1. Der zweite Quartalsbericht für CBAM-Waren ist zum 30. April 2024 fällig. Noch gelten die im System hinterlegten Standardwerte, aber:
„Setzen Sie alles daran, um von Ihren Lieferanten Echtdaten in Form direkter bzw. indirekter Emissionen zu erhalten, denn die Angabe von Standardwerten ist (Stand derzeit) ab dem Berichtszeitraum 3/2024 (Abgabefrist 31. Oktober 2024) nicht mehr möglich“.
Sie sollten deshalb den Druck auf Ihre Lieferanten erhöhen, um die korrekten Daten zu erhalten.
2. Mit dem 01. Mai 2024 tritt das Freihandelsabkommen der EU und Neuseeland in Kraft. Das Abkommen ist im Amtsblatt der EU L/2024/8666 vom 25. März 2024
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400866 und führt nebst vieler Handelserleichterungen auch zum vollständigen Zollabbau von EU-Ursprungswaren in Neuseeland, umgekehrt gewährt die EU, von wenigen Ausnahmen im Agrarbereich (Geflügelfleisch, Honig, Getreide und Cidre – diese werden in drei gleichen Jahresschritten abgebaut, sowie Reis und Zucker – fünf gleiche Jahresschritte – sowie Milchprodukte, Fischzubereitungen und Rum – sieben gleiche Jahresschritte) ebenfalls Zollfreiheit.
Der Ursprung wird durch die Erklärung zum Ursprung wie folgt nachgewiesen:
"[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von ___________ bis __________ (1)
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers … (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (3) sind. ……………………………………………………………………………………………………… (4)
(Ort und Datum)
………………………………………………………………………………………………………
(Name des Ausführers)
3. Parlament und Rat haben am 31. Mai 2023 die Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 (EUDR) (landläufiger Begriff: Entwaldungs-Verordnung) zum Schutz des Waldes erlassen. Die Verordnung ist seit 20. Juni 2023 in Kraft und für Marktteilnehmer ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden.
Ausgenommen von der Geltungsfist 30. Dezember 2024 sind Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2020 gem. Artikel 3 Abs. 1 oder der VO 2013/34 EU als Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen niedergelassen sind. Für diese Marktteilnehmer gilt der 30. Jung 2025 als Deadline des Inkrafttretens.
Die Verordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Import und den Export von Waren im Anhang I (Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse):
RINDER | 0102 21, 0102 29 Rinder, lebend ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rinder, frisch oder gekühlt ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren ex 1602 50 sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet ex 4107 nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, ein-schließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter der Position 4114 |
KAKAO | 1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet 1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfall 1803 Kakaomasse, auch entfettet 1804 Kakaopulver, Kakaofett und Kakaoöl 1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitung |
KAFFEE | 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
ÖLPALME | 1207 10 Palmnüsse und Palmkerne 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fratkionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. rohe Öle) 2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets ex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses) 2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester 2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrodsoderivate, (ausgen. Ameisensäure, Essigsäure, Mono-, Di-oder Trichloressigsäure, Propinsäure, |
KAUTSCHUK | ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk ex 4011 Luftfreifen aus Kautschuk, neu ex 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk ex 4013 Luftschläuche aus Kautschuk ex 4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhand- schuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a.n.g. in Kap. 40 ex 4017 Hartkautschuk (zB. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk |
SOJA | 1201 Sojabohnen, auch geschrotet 1208 10 Mehl von Sojabohnen 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert jedoch nicht chemisch modifiziert 2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
HOLZ | 4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bear-beitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen 4405 Holzwolle; Holzmehl 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden 4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt 4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz 4413 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen 4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungs-mittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.) 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe 4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz 4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche 4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 4421 Andere Waren aus Holz Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss) ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne
ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, aus Holz 9403 30 , 9403 40 , 9403 50 , 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon 9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
Gemäß Artikel 4 der VO dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auch ausführen. Marktteilnehmer, die auf Grundlage der Erfüllung der in Artikel 8 beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen über das Informationssystem gemäß Artikel 33 eine Sorgfaltserklärung.
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