CBAM – Der CO2-Grenzausgleich ab 2026

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist das neue EU-Instrument zur Einpreisung von CO2-Emissionen bei Importen. Ziel ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische und außereuropäische Hersteller zu schaffen und „Carbon Leakage“ zu verhindern – also die Verlagerung von Produktion in Länder mit niedrigeren Klimastandards.

 

Was sich ab 2026 ändert

Ab 1. Januar 2026 beginnt die verbindliche CBAM-Phase:
Importeure bestimmter Waren (z. B. Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Elektrizität) müssen für die im Herstellungsprozess entstandenen CO?-Emissionen Zertifikate erwerben.

Eine De-Minimis-Schwelle von 50 t pro Importeur entlastet kleinere Unternehmen.
Die erste Zertifikatsverpflichtung gilt rückwirkend für 2026 und muss bis 30. September 2027 im CBAM-Konto gemeldet und ausgeglichen werden.

Wie funktioniert CBAM

  • Für jede importierte Tonne wird die CO2-Menge gemäß EU-Benchmark ermittelt.

  • Bereits gezahlte CO2-Abgaben im Ursprungsland werden angerechnet.

  • Der Zertifikatspreis orientiert sich am EU-ETS (Emissionshandel) und wird quartalsweise berechnet.

  • Der Erwerb, Rückkauf und die Entwertung erfolgen über das CBAM-Register der EU-Kommission.

Pflichten und Verantwortung

Nur autorisierte CBAM-Anmelder dürfen künftig Importe tätigen.
Zollvertreter und Importeure müssen sicherstellen, dass Emissionen korrekt berichtet und Zolltarifnummern exakt codiert sind – falsche Angaben führen zu Strafen und Haftungsrisiken.
Auch Kreditinstitute berücksichtigen künftig Nachhaltigkeitsdaten bei der Bonitätsbewertung.

 

Empfehlungen für Unternehmen

  • Frühzeitig Echtdaten statt Standardwerte nutzen – das spart Kosten.

  • Schnittstellen zwischen Einkauf, Zoll und Finanz optimieren.

  • Ein Monitoring auch unter 50 t Jahresimporten aufbauen.

  • Vertragsgestaltung und Lieferantenkommunikation anpassen.

  • Unterstützung durch erfahrene CBAM-Berater einholen.

Fazit

CBAM bringt neue Pflichten, aber auch Chancen: Wer seine Emissionsdaten kennt und korrekt dokumentiert, profitiert langfristig durch Kostentransparenz und Nachhaltigkeitsvorsprung.

Wichtger Hinweis:

Im Antragsverfahren benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und einen Auszug aus dem Finanzstrafregister des Amts für Betrugsbekämpfung!

Weiterführende Informationen finden Sie in beiliegender Darstellung!

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