Wer ist CBAM-Anmelder?
Nach der CBAM-Verordnung ist grundsätzlich der Importeur CBAM-Anmelder.
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Handelt ein indirekter Zollvertreter für einen nicht in der EU ansässigen Importeur, wird der indirekte Vertreter automatisch CBAM-Anmelder.
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Ist der Importeur in der EU ansässig, kann der Zollvertreter die Rolle als CBAM-Anmelder ablehnen, muss diese Ablehnung jedoch ausdrücklich und vertraglich festlegen.
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Für Drittlandsimporteure besteht für indirekte Vertreter keine Wahlmöglichkeit: Sie sind CBAM-Anmelder, sobald sie tätig werden.
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Für EU-Importeure ist eine klare vertragliche Ablehnung zulässig.
Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 3, 4, 5
Die De-minimis-Schwelle
Durch die CBAM-Änderungsverordnung (Omnibus I – VO (EU) 2025/2083) gilt eine einheitliche, kumulierte Massegrenze von 50 Tonnen pro Kalenderjahr für:
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Eisen & Stahl
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Aluminium
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Zement
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Düngemittel
Die Schwelle gilt pro Importeur, unabhängig von der Anzahl eingesetzter Zollvertreter.
Wichtig:
Auch wenn ein Importeur unter der Schwelle liegt, müssen indirekte Vertreter, die für Drittlandsmandanten handeln, dennoch eine CBAM-Autorisierung beantragen.
Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 2a, Art. 5
CBAM-Autorisierung – was ist zu tun und wann?
Die Autorisierung als CBAM-Anmelder erfolgt über das CBAM Registry – Authorisation Management Module (AMM) unter Verwendung der EORI-Nummer des Antragstellers im Mitgliedstaat des Unternehmenssitzes – unabhängig vom Einfuhrort der Waren.
Empfehlung:
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Antragstellung so früh wie möglich
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spätestens vor der ersten CBAM-Einfuhr 2026
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spätestens bis 31. März 2026
Anträge bis 31.03.2026 werden im Rahmen einer Übergangstoleranz berücksichtigt.
Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 5, Art. 17
Zollanmeldungen ab 1. Januar 2026 – was wird geprüft?
Zollanmeldungen zur Überführung von CBAM-Waren in den freien Verkehr müssen CBAM-bezogene TARIC-Dokumentencodes enthalten, u. a.:
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CBAM-Autorisierungsnummer oder
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Referenznummer der gestellten Autorisierungsanmeldung
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sowie alle zutreffenden Ausnahmecodes
Über CERTEX wird geprüft:
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Existenz und Gültigkeit der Autorisierung
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Zuordnung zum Importeur oder indirekten Vertreter
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Aktivstatus
Schlägt die Validierung fehl, wird die Zollanmeldung abgelehnt.
Voraussichtlich relevante Codes:
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Y128 – CBAM-Kontonummer (CBAM-Anmelder)
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Y137 – De-minimis-Ausnahme (Art. 2a; ausgenommen Strom und Wasserstoff)
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Y237 – Waren mit EU-Ursprung
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Y238 – Antrag auf CBAM-Autorisierung bis 31.03.2026 gestellt
(Hinweis: Nach derzeitiger Auslegung muss der Antrag tatsächlich gestellt sein, um diesen Code verwenden zu dürfen.)
Annahme oder Ablehnung des CBAM-Anmelderstatus
Zollvertreter können den CBAM-Anmelderstatus nur bei EU-ansässigen Importeuren ablehnen, sofern dies vertraglich und prozessual eindeutig geregelt ist:
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Ablehnung: Codierung 73009 (AT)
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Zustimmung: Codierung 73001
? in diesem Fall ist Y128 zwingend anzugeben
Für indirekte Vertreter von Drittlandsmandanten ist eine Ablehnung nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1a CBAM-VO
Wenn Sie CBAM-Anmelder werden – praktische To-dos
Vor dem 1. Januar 2026:
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CBAM-Autorisierung beantragen
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Kunden und betroffene Warenflüsse identifizieren
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Verträge anpassen (Haftung, CO?-Daten, Standardwerte vs. Echtdaten)
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Interne Prozesse für das CBAM-Registry etablieren
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Mitarbeitende schulen
Während 2026:
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CBAM-Daten je Einfuhr bereitstellen
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Entscheidung Standardwerte vs. Echtdaten
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Kumulative Schwellen überwachen
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Verifizierung bei Echtdaten sicherstellen
Standardwerte vs. Echtdaten
Die Kommission plant, CBAM-Erklärungen automatisch mit Standardwerten aus dem Zollsystem vorab zu befüllen.
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Standardwerte:
– keine Verifizierung erforderlich
– geringeres operatives Risiko
– potenziell höhere Kosten -
Echtdaten:
– vollständige Emissionsdaten + Verifiziererbericht erforderlich
– höhere Daten-, Zeit- und Haftungsrisiken
Erste CBAM-Erklärung
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Berichtsjahr: 2026
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Fälligkeit: 30. September 2027
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umfasst alle CBAM-Waren, die 2026 eingeführt wurden
Wichtig:
2026 besteht noch keine Erklärungspflicht, jedoch kann ab 2027 die finanzielle Haftung einsetzen.
Erste CBAM-Erklärung
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Berichtsjahr: 2026
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Fälligkeit: 30. September 2027
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umfasst alle CBAM-Waren, die 2026 eingeführt wurden
Wichtig:
2026 besteht noch keine Erklärungspflicht, jedoch kann ab 2027 die finanzielle Haftung einsetzen.
Verifizierung von Emissionsdaten
Bei Verwendung von Echtdaten ist ein akkreditierter CBAM-Verifizierer erforderlich.
Der Verifiziererbericht ist bei Abgabe der jährlichen Erklärung vorzulegen, nicht bei der Einfuhr.
Verantwortlich ist der CBAM-Anmelder – also auch der Zollvertreter, sofern er diese Rolle übernimmt.
Hinweis: Akkreditierte Verifizierer sind derzeit noch nicht flächendeckend verfügbar; Kapazitätsengpässe sind zu erwarten.
CBAM-Zertifikate
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1 Zertifikat = 1 Tonne CO?-Äquivalent
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Verkauf über zentrale Plattform der Kommission
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Kauf nur durch autorisierte CBAM-Anmelder
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Preis gekoppelt an EU-ETS-Preis
– 2026: Quartalsdurchschnitt
– ab 2027: wöchentliche Preisbildung
Pflichten ab 2027:
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Quartalsweise Deckung von mindestens 80 % der kumulierten Emissionen
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Abgabe der Zertifikate bis 30. September des Folgejahres
Für Zollvertreter bedeutet dies finanzielles Exposure, Liquiditätsbedarf und Penalrisiken.
Verträge – unverzichtbar
Zollvertreter, die als CBAM-Anmelder agieren, sollten ihre Verträge eindeutig regeln:
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Datenverantwortung
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Zertifikatskosten
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Kostenverteilung
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Strafen und Sanktionen
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Korrekturen
Ohne klare Schutzklauseln trägt der Vertreter das Risiko.
Verbleibende Unsicherheiten
Ein strukturelles Risiko besteht, wenn CBAM-Waren außerhalb der Freigabe zum freien Verkehr in den Wirtschaftskreislauf gelangen (z. B. Zolllager, Versandverfahren, vorübergehende Verwahrung) und dadurch eine Zollschuld nach Art. 79 UZK entsteht.
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Auch dann können CBAM-Sanktionen greifen
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Zollverstöße und CBAM-Sanktionen können kumulieren
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Ein klarer Bereinigungsmechanismus fehlt bislang
Dieses Thema wurde der Kommission vorgetragen; eine Klarstellung wird erwartet.
Zukünftige Entwicklung – Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die Kommission plant eine Ausweitung von CBAM auf stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte (vorbehaltlich Gesetzgebung):
Geplanter Start: 1. Januar 2028
Betroffen u. a.:
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Eisen- und Stahlartikel (Rohre, Profile, Befestigungselemente, Haushaltswaren)
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aluminiumhaltige Produkte
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Maschinen und Bauteile mit relevantem Metallanteil
Fazit
CBAM verändert die Rolle von Zollvertretern grundlegend:
Klimabezogene Verpflichtungen werden Teil der Zollabfertigung.
Zollagenten sollten jetzt strategisch entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie als autorisierte CBAM-Anmelder auftreten wollen.
Offen ist derzeit auch, ob Zolldienstleister künftig berechtigt sein werden, EORI-Anträge für ihre Vertretenen einzubringen.
