CBAM 2025 – Neue Verordnung bringt strengere Pflichten und mehr Klarheit

Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 hat die Europäische Kommission die bisherigen CBAM-Regeln (VO 2023/956) überarbeitet und vereinfacht.
Ab 1. Januar 2026 beginnt die verpflichtende Phase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).
Ziel: Gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Produktion und Importen sowie Anreiz zur Dekarbonisierung von Lieferketten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • 50-Tonnen-Grenze (De-Minimis): Kleine Importeure unterhalb von 50 t jährlich sind von den CBAM-Pflichten befreit.

  • Registrierungspflicht: Ohne CBAM-Registrierung wird keine Ware in den freien Verkehr überlassen.

  • Übergangsfrist: Ein laufender Antrag ermöglicht die Abfertigung bis 31. März 2026.

  • Erste CBAM-Erklärung: bis 30. September 2027.

  • Akkreditierte Prüfer: Nur zertifizierte Prüfer dürfen Echtdaten bestätigen.

  • Automatische Kontrolle: Überschreitungen der 50-t-Grenze führen künftig zu Importstopps.

  • Was Unternehmen jetzt tun müssen

  • Unternehmen sollten bereits 2025:

  • ihre Importmengen überwachen,

  • sich als CBAM-Deklarant registrieren,

  • Lieferanten verpflichten, Emissionsdaten bereitzustellen,

  • Tarifierungen und Eigenmassen prüfen und

  • interne CBAM-Verantwortlichkeiten festlegen.

  • Fazit

  • CBAM ist kein theoretisches Umweltprojekt mehr, sondern Realität in der Praxis. Wer seine Daten, Prozesse und Zolltarifierungen jetzt vorbereitet, spart später Geld und Ärger - und vermeidet Importstopps!

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