Die wichtigsten Änderungen im Überblick
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50-Tonnen-Grenze (De-Minimis): Kleine Importeure unterhalb von 50 t jährlich sind von den CBAM-Pflichten befreit.
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Registrierungspflicht: Ohne CBAM-Registrierung wird keine Ware in den freien Verkehr überlassen.
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Übergangsfrist: Ein laufender Antrag ermöglicht die Abfertigung bis 31. März 2026.
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Erste CBAM-Erklärung: bis 30. September 2027.
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Akkreditierte Prüfer: Nur zertifizierte Prüfer dürfen Echtdaten bestätigen.
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Automatische Kontrolle: Überschreitungen der 50-t-Grenze führen künftig zu Importstopps.
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Was Unternehmen jetzt tun müssen
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Unternehmen sollten bereits 2025:
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ihre Importmengen überwachen,
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sich als CBAM-Deklarant registrieren,
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Lieferanten verpflichten, Emissionsdaten bereitzustellen,
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Tarifierungen und Eigenmassen prüfen und
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interne CBAM-Verantwortlichkeiten festlegen.
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Fazit
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CBAM ist kein theoretisches Umweltprojekt mehr, sondern Realität in der Praxis. Wer seine Daten, Prozesse und Zolltarifierungen jetzt vorbereitet, spart später Geld und Ärger - und vermeidet Importstopps!