Was ist passiert?
Die Warenbeschreibung in einer, von einem Zollsachbearbeiter abgegebenen Zollanmeldung war aus Sicht des zuständigen Hauptzollamtes, so ungenau, dass die Zollbehörde keine korrekte Einreihung in den Zolltarif vornehmen konnte. Die HS Position war richtig, die HS Unterposition allerdings war falsch!
Ungeachtet der Zollverfahrensart – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder Besondere Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung oder Veredelung): Ungenaue Warenbeschreibungen führen unweigerlich zur Zollschuldentstehung gemäß Artikel 79 Abs. 1 UZK.
Selbst wenn eine derartige Verfehlung zum Erlöschen der Zollschuld führt oder führen könnte, bleiben Verantwortlichkeiten einerseits und strafrechtliche Aspekte andererseits bestehen.
Mehrfach-Verfehlungen können auch zum Verlust des Status „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter- AEO“ führen!
Höchste Zeit also, sich im Kreis der Zolldienste anbietenden Wirtschaft über dieses und vergleichbare Ereignisse den Kopf zu zerbrechen und für eine professionelle Ausbildung seiner Mitarbeiter Sorge zu tragen.
Egal ob Importeur, Exporteur, Logistiker oder Zolldienstleister, erstmalig gibt es nun in Österreich für alle Wirtschaftsbeteiligten die passende Zollausbildung mit unabhängiger Zertifizierungsmöglichkeit. Für Zolldienstleister dürfte insbesondere die umfangreiche Ausbildung zum Zolldeklaranten P37 vom hohen Interesse sein.
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