Was sich ab 2026 ändert
Ab 1. Januar 2026 beginnt die verbindliche CBAM-Phase:
Importeure bestimmter Waren (z. B. Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Elektrizität) müssen für die im Herstellungsprozess entstandenen CO?-Emissionen Zertifikate erwerben.
Eine De-Minimis-Schwelle von 50 t pro Importeur entlastet kleinere Unternehmen.
Die erste Zertifikatsverpflichtung gilt rückwirkend für 2026 und muss bis 30. September 2027 im CBAM-Konto gemeldet und ausgeglichen werden.
Wie funktioniert CBAM
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Für jede importierte Tonne wird die CO2-Menge gemäß EU-Benchmark ermittelt.
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Bereits gezahlte CO2-Abgaben im Ursprungsland werden angerechnet.
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Der Zertifikatspreis orientiert sich am EU-ETS (Emissionshandel) und wird quartalsweise berechnet.
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Der Erwerb, Rückkauf und die Entwertung erfolgen über das CBAM-Register der EU-Kommission.
Pflichten und Verantwortung
Nur autorisierte CBAM-Anmelder dürfen künftig Importe tätigen.
Zollvertreter und Importeure müssen sicherstellen, dass Emissionen korrekt berichtet und Zolltarifnummern exakt codiert sind – falsche Angaben führen zu Strafen und Haftungsrisiken.
Auch Kreditinstitute berücksichtigen künftig Nachhaltigkeitsdaten bei der Bonitätsbewertung.
Empfehlungen für Unternehmen
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Frühzeitig Echtdaten statt Standardwerte nutzen – das spart Kosten.
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Schnittstellen zwischen Einkauf, Zoll und Finanz optimieren.
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Ein Monitoring auch unter 50 t Jahresimporten aufbauen.
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Vertragsgestaltung und Lieferantenkommunikation anpassen.
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Unterstützung durch erfahrene CBAM-Berater einholen.
Fazit
CBAM bringt neue Pflichten, aber auch Chancen: Wer seine Emissionsdaten kennt und korrekt dokumentiert, profitiert langfristig durch Kostentransparenz und Nachhaltigkeitsvorsprung.
Wichtger Hinweis:
Im Antragsverfahren benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und einen Auszug aus dem Finanzstrafregister des Amts für Betrugsbekämpfung!
Weiterführende Informationen finden Sie in beiliegender Darstellung!
