CBAM ab 1. Januar 2026 – Integration in das Zollverfahren

Ab dem 1. Januar 2026 wird CBAM nicht mehr „parallel“ zu den Zollverfahren geführt, sondern technisch in die Zollabfertigung integriert:

  • Nur autorisierte CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Waren oberhalb der De-minimis-Schwelle zur freien Verwendung anmelden.

  • Der CBAM-Status wird bei der Zollabfertigung über das EU-IT-System CERTEX geprüft.

  • CBAM-Erklärungen sind jährlich abzugeben, finanziell durchsetzbar und – sofern keine Standardwerte verwendet werden – durch einen akkreditierten Prüfer zu verifizieren.

  • CBAM-Zertifikate müssen ab 2027 erworben und abgegeben werden.

  • Bei Nichteinhaltung drohen Strafen und Sanktionen.

 

 

 

 

 

 

Wer ist CBAM-Anmelder?

Nach der CBAM-Verordnung ist grundsätzlich der Importeur CBAM-Anmelder.

  • Handelt ein indirekter Zollvertreter für einen nicht in der EU ansässigen Importeur, wird der indirekte Vertreter automatisch CBAM-Anmelder.

  • Ist der Importeur in der EU ansässig, kann der Zollvertreter die Rolle als CBAM-Anmelder ablehnen, muss diese Ablehnung jedoch ausdrücklich und vertraglich festlegen.

  • Für Drittlandsimporteure besteht für indirekte Vertreter keine Wahlmöglichkeit: Sie sind CBAM-Anmelder, sobald sie tätig werden.

  • Für EU-Importeure ist eine klare vertragliche Ablehnung zulässig.

Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 3, 4, 5

Die De-minimis-Schwelle

Durch die CBAM-Änderungsverordnung (Omnibus I – VO (EU) 2025/2083) gilt eine einheitliche, kumulierte Massegrenze von 50 Tonnen pro Kalenderjahr für:

  • Eisen & Stahl

  • Aluminium

  • Zement

  • Düngemittel

Die Schwelle gilt pro Importeur, unabhängig von der Anzahl eingesetzter Zollvertreter.

Wichtig:
Auch wenn ein Importeur unter der Schwelle liegt, müssen indirekte Vertreter, die für Drittlandsmandanten handeln, dennoch eine CBAM-Autorisierung beantragen.

Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 2a, Art. 5


CBAM-Autorisierung – was ist zu tun und wann?

Die Autorisierung als CBAM-Anmelder erfolgt über das CBAM Registry – Authorisation Management Module (AMM) unter Verwendung der EORI-Nummer des Antragstellers im Mitgliedstaat des Unternehmenssitzes – unabhängig vom Einfuhrort der Waren.

Empfehlung:

  • Antragstellung so früh wie möglich

  • spätestens vor der ersten CBAM-Einfuhr 2026

  • spätestens bis 31. März 2026

Anträge bis 31.03.2026 werden im Rahmen einer Übergangstoleranz berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 5, Art. 17


Zollanmeldungen ab 1. Januar 2026 – was wird geprüft?

Zollanmeldungen zur Überführung von CBAM-Waren in den freien Verkehr müssen CBAM-bezogene TARIC-Dokumentencodes enthalten, u. a.:

  • CBAM-Autorisierungsnummer oder

  • Referenznummer der gestellten Autorisierungsanmeldung

  • sowie alle zutreffenden Ausnahmecodes

Über CERTEX wird geprüft:

  • Existenz und Gültigkeit der Autorisierung

  • Zuordnung zum Importeur oder indirekten Vertreter

  • Aktivstatus

Schlägt die Validierung fehl, wird die Zollanmeldung abgelehnt.

Voraussichtlich relevante Codes:

  • Y128 – CBAM-Kontonummer (CBAM-Anmelder)

  • Y137 – De-minimis-Ausnahme (Art. 2a; ausgenommen Strom und Wasserstoff)

  • Y237 – Waren mit EU-Ursprung

  • Y238 – Antrag auf CBAM-Autorisierung bis 31.03.2026 gestellt
    (Hinweis: Nach derzeitiger Auslegung muss der Antrag tatsächlich gestellt sein, um diesen Code verwenden zu dürfen.)


Annahme oder Ablehnung des CBAM-Anmelderstatus

Zollvertreter können den CBAM-Anmelderstatus nur bei EU-ansässigen Importeuren ablehnen, sofern dies vertraglich und prozessual eindeutig geregelt ist:

  • Ablehnung: Codierung 73009 (AT)

  • Zustimmung: Codierung 73001
    ? in diesem Fall ist Y128 zwingend anzugeben

Für indirekte Vertreter von Drittlandsmandanten ist eine Ablehnung nicht möglich.

Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1a CBAM-VO


Wenn Sie CBAM-Anmelder werden – praktische To-dos

Vor dem 1. Januar 2026:

  • CBAM-Autorisierung beantragen

  • Kunden und betroffene Warenflüsse identifizieren

  • Verträge anpassen (Haftung, CO?-Daten, Standardwerte vs. Echtdaten)

  • Interne Prozesse für das CBAM-Registry etablieren

  • Mitarbeitende schulen

Während 2026:

  • CBAM-Daten je Einfuhr bereitstellen

  • Entscheidung Standardwerte vs. Echtdaten

  • Kumulative Schwellen überwachen

  • Verifizierung bei Echtdaten sicherstellen


Standardwerte vs. Echtdaten

Die Kommission plant, CBAM-Erklärungen automatisch mit Standardwerten aus dem Zollsystem vorab zu befüllen.

  • Standardwerte:
    – keine Verifizierung erforderlich
    – geringeres operatives Risiko
    – potenziell höhere Kosten

  • Echtdaten:
    – vollständige Emissionsdaten + Verifiziererbericht erforderlich
    – höhere Daten-, Zeit- und Haftungsrisiken


Erste CBAM-Erklärung

  • Berichtsjahr: 2026

  • Fälligkeit: 30. September 2027

  • umfasst alle CBAM-Waren, die 2026 eingeführt wurden

Wichtig:
2026 besteht noch keine Erklärungspflicht, jedoch kann ab 2027 die finanzielle Haftung einsetzen.


Erste CBAM-Erklärung

  • Berichtsjahr: 2026

  • Fälligkeit: 30. September 2027

  • umfasst alle CBAM-Waren, die 2026 eingeführt wurden

Wichtig:
2026 besteht noch keine Erklärungspflicht, jedoch kann ab 2027 die finanzielle Haftung einsetzen.


Verifizierung von Emissionsdaten

Bei Verwendung von Echtdaten ist ein akkreditierter CBAM-Verifizierer erforderlich.
Der Verifiziererbericht ist bei Abgabe der jährlichen Erklärung vorzulegen, nicht bei der Einfuhr.

Verantwortlich ist der CBAM-Anmelder – also auch der Zollvertreter, sofern er diese Rolle übernimmt.

Hinweis: Akkreditierte Verifizierer sind derzeit noch nicht flächendeckend verfügbar; Kapazitätsengpässe sind zu erwarten.


CBAM-Zertifikate

  • 1 Zertifikat = 1 Tonne CO?-Äquivalent

  • Verkauf über zentrale Plattform der Kommission

  • Kauf nur durch autorisierte CBAM-Anmelder

  • Preis gekoppelt an EU-ETS-Preis
    – 2026: Quartalsdurchschnitt
    – ab 2027: wöchentliche Preisbildung

Pflichten ab 2027:

  • Quartalsweise Deckung von mindestens 80 % der kumulierten Emissionen

  • Abgabe der Zertifikate bis 30. September des Folgejahres

Für Zollvertreter bedeutet dies finanzielles Exposure, Liquiditätsbedarf und Penalrisiken.


Verträge – unverzichtbar

Zollvertreter, die als CBAM-Anmelder agieren, sollten ihre Verträge eindeutig regeln:

  • Datenverantwortung

  • Zertifikatskosten

  • Kostenverteilung

  • Strafen und Sanktionen

  • Korrekturen

Ohne klare Schutzklauseln trägt der Vertreter das Risiko.


Verbleibende Unsicherheiten

Ein strukturelles Risiko besteht, wenn CBAM-Waren außerhalb der Freigabe zum freien Verkehr in den Wirtschaftskreislauf gelangen (z. B. Zolllager, Versandverfahren, vorübergehende Verwahrung) und dadurch eine Zollschuld nach Art. 79 UZK entsteht.

  • Auch dann können CBAM-Sanktionen greifen

  • Zollverstöße und CBAM-Sanktionen können kumulieren

  • Ein klarer Bereinigungsmechanismus fehlt bislang

Dieses Thema wurde der Kommission vorgetragen; eine Klarstellung wird erwartet.


Zukünftige Entwicklung – Ausweitung des Anwendungsbereichs

Die Kommission plant eine Ausweitung von CBAM auf stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte (vorbehaltlich Gesetzgebung):

Geplanter Start: 1. Januar 2028

Betroffen u. a.:

  • Eisen- und Stahlartikel (Rohre, Profile, Befestigungselemente, Haushaltswaren)

  • aluminiumhaltige Produkte

  • Maschinen und Bauteile mit relevantem Metallanteil


Fazit

CBAM verändert die Rolle von Zollvertretern grundlegend:
Klimabezogene Verpflichtungen werden Teil der Zollabfertigung.

Zollagenten sollten jetzt strategisch entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie als autorisierte CBAM-Anmelder auftreten wollen.
Offen ist derzeit auch, ob Zolldienstleister künftig berechtigt sein werden, EORI-Anträge für ihre Vertretenen einzubringen.

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