Was umfasst nun diese Handels- und Kooperationsabkommens?
Darin wird nicht nur der Handel mit Waren und Dienstleistungen, sondern eine Fülle anderer Bereiche, wie Investitionen, Wettbewerb, Beihilfen, Luft- und Straßenverkehr, Fischerei, Steuertransparenz, Nachhaltigkeit und Energie, Fischerei, Datenschutz und Soziales geregelt.
Nicht geregelt: Äquivalenzen bei Finanzdienstleistungen, wodurch der Finanzplatz London für EU Unternehmer an Bedeutung und Einfluss verliert!
Aus zollrechtlicher Sicht von größter Bedeutung ist die Reduktion der Zölle auf „NULL“ für Waren, die ihren Ursprung in Großbritannien bzw. in der EU (EU 27) haben. Durch diese Maßnahme wird beidseitig auf die Erhebung von Zöllen wie beispielsweise auf Personenkraftwagen von 10 % (EU/GB), oder auf Lastkraftwagen bis zu 10 % (GB) und 22 % (EU) verzichtet
https://www.gov.uk/look-up-import-tariffs-1-january-2021
https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp?Lang=en.
Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ist deutlich umfassender als jene, jüngst abgeschlossenen Abkommen mit Kanada oder Japan.
Teilnehmer, die auch künftighin den gemeinsamen Markt mit dem Vereinigten Königreich bearbeiten wollen, tun gut daran, bei der zuständigen Zollstelle des Zollamtes Österreich den Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten – Formblatt Za 278 – zu stellen und zwar jetzt!Das Antragsformular steht „noch“ zum Download auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter
https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?s=Za278
bereit.
Es soll künftighin als Online – Antrag im Unternehmens-Service-Portal (www.usp.gv.at) zur Verfügung stehen.
Ein Gebot der Stunde: Machen Sie sich mit den Ursprungsregeln vertraut! Nur Ursprungswaren sind im anderen Wirtschaftsraum zollfrei!
Abläufe über aktuelle Prozesse finden Sie auf der Homepage www.brexit.at, die fortan laufend aktualisiert wird!