CBAM ab 1. Januar 2026 – Integration in das Zollverfahren

CBAM wird Teil der Zollabfertigung

Ab dem 1. Januar 2026 wird der Carbon Border Adjustment (CBAM) nicht mehr „parallel“ zu den Zollverfahren geführt, sondern technisch in die Zollabfertigung integriert:

  • Nur autorisierte CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Waren oberhalb der De-minimis-Schwelle zur freien Verwendung anmelden.

  • Der CBAM-Status wird im Rahmen der Zollabfertigung über das EU-IT-System CERTEX geprüft.

  • CBAM-Erklärungen werden jährlich, finanziell durchsetzbar und – sofern keine Standardwerte verwendet werden – durch einen akkreditierten Prüfer verifizierungspflichtig.

  • CBAM-Zertifikate müssen ab 2027 erworben und abgegeben werden.

  • Bei Nichteinhaltung drohen Strafen und Sanktionen gemäß der CBAM-Verordnung.

 

 

 

 

 

 

Wer ist CBAM-Anmelder?

Nach der CBAM-Verordnung ist grundsätzlich der Importeur  standardmäßig CBAM-Anmelder.

  • Handelt ein indirekter Zollvertreter für einen nicht in der EU ansässigen Importeur, wird der indirekte Vertreter automatisch CBAM-Anmelder.

  • Ist der Importeur in der EU ansässig, kann der Zollvertreter die Rolle als CBAM-Anmelder ablehnen, muss diese Ablehnung jedoch ausdrücklich und vertraglich festlegen.

  • Für Drittlandsimporteure besteht für indirekte Vertreter keine Wahlmöglichkeit: Sie sind CBAM-Anmelder, sobald sie tätig werden.

  • Für EU-Importeure ist eine klare vertragliche Ablehnung zulässig.

Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 3, 4, 5

Die De-minimis-Schwelle (50 Tonnen)

Durch die CBAM-Änderungsverordnung (Omnibus I – VO (EU) 2025/2083) gilt eine einheitliche, kumulierte Massegrenze von 50 Tonnen pro Kalenderjahr für:

  • Eisen und Stahl

  • Aluminium

  • Zement

  • Düngemittel

Die Schwelle gilt pro Importeur, unabhängig von der Anzahl eingesetzter Zollvertreter.

Strom und Wasserstroff sind von der De-minimis-Regel nicht betroffen.
Auch bei Unterschreitung der Schwelle müssen indirekte Vertreter für Drittlansdmandanten eine CBAM-Autorisierung beantragen.

Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 2a, Art. 5

CBAM-Autorisierung – was ist zu tun und wann?

Die Autorisierung als CBAM-Anmelder erfolgt über das CBAM Registry – Authorisation Management Module (AMM) unter Verwendung der EORI-Nummer des Antragstellers im Mitgliedstaat des Unternehmenssitzesunabhängig vom Einfuhrort der Waren.

Empfehlung:

  • Antragstellung so früh wie möglich

  • spätestens vor der ersten CBAM-Einfuhr 2026

  • spätestens bis 31. März 2026

Anträge bis 31.03.2026 werden im Rahmen einer Übergangstoleranz berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 5, Art. 17

Zollanmeldungen ab 1. Januar 2026 – was wird geprüft?

Zollanmeldungen zur Überführung von CBAM-Waren in den freien Verkehr müssen CBAM-bezogene TARIC-Dokumentencodes enthalten, u. a.:

  • CBAM-Autorisierungsnummer oder

  • Referenznummer der gestellten Autorisierungsanmeldung

  • sowie alle zutreffenden Ausnahmecodes

Über CERTEX wird gegen das CBAM-Register geprüft:

  • Existenz und Gültigkeit der Autorisierung

  • Zuordnung zum Importeur oder indirekten Vertreter (wem gehört die Registrierung?)

  • Aktivstatus

Schlägt die Validierung fehl, wird die Zollanmeldung abgelehnt. Das bedeutet zwangsläufig einen Einfuhrstopp!

Relevante Codes (die wichtigsten Codes)

  • Y128 – CBAM-Kontonummer (CBAM-Anmelder)

  • Y137 – De-minimis-Ausnahme (Art. 2a; ausgenommen Strom und Wasserstoff)

  • Y237 – Waren mit EU-Ursprung

  • Y238 – Antrag auf CBAM-Autorisierung bis 31.03.2026 gestellt
    (Hinweis: Nach derzeitiger Auslegung muss der Antrag tatsächlich gestellt sein, um diesen Code verwenden zu dürfen.)


Annahme oder Ablehnung des CBAM-Anmelderstatus

Zollvertreter können den CBAM-Anmelderstatus nur bei EU-ansässigen Importeuren ablehnen, sofern dies vertraglich und prozessual eindeutig geregelt ist:

  • Ablehnung: In Österrecih erfolgt die Ablehnung mittels Codierung 73009 in der Zollanmeldung (wenn das klar in Vertrag und Prozess hinterlegt ist.

    Ist der Zollvertreter trotz EU-Ansässigkeit des Importeurs bereits, die Aufgabe zu übernmehmen:

  • Zustimmung: Codierung 73001 in der Zollanmeldung
    In diesem Fall ist Y128 zwingend anzugeben

Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1a CBAM-VO

Für indirekte Vertreter von Drittlandsmanadanten ist die Ablehhung nicht möglilch! Hier ist sie Voraussetzung!

Wenn Sie CBAM-Anmelder werden – praktische To-dos (Pflichten)

Vor dem 1. Januar 2026:

  • CBAM-Autorisierung beantragen

  • Kunden und betroffene Warenflüsse identifizieren

  • Verträge anpassen (Haftung, CO2-Daten, Standardwerte vs. Echtdaten)

  • Interne Prozesse für das CBAM-Registry etablieren

  • Mitarbeitende schulen

Während 2026:

  • CBAM-Daten je Einfuhr bereitstellen

  • Entscheidung Standardwerte vs. Echtdaten

  • Schwellen kumuluativ berwachen

  • Verifizierung bei Echtdaten sicherstellen

  • Liquiditätsplanung für Zertifikatekauf


Standardwerte (Default Values) vs. Echtdaten

Die Kommission plant, CBAM-Erklärungen automatisch mit Standardwerten aus dem Zollsystem vorab zu befüllen.

  • Standardwerte:
    – keine Verifizierung durch akkreditierte Prüfer erforderlich
    – geringeres operatives Risiko
    – potenziell höhere Kosten

  • Echtdaten:
    – vollständige Emissionsdaten + Verifiziererbericht eines akkreditieren Prüfers erforderlich
    – höhere Daten-, Zeit- und Haftungsrisiken

  • Merksatz für indirekte Zollvertreter: Standardwerte bedeutes geringes, operatives Risiko, aber höhere Kosten
                                                                  Echtdaten bedteuen hohes, operatives Risiko, aber geringere Kosten


CBAM-Bericht und Zertifikate

Erste CBAM-Erklärung

  • Berichtsjahr: 2026

  • Fälligkeit: 30. September 2027 (für Einfuhren aus 2026)

  • umfasst alle CBAM-Waren, die 2026 eingeführt wurden

Wichtig:
2026 besteht noch keine Verpflichtung zur Einreichung von CBAM-Eklärungen, jedoch kann ab 2027 die finanzielle Haftung beginnen. (Vorsorge und Liquiditätsplanung treffen)!

Verifizierung von Emissionsdaten

Bei Verwendung von Echtdaten muss die jährliche CBAM-Eklärungvon einem akkreditierter CBAM-Verifizierer begleitet werden. 
Der Verifiziererbericht ist bei Abgabe der jährlichen Erklärung vorzulegen, nicht bei der Einfuhr.

Verantwortlich ist der CBAM-Anmelder – also auch der Zollvertreter, sofern er diese Rolle übernimmt.
Vertragliche Vereinbarungen zu Datenzugriffen und Haftungsvereinbaingen mit Kunden und Produzenten sind entscheidend und sollte jetzt getroffen werden.

Hinweis: Akkreditierte Verifizierer sind derzeit noch nicht flächendeckend verfügbar; Kapazitätsengpässe sind zu erwarten.

CBAM-Zertifikate

  • 1 Zertifikat = 1 Tonne CO2-Äquivalent

  • Verkauf über zentrale Plattform der Kommission

  • Kauf nur durch autorisierte CBAM-Anmelder

  • Preis gekoppelt an EU-ETS-Allowance-Preis
    – 2026: Quartalsdurchschnitt
    – ab 2027: wöchentliche Preisbildung

Pflichten ab 2027:

  • Quartalsweise Deckung von mindestens 80 % der kumulierten Emissionen

  • Abgabe der Zertifikate bis 30. September des Folgejahres

Für Zollvertreter bedeutet dies finanzielles Exposure, Liquiditätsbedarf und Penalrisiken.
Klare vertragliche Regeln in Bezug auf Risiken müssen mit den Kunden geregelt werden!

Verträge – unverzichtbar

Zollvertreter, die als CBAM-Anmelder agieren, sollten ihre Verträge eindeutig regeln:

  • Datenverantwortung

  • Zertifikatskosten

  • Kostenverteilung

  • Strafen und Sanktionen

  • Korrekturen

Ohne klare Schutzklauseln trägt der Vertreter das Risiko.

Verbleibende Unsicherheiten

Ein strukturelles Risiko besteht bei Zollverstößen, wenn CBAM-Waren außerhalb der Freigabe zum freien Verkehr in den Wirtschaftskreislauf gelangen (z. B. Zolllager, Versandverfahren, vorübergehende Verwahrung) und dadurch eine Zollschuld nach Art. 79 UZK entsteht.

  • Auch dann kann der indirekte Vertreter oder Beförderer unter die CBAM-Sanktionsregelung fallen („Personen, die CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union verbringen, ohne Verpflichtungen zu erfüllen“).

  • Die Verordnung definiert „Einfuhr“ als Freigabe zum freien Verkehr, sodass jede andere Entstehung einer Zollschuld in den Bereich der Sanktionen nach Art. 26 fällt.
  • Dies führt zu einem Risiko, dass Zollverstöße und CBAM-Sanktionen kumulieren, ohne dass ein klarer Mechanismus zur Bereinigung existiert.

Dieses Thema wurde der Kommission vorgetragen; eine Klarstellung wird erwartet.


Zukünftige Entwicklung – Ausweitung des Anwendungsbereichs

Die Kommission plant eine Ausweitung von CBAM auf stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte (vorbehaltlich Gesetzgebung):

Geplanter Start: 1. Januar 2028

Betroffen u. a.:

stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte

Eisen- und Stahlartikel (Rohre, Profile, Befestigungselemente, Haushaltswaren)

aluminiumhaltige Produkte

zahlreiche Maschinen und Bauteile mit relevantem Metallanteil (Stahl bzw. Aluminium)
Weitere mögliche Erweiterungen (Zement, Düngemittel, Wasserstoff) werden geprüft


Fazit

CBAM integriert Klimapolitik direkt in die Zollabfertigung und verändert die Rolle von Zollvertretern grundlegend
Klimabezogene Verpflichtungen werden Teil der Zollabfertigung.

Zollagenten werden dringend ermutigt, jetzt strategisch entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie als autorisierte CBAM-Anmelder auftreten wollen.
Offen ist derzeit auch, ob Zolldienstleister künftig berechtigt sein werden, EORI-Anträge für ihre Vertretenen einzubringen.

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