionen 7301 bis 7311 | u. a. Spundwände, Gleisbaumaterial, Rohre, Rohrformstücke, Stahlkonstruktionen, Tanks und Behälter |
Position 7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Nieten, Unterlegscheiben und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl |
Positionen 7320, 7323, 7325, 7326 | Federn, Haushaltswaren, Gusswaren und sonstige Waren aus Eisen oder Stahl |
Positionen 7314 und 7317 | Gitter, Geflechte, Zäune, Nägel, Klammern und ähnliche Waren |
ex 7415 | bestimmte Waren aus Kupfer bzw. Eisen oder Stahl mit Kupferköpfen, sofern sie Stahl oder Aluminium enthalten |
Kapitel 83 | bestimmte Beschläge, Halterungen, Verschlüsse, Kappen und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, soweit sie Stahl oder Aluminium enthalten |
Kapitel 84 | ausgewählte Maschinen und Apparate, z. B. Motoren, Pumpen, Brenner, Kühlgeräte, Filter, Sprühgeräte, Krane, Hebezeuge, Fördertechnik, Industriegeräte, Gießereimaschinen und Maschinenteile |
Kapitel 85 | ausgewählte elektrische Maschinen und Waren, z. B. Motoren, Generatoren, Transformatoren, Induktivitäten, Schweißgeräte sowie bestimmte elektrische Leiter und Kabel |
Kapitel 87 | Fahrzeuge und Fahrzeugteile, insbesondere bestimmte Nutzfahrzeuge, Fahrgestelle, Karosserien, Getriebe, Räder, Federungssysteme, Kühler und weitere Teile |
Kapitel 90 | bestimmte medizinische oder technische Instrumente und Apparate, soweit sie Stahl oder Aluminium enthalten |
Kapitel 94 | Sitze mit Metallrahmen, Metallmöbel und bestimmte vorgefertigte Gebäude, soweit Stahl oder Aluminium enthalten ist |
Diese Übersicht ist nicht abschließend. Entscheidend bleibt immer die konkrete Zolltarifnummer und die endgültige Fassung des geänderten Anhangs I der CBAM-Verordnung.
Besonders relevant für die Praxis
Die geplante Erweiterung würde CBAM deutlich stärker in industrielle Lieferketten hineintragen. Während bisher vor allem Grundstoffe und einfache Vorprodukte im Mittelpunkt standen, könnten künftig auch zahlreiche verarbeitete Waren, Baugruppen und Komponenten betroffen sein.
Besonders aufmerksam sollten Unternehmen daher Waren aus folgenden Bereichen prüfen:
- Metallwaren und Stahlprodukte;
- Maschinen und Maschinenteile;
- Elektrokomponenten;
- Fahrzeugteile und Karosserieteile;
- Nutzfahrzeuge und Fahrgestelle;
- Bauprodukte und vorgefertigte Konstruktionen;
- technische Geräte mit Stahl- oder Aluminiumanteil.
Warum wird der Anwendungsbereich erweitert?
Hintergrund ist das Risiko, dass sich Carbon Leakage von den bisherigen Grundstoffsektoren auf nachgelagerte Produkte verlagert. Wenn nur der Grundstoff selbst CBAM-pflichtig ist, nicht aber daraus hergestellte Produkte, könnten Importeure oder Hersteller auf stärker verarbeitete Waren ausweichen.
Die EU will deshalb auch solche Produkte erfassen, die einen relevanten Anteil an CBAM-pflichtigen Vormaterialien enthalten.
Zusätzliche Anti-Umgehungsmaßnahmen
Neben der Erweiterung des Warenkreises sieht der Entwurf auch strengere Anti-Umgehungsregeln vor.
Im Fokus stehen insbesondere Gestaltungen, bei denen Lieferketten künstlich angepasst werden, um eine CBAM-Belastung ganz oder teilweise zu vermeiden. Dazu gehört unter anderem das sogenannte „harmful resource shuffling“. Gemeint ist, dass Hersteller gezielt emissionsärmere Waren in die EU liefern, ohne ihre Gesamtproduktion tatsächlich zu dekarbonisieren.
In Risikofällen könnten künftig zusätzliche Nachweise verlangt werden, etwa zur tatsächlichen Produktionsstätte, zum Produktionszeitraum oder zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Vormaterialien.
Auswirkungen auf Unternehmen
Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, ob ihre Importwaren künftig von der CBAM-Erweiterung betroffen sein könnten.
Empfohlen werden insbesondere folgende Schritte:
- Prüfung der verwendeten Zolltarifnummern, insbesondere in den Kapiteln 73, 84, 85, 87, 90 und 94;
- Identifikation von Waren mit Stahl- oder Aluminiumanteil;
- Prüfung, ob Lieferanten belastbare Angaben zu Vormaterialien und Emissionen bereitstellen können;
- Anpassung von Stammdaten, Zollprozessen und internen Verantwortlichkeiten;
- Beobachtung des weiteren EU-Gesetzgebungsverfahrens bis zur finalen Fassung.
Fazit
Die geplante CBAM-Erweiterung könnte ab dem 1. Januar 2028 erhebliche Auswirkungen auf Importeure, Zollabteilungen und internationale Lieferketten haben.
Besonders betroffen wären nicht nur klassische Stahl- und Aluminiumwaren, sondern auch zahlreiche nachgelagerte Produkte wie Maschinen, Fahrzeugteile, technische Komponenten, Metallmöbel und Baugruppen.
Für Unternehmen bedeutet das: Die CBAM-Prüfung wird künftig stärker auf Ebene der konkreten Zolltarifnummer und der Materialzusammensetzung erfolgen müssen.
