CBAM 2026 – Was Importeure jetzt konkret tun müssen

Mit 1. Januar 2026 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in seine endgültige Phase eingetreten. Betroffene Importeure müssen sich nicht nur mit der Einfuhr ihrer Waren, sondern zunehmend auch mit deren CO?-Emissionen, der Identität der tatsächlichen Produktionsanlage und dem künftigen Bedarf an CBAM-Zertifikaten beschäftigen.

Die Europäische Kommission hat hierzu am 14. August 2026 zehn neue Leitfäden veröffentlicht. Diese richten sich insbesondere an Hersteller außerhalb der EU und behandeln unter anderem die Ermittlung der eingebetteten Emissionen, deren Verifizierung sowie sektorspezifische Besonderheiten für Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität.

Für Unternehmen stellt sich damit vor allem eine Frage:

Was muss ich als Importeur praktisch tun, damit meine CBAM-Prozesse funktionieren?

Mit 1. Januar 2026 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in seine endgültige Phase eingetreten. Betroffene Importeure müssen sich nicht nur mit der Einfuhr ihrer Waren, sondern zunehmend auch mit deren CO?-Emissionen, der Identität der tatsächlichen Produktionsanlage und dem künftigen Bedarf an CBAM-Zertifikaten beschäftigen.

Die Europäische Kommission hat hierzu am 14. August 2026 zehn neue Leitfäden veröffentlicht. Diese richten sich insbesondere an Hersteller außerhalb der EU und behandeln unter anderem die Ermittlung der eingebetteten Emissionen, deren Verifizierung sowie sektorspezifische Besonderheiten für Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität.

Für Unternehmen stellt sich damit vor allem eine Frage:

Was muss ich als Importeur praktisch tun, damit meine CBAM-Prozesse funktionieren?

Schritt 1 – Prüfen Sie, ob Ihre Einfuhren unter CBAM fallen

Zunächst müssen die verwendeten KN-Codes überprüft werden.

CBAM betrifft derzeit ausgewählte Waren aus den Bereichen: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel,Wasserstoff und Elektrizität.

Für Einfuhren von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln gilt grundsätzlich eine jährliche Mengenschwelle von insgesamt 50 Tonnen je Importeur. Für Elektrizität und Wasserstoff gelten besondere Regeln.

Unternehmen sollten daher zunächst feststellen:

Welche CBAM-Waren importieren wir und welche Mengen werden wir im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich erreichen?

Schritt 2 – Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen Zugang zum CBAM-System hat

Der Importeur benötigt für die definitive CBAM-Phase Zugang zum CBAM-Register.

Hierfür sind mehrere technische und administrative Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere eine gültige EORI-Nummer, die erforderlichen Benutzer- und Zugangsberechtigungen, Zugang zum CBAM Declarant Portal und soweit erforderlich die Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.

Der Zugang zum CBAM-System ist daher rechtzeitig einzurichten und sollte nicht erst unmittelbar vor einer Einfuhr geprüft werden.

Die Europäische Kommission stellt hierfür das Authorisation Management Module (AMM) sowie das CBAM Declarant Portal bereit.

Schritt 3 – Legen Sie intern fest, wer für CBAM verantwortlich ist

CBAM ist kein ausschließliches Zollthema.

Betroffen sind regelmäßig Einkauf, Zoll, Logistik, Compliance, Finanzbuchhaltung und gegebenenfalls Nachhaltigkeitsmanagement.

Es sollte daher eine Person oder Stelle festgelegt werden, bei der die CBAM-Informationen zusammenlaufen.

Insbesondere muss klar sein:

Wer kontrolliert unsere Einfuhren, wer kommuniziert mit den Lieferanten und wer plant unseren künftigen Zertifikatsbedarf?

Schritt 4 – Stellen Sie fest, wer Ihre Ware tatsächlich hergestellt hat

Der Rechnungsaussteller ist nicht zwangsläufig der Hersteller.

Gerade bei Einkäufen über Händler oder Handelsgesellschaften muss festgestellt werden, wer der tatsächliche Hersteller ist, in welchem Werk produziert wurde und wo sich diese Produktionsanlage befindet?

Beispiel:

Türkisches Stahlwerk ? türkischer Händler ? EU-Importeur

Für CBAM ist nicht nur der Händler von Interesse, sondern insbesondere das tatsächliche Stahlwerk, in dem die Ware hergestellt wurde.

Diese Information sollte künftig bereits Bestandteil des Einkaufsprozesses sein.

Schritt 5 – Verlangen Sie die Registrierung des Drittlandsherstellers im O3CI

Die Europäische Kommission stellt für Hersteller außerhalb der EU das Portal O3CI – Operators of Third-Country Installations

zur Verfügung.

Über dieses System können Drittlandshersteller ihre Unternehmen, Produktionsanlagen und Emissionsdaten im CBAM-Register erfassen und diese Informationen EU-Importeuren zur Verfügung stellen.

Direkter Zugang:
CBAM – Operators of Third-Country Installations (O3CI)

Die Registrierung des Drittlandsherstellers im O3CI ist nicht automatisch eine gesetzliche Lieferpflicht. Der Importeur kann jedoch vertraglich festlegen, dass er CBAM-Waren nur von Herstellern bezieht, die ihre Produktionsanlagen ordnungsgemäß im O3CI registrieren und die notwendigen Daten zur Verfügung stellen.

Damit wird CBAM zu einem Bestandteil der Einkaufs- und Lieferbedingungen.

Schritt 6 – Teilen Sie dem Hersteller Ihre EORI-Nummer mit

Damit der Importeur später auf die vom Drittlandshersteller bereitgestellten Informationen zugreifen kann, benötigt der Hersteller die EORI-Nummer des Importeurs.

Die Europäische Kommission beschreibt ausdrücklich, dass der CBAM-Anmelder seine EORI außerhalb des Registers an den Drittlandshersteller übermittelt.

Diese EORI dient anschließend dazu, die entsprechenden Informationen für den Importeur zugänglich zu machen.

Der Importeur sollte deshalb jedem relevanten CBAM-Hersteller seine richtige EORI mitteilen und dokumentieren, wann dies erfolgt ist.

Schritt 7 – Der Hersteller erfasst seine Produktionsanlage und Emissionsdaten

Der Drittlandshersteller muss seine tatsächliche Produktionsanlage identifizieren und die für die hergestellten CBAM-Waren erforderlichen Emissionsinformationen ermitteln.

Bei Verwendung tatsächlicher Emissionswerte sind diese nach den CBAM-Vorschriften zu berechnen und zu verifizieren.

Die Verifizierung erfolgt auf Ebene der Produktionsanlage. Die Kommission beschreibt den vorgesehenen Prozess ausdrücklich so, dass der Drittlandsbetreiber die eingebetteten Emissionen ermittelt, ein akkreditierter Verifizierer diese überprüft und die Informationen anschließend über das CBAM-Register an die CBAM-Anmelder weitergegeben werden können.

Der Importeur muss damit nicht selbst zum CO2-Sachverständigen des ausländischen Herstellers werden.

Schritt 8 – Kontrollieren Sie, ob Sie auf die Herstellerdaten zugreifen können

Die Aussage eines Lieferanten „We are registered for CBAM“ ist allein noch nicht ausreichend.

Der Importeur sollte kontrollieren, ob die betreffende Produktionsanlage tatsächlich über das eigene CBAM Declarant Portal auffindbar ist.

Hierfür steht im CBAM-Register die Funktion „Emissions – Search in Third Country Installations registry“

zur Verfügung.

Über diese Funktion kann der CBAM-Anmelder die vom Drittlandshersteller bereitgestellten Anlagen- und Emissionsinformationen abrufen.

Schritt 9 – Verlangen Sie die O3CI-/Installation-ID der Produktionsanlage

Für jeden regelmäßig verwendeten Hersteller sollte der Importeur zumindest

  • Name des Herstellers,
  • Produktionsanlage,
  • Standort der Anlage,
  • O3CI-/Installation-ID,
  • betroffene Waren bzw. KN-Codes und
  • maßgebliche Berichtsperiode

dokumentieren.

Die Installation-ID sollte Bestandteil der Lieferantenstammdaten werden.

Damit entsteht eine eindeutige Verbindung zwischen dem Lieferantenmanagement des Importeurs und dem CBAM-Register.

Schritt 10 – Stellen Sie sicher, dass die konkrete Ware aus dieser Produktionsanlage stammt

Die Registrierung einer Produktionsanlage allein beweist noch nicht, dass die konkret eingeführte Ware tatsächlich dort hergestellt wurde.

Genau diese Verbindung muss der Importeur nachvollziehen können.

Für jede Lieferung sollte deshalb ein geeigneter Produktions- oder Identitätsnachweis vorhanden sein.

Dies können beispielsweise 

  • Heat Number,
  • Coil Number,
  • Batch Number,
  • Lot Number,
  • Cast Number,
  • Produktionsauftrag,
  • Werkszeugnis oder
  • eine vergleichbare Produktionsreferenz.

sein.

Die Art des Nachweises hängt vom jeweiligen Produkt ab.

Entscheidend ist:

Die eingeführte Ware muss nachvollziehbar jener Produktionsanlage zugeordnet werden können, deren Emissionsdaten für CBAM verwendet werden.

Schritt 11 – Nutzen Sie vorhandene Branchenunterlagen

Gerade bei Stahl müssen dafür nicht zwangsläufig neue Dokumente erfunden werden.

Häufig existieren bereits:

  • Mill Test Certificates,
  • Inspection Certificates,
  • Werkszeugnisse nach EN 10204,
  • Coil- oder Heat-Nachweise.

Diese Dokumente können eine wertvolle Verbindung zwischen:

Ware -> Charge -> Produktionswerk -> O3CI-Anlage -> Emissionsdatensatz

herstellen.

Auch bei Aluminium und anderen Waren sollten vorhandene Chargen- und Produktionskennzeichnungen genutzt werden.

Schritt 12 – Kaufen Sie über Händler? Dann muss die Informationskette trotzdem bis zum Hersteller reichen

Wird die Ware über einen Händler bezogen, muss dieser sicherstellen, dass der tatsächliche Hersteller die CBAM-Anforderungen erfüllt.

Der Händler sollte daher verpflichtet werden, den tatsächlichen Hersteller offenzulegen, die Produktionsanlage bekanntzugeben, deren O3CI-Registrierung sicherzustellen, die Bereitstellung der Emissionsdaten zu ermöglichen und jede Lieferung eindeutig dieser Anlage zuzuordnen.

Der Importeur sollte sich nicht mit der Aussage zufriedengeben:

„Unser Lieferant hat uns diesen CO2-Wert geschickt.“

Entscheidend ist, wo die Ware tatsächlich hergestellt wurde und welcher verifizierte Emissionsdatensatz dafür gilt.

Schritt 13 – Sichern Sie diese Pflichten vertraglich ab

Die Bereitstellung von CBAM-Daten sollte künftig Bestandteil von Einkaufsbedingungen, Rahmenverträgen, Lieferverträgen und Einzelbestellungen

sein.

Vertraglich sollte insbesondere geregelt werden:

  • Registrierung der tatsächlichen Produktionsanlage im O3CI,
  • Mitwirkung beim EORI-basierten Datenzugriff,
  • Bereitstellung bzw. Verifizierung der Emissionsinformationen,
  • eindeutige Zuordnung jeder Lieferung zur Produktionsanlage,
  • rechtzeitige Korrektur fehlerhafter Daten und
  • Folgen fehlender oder verspäteter CBAM-Informationen.

Gerade dieser Punkt ist wirtschaftlich wichtig:

Fehlende oder nicht verwendbare Herstellerdaten können zu höheren CBAM-Kosten führen.

Diese Kosten sollten nicht automatisch beim Importeur verbleiben.

Schritt 14 – Erfassen Sie CBAM-Daten gemeinsam mit Ihren Importdaten

CBAM sollte nicht in einer eigenen Excel-Datei losgelöst von der Zollabwicklung geführt werden.

Sinnvoll ist eine Verbindung zwischen:

  • MRN,
  • Einfuhrdatum,
  • Einfuhrquartal,
  • Rechnungsnummer,
  • KN-Code,
  • Ursprungsland,
  • Nettomenge,
  • Hersteller,
  • Produktionsanlage,
  • O3CI-/Installation-ID,
  • verwendetem Emissionswert und
  • Verifizierungsstatus.

Damit kann der Importeur nachvollziehen, welcher Emissionswert für welche Einfuhr verwendet wurde.

Gleichzeitig entsteht die Grundlage für die spätere CBAM-Erklärung und Zertifikatsplanung.

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