Wissenswertes zum CBAM Reporting ab 1.10.2023 samt Rückblick und Ausblick

Rückblick:

Mit dem Paket „Fit for 55“ der EU-Kommission sollen zur Verwirklichung der Klimaziele der EU die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden. Endziel ist es, bis 2050 klimaneutral zu sein.

  1. Was sind die wichtigsten Elemente von CBAM? 

    A) Für emissionsintensive Waren soll bei der Einfuhr in die Union derselbe Kohlenstoffpreis erhoben werden, der bei einer Herstellung im Zollgebiet der EU angefallen wäre. Basis ist das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS).
    B) Durch CBAM soll eine Verlagerung von Emissionen in das Drittland verhindert und dadurch Fairness im internationalen Handel zum Schutz europäischer Hersteller geschaffen werden.
    C) Direkte herstellungsbedingte graue Emissionen (Scope 1), dabei handelt es sich um Treibhausgasemissionen, die auch bei der Gewinnung und Verarbeitung bestimmter Importgüter der Grundstoffindustrie (Zement, Strom, Düngemittel, Wasserstoff, Eisen und Stahl bzw. Aluminium anfallen, müssen ebenso bepreist werden als indirekte Emissionen für Strom, Zement und Düngemittel (Scope 2).
    D) Der Start von CBAM beginnt für einen Übergangszeitraum ohne finanzielle Verpflichtungen, aber mit einer Berichtspflicht ab Oktober 2023 bis zum Ende des Jahres 2025. Im Jahr 2025 werden Importeure von Erzeugnissen des Anhangs I der VO (EU) Nr. 2023/956 verpflichtet, sich bei den zuständigen Behörden (in Österreich ist das Zollamt Österreich zuständig) um eine Zulassung als CBAM-Anmelder zu bewerben. Entsprechende Informationen über das Prozedere werden die nationalen Behörden noch bekanntgeben.

M e r k s a t z:
Ab 1.1.2026 darf nur noch eine CBAM-Anmelder CBAM-Waren in die EU einführen.

Ia)       Was sind direkte, was sind indirekte Emissionen?

Als direkte Emissionen sind solche zu verstehen, die durch die Aktivitäten im Unternehmen (Herstellungsbetrieb) unmittelbar entstehen. Dazu gehören auch verbrauchte Primärenergieträge in Unternehmensimmobilien (Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel u.a.m.).

Indirekte Emissionen sind vor- oder nachgelagerte Aktivitäten in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens. Dazu zählen auch verbrauchte Sekundärenergieträger wie Strom, Fernwärme, Dampf uam.

Sie werden auch als Scope 2 Emissionen bezeichnet.

Ib) Was unter den Begriffen Scope 1, 2 und 3 subsumiert?

Scope 1:

Emissionen aus Quellen, die direkt im Besitz des betroffenen Unternehmens sind. Das sind beispielsweise der Betrieb des eigenen Heizkessels oder des eigenen Fuhrparks.

Merksatz: Emissionen aus Quellen, die direkt vom betroffenen Unternehmen verantwortet und kontrolliert werden. Dazu gehören beispielsweise Emissionen aus Energieträgern am Standort des Unternehmens (Erdgas und Brennstoffe, Kühlmittel u.a.m.)

Scope 2:

Indirekte Emissionen aus der Nutzung von Energie, die das betroffene Unternehmen einkauft (eigener Stromverbrauch, Wärme, Kälte ..)

Merksatz: Energiebezogene indirekte Emissionen wie Kälte- und Wärmbezug

Scope 3:
Andere indirekte Emissionen, die schwerpunktmäßig mit der Unternehmertätigkeit verbunden sind und in vor- und nachgelagerte Bereiche eingeordnet werden. Dazu zählt der Verbrauch von Energie in vermieteten Assests wie Immobilien, Fahrzeuge aber auch in Bezug auf Dienstleistungen (Müllentsorgung, Wasser, Abwasser, Geschäftsreisen, Pendeln der Mitarbeiter u.a.m.


Merksatz: Indirekte Treibhausgas-Emissionen aus Quellen, die das bilanzierende Unternehmen nicht besitzt oder direkt kontrolliert.

 

 

Ausblick:

II. Verpflichtungen ab dem 01.10.2023

1. Wer ist berichtspflichtig?

Berichtspflichtig ist der Anmelder, also jene Person,

a) die Entführerin ist und die im eigenen Namen auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von berichtspflichtigen Waren abgibt

oder

b) die Person, der eine Bewilligung gem. Art. 182 Abs. 1 UZK (Anschreibung in der Buchführung des Anmelders) erteilt wurde

oder

c) der indirekte Zollvertreter, in der Regel ist das eine Person, die für eine in der EU nicht ansässige Person eine Zollanmeldung abgibt oder, wenn sich der indirekte Zollvertreter gemäß der VO /EU) 2023/956 (Verordnung zur Schaffung eines CO2 Grenzausgleichssystems) mit den Berichtspflichten einverstanden erklärt hat.


Wortlaut der Vorschrift:


Während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränken sich die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Pflichten des Einführers auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der vorliegenden Verordnung. Ist der Einführer in einem Mitgliedstaat niedergelassen und benennt er einen indirekten Zollvertreter im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, so gelten die Berichtspflichten für diesen indirekten Zollvertreter, falls dieser hiermit einverstanden ist. Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so gelten die Berichtspflichten für den indirekten Zollvertreter.

2. Für welche Waren besteht (derzeit) die Berichtspflicht?

(Siehe B1 bis B6 auf der Homepage https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/news/cbam_worauf_sich_unternehmen_vorbereiten_muessen_1_etappe_meldepflicht/?no_cache=1

3. Gibt es Ausnahmen von der Berichtspflicht?
Ja, und zwar für:
 

a) Einfuhren aus Drittstaaten oder -gebieten (Waren mit Ursprung in diesen Ländern und Gebieten):

* Liechtenstein, Schweiz, Norwegen, Island
* Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla

b) Waren im Gepäck von Reisenden unter 150,00 Euro
    Warensendungen im Wert von unter 150,00 Euro
    Waren, die zu militärischen Zwecken benutzt oder befördert werden.

4. Welche Daten werden für die CBAM-Berichte verlangt?

a) Mengenangaben:

(bei Strom: die Menge der eingeführten Megawattsunden)
(bei anderen Waren: Menge in Tonnen)

b) Warenart und Angabe des KN-Codes

c) Ursprungsland der eingeführten Waren

d) die Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, hierzu
     i) einschlägiger Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport
        (UN/LOCODE) für den Ort (z.B. Wien: AT VIE; Brüssel: BE BRU, Hamburg:
                                                            DE HAM, New York: (US NYC)
      https://unece.org/trade/cefact/unlocode-code-list-country-and-territory
      https://service.unece.org/trade/locode/at.htm (UN/LOCODE:Austria)
      https://unece.org/trade/uncefact/unlocode/NFPs

    ii) der Firmenname der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription
    iii) die geografischen Koordinationen der Hauptemissionsquelle der Anlage

e) die verwendeten Produktionswege im Sinne von Anhang II, Abschnitt 3 der VO (EU) Nr. 2023/1773 (Seite 130 ff) und die direkten
    grauen Emissionen im Sinne von Anhang IV, Abschnitt 2 (Seite 182 ff);

f) die mit den Waren verbundenen spezifischen direkten grauen Emissionen, welche durch Umrechnung der zugeordneten direkten
    Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische Emissionen bestimmt werden, ausgedrückt als CO2e-Emissionen pro
    Tonne laut Abschnitt F und G des Anhangs III (Seite 173 f);

g) die Meldeanforderungen mit Auswirkungen auf die grauen Emissionen von Waren im Sinne von Anhang IV, Abschnitt 2 (Seite
     182 ff);

h) für Strom als eingeführte Ware sind folgende Angaben zu machen:
     i)   den für Strom verwendeten Emissionsfaktor, ausgedrückt als
          Tonnen an CO2e-Emmissionen (CO2-Äuqivalent) pro MWh
          (Megawattstunde gemäß Anhang III, Abschnitt D (Seite 170 ff).

     ii) die für die Bestimmung des Emissionsfaktors des Stroms verwendete Datenquelle oder Methode gemäß Anhang III, Abschnitt
         D (Seite 170 ff).

i) für Stahlerzeugnisse die Kennnummer des spezifischen Stahlwerks, in dem die jeweilige Rohmaterialcharge hergestellt wurde,
    soweit bekannt.

j) Jeder berichtspflichtige Anmelder macht in den CBAM-Berichten die folgenden in Anhang I dieser VO aufgeführten Angaben zu
   den spezifischen indirekten grauen Emissionen:

    i) Stromverbrauch, ausgedrückt in Megawattstunden, des relevanten Herstellungsverfahrens je Tonne hergestellter Waren;

    ii) Angaben dazu, ob der Anmelder tatsächliche Emissionen angibt oder Standardwerte, die von der Kommission gemäß Anhang
        III, Abschnitt D (Seite 170 ff) dieser Verordnung für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlich werden;

        iii) der entsprechende Emissionsfaktor für Stromverbrauch,

        iv) die Menge der spezifischen indirekten grauen Emission, welche durch Umrechnung der zugeordneten indirekten grauen
             Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische indirekte Emissionen bestimmt wird, ausgedrückt als CO2e-
             Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren gemäß den Abschnitt F und G des Anhangs III (Seite 173 ff) dieser VO:

k) Weichen die Vorschriften für die Datenbestimmung von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen ab, so muss der
    berichtspflichtige Anmelder zusätzliche Angaben machen und die methodologische Grundlage, der zur Bestimmung der grauen
    Emissionen verwendeten Vorschriften beschreiben. Die beschriebenen Vorschriften müssen zu einer ähnlichen Abdeckung und
    Genauigkeit der Emissionsdaten führen, einschließlich der Systemgrenzen, überwachten Herstellungsverfahren,
    Emissionsfaktoren und sonstigen für die Berechnung und Berichterstattung zugrunde gelegten Methoden.

l) Für die Zwecke der Berichterstattung kann der berichtspflichtige Anmelder verlangen, dass der Betreiber eine von der
   Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage verwendet und den Inhalt für die Mitteilung gemäß den Abschnitten 1
    und 2 des Anhangs IV zur Verfügung stellt.

 

5. Wie sind die grauen Emissionen zu berechnen?

Im Artikel 4 finden sich die Hinweise zur Berechnung der grauen Emissionen.

Bis zum 31. Juli 2024 darf der CBAM-Anmelder auf Standardwerte der Kommission oder jegliche sonstige im Anhang III vorgesehene Standardwerte zurückgreifen.

6. Können Schätzwerte verwendet werden?

Bis zu 20 % der gesamten grauen Emissionen, die mit komplexen Waren verbunden sind, können auf vom Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellte Schätzungen gestützt werden.

7. Gibt es Sanktionen bei Verstößen, die auf unvollständige oder unzutreffende bzw. auf fehlende CBAM-Berichtspflichten zurückzuführen sind?

Die Höhe der Sanktion beträgt zwischen 10 und 50 Euro/ Tonne nicht oder unzureichend gemeldeter Emissionen. Die Sanktion erhöht sich entsprechend dem EU-Verbraucherpreisindex. Weiterführende Hinweise in Art. 16 der VO (EU) Nr. 2023/1773.

8. Vorbehaltlich des CBAM-Melderegisters werden folgende Daten bereitzustellen sein:

     A) Glieder des CBAM-Berichtes:

 

Datum der Berichtserstellung

Kennung des Berichtsentwurfs

Berichtskennung

Berichtszeitraum

Jahr

  • Berichtspflichtiger Anmelder

           Adresse

  • Vertreter (*)

           Adresse

  • Einführer (*)

Adresse

  • Zuständige Behörde (DE: Umweltbundesamt; AT: Zollamt
  • Unterschriften

 

  • Berichtsbestätigung
  • Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode
  • Bemerkungen

 

  •  Eingeführte CBAM-relevante Waren

 

            Positionsnummer

 

  •   Vertreter (*)

  Adresse

  •   Einführer (*)

             Adresse

  •   Warennummer (Code Unterpos. HS, Code KN)

  Angabe zur Ware

  •   Ursprungsland
  •   Eingeführte Menge je Zollverfahren

  Verfahren

   Angaben zur aktiven Veredelung

   Einfuhrgebiet

   Angaben zu den Waren (je Verfahren)

   Angaben zu den Waren (aktive Veredelung)

  •    Besondere Angaben zu den Waren
  •    Emissionen eingeführter Waren (gesamt)
  •    Belege (für Waren)

              Anlagen

  •    Bemerkungen
  • Emissionen CBAM-relevanter Waren

 

Emissionen – laufende Nummer

 

Herstellungsland

 

Firmenname der Anlage

Adresse

Kontaktangaben

Anlage

Adresse

Angabe zu den hergestellten Waren

Anlagenemissionen

Direkte graue Emissionen

Indirekte graue Emissionen

Herstellungsmethode und qualifizierte Parameter

Qualifizierte Parameter für direkte Emissionen

Qualifizierte Parameter für indirekte Emissionen

Belege für die Emissionsbestimmung

Anlagen

Zu entrichtender CO2-Preis

Vom zu entrichteten Preis abgedeckte Waren

Angaben zu den Waren (abgedeckte Waren)

Bemerkungen

 

    B) Detailangaben im CBAM-Bericht

 

Datum der Berichtserstellung

Kennung des Berichtsentwurfs

Berichtserkennung

Berichtszeitraum

Jahr

Eingeführte Waren (gesamt)

Emissionen (gesamt)

  • Berichtspflichtiger Anmelder

Kennung

Name

Funktion

   Adresse

   Mitgliedstaat der Niederlassung

   Staatliche Untergliederung

   Stadt

   Straße

   Zusatzzeile für Straße

   Hausnummer

   Postleitzahl

   Postfach

  • Vertreter (*)

Kennung

Name

Adresse

Mitgliedstaat der Niederlassung

Staatliche Untergliederung

Stadt

Straße

Zusatzzeile für Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Postfach

  • Einführer (*)

Kennung

Name

Adresse

Mitgliedstaat der Niederlassung

Staatliche Untergliederung

Stadt

Straße

Zusatzzeile für Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Postfach

  •  Zuständige Behörde

            Aktenzeichen

            Unterschrift

                 Berichtbestätigung

                 Bestätigung der Gesamtdaten im Bericht

                 Bestätigung der Datenverwendung

                 Datum der Unterzeichnung

                 Ort der Unterzeichnung

                 Unterschrift

                 Position der unterzeichnenden Person

                      Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode

                      Sonstige einschlägige Berichterstattungsmethode

  •  Bemerkungen

              Weitere Angaben

  • Eingeführte CBAM-relevante Waren

    Positionsnummer

        Vertreter (*)

        Kennung

        Name

        Adresse

        Mitgliedstaat der Niederlassung

        Staatliche Untergliederung

        Stadt

        Straße

        Zusatzzeile für Straße

         Hausnummer

         Postleitzahl

         Einführer (*)

         Kennung

         Name

         Adresse

         Mitgliedstaat oder Land der Niederlassung

         Staatliche Untergliederung

         Stadt

         Zusatzzeile für Straße

         Hausnummer

         Postleitzahl

         Postfach

  •    Warennummer

               Code der Unterpos. des HS

               Code der KN

                Angabe zur Ware

                Warenbezeichnung

                Ursprungsland

                Ländercode

                Eingeführte Menge je Zollverfahren

  •      Laufende Nummer

     Verfahren

     Beantragtes Verfahren

     Vorhergehendes Verfahren

     Angaben zur aktiven Veredelung

     Bewilligung für die aktive Veredelung erteilender Mitgliedstaaten

     Absehen von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung bei
     aktiver Veredelung

     Bewilligung

     Beginn der Globalisierung

     Ende der Globalisierung

     Ablauf der Vorlagefrist für die Abrechnung

     Einfuhrgebiet

     Angaben zu den Waren (je Verfahren)

     Eigenmasse

     Besondere Maßeinheiten

     Art der Maßeinheit

     Angaben zu den Waren (aktive Veredelung)

     Eigenmasse

     Besondere Maßeinheiten

     Art der Maßeinheit

         Besondere Angaben zu den Waren

         Weitere Angaben

     Angaben zu den Waren (eingeführte Waren)

     Eigenmasse

     Besondere Maßeinheiten

     Art der Maßeinheit

         Gesamtemissionen eingeführter Waren

          Warenemissionen je Produkteinheit

          Warenemissionen gesamt

          Warenemissionen (direkte)

          Warenemissionen (indirekte)

          Art der Maßeinheit für Emissionen

      Belege (für Waren)

          Laufende Nummer

          Art

          Ausstellungsland des Dokuments

          Aktenzeichen

          Zeichen-/Positionsnummer im Dokument

          Name der ausstellenden Behörde

          Gültigkeitsbeginn

          Gültigkeitsende

          Bezeichnung

      Anlagen

          Dateiname

          Universal Resource Identifier (URI)

          Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME)

          Enthaltenes Binärobjekt

          Bemerkungen

          Zusätzliche Informationen

          Emissionen CBAM-relevanter Waren

          Emissionen – laufende Nummer

          Herstellungsland

             Firmenname der Anlage

             Kennung des Betreibers

             Ländercode

             Staatliche Untergliederung

             Stadt

             Straße

             Zusatzzeile für Straße

             Hausnummer

             Postleitzahl

             Postfach

                Kontaktangaben

                Name

                Telefonnummer

                E-Mail

             Anlage

                Kennung der Anlage

                Name der Anlage

                Wirtschaftstätigkeit

                    Adresse

                    Niederlassungsland

                    Staatliche Untergliederung

                    Stadt

                    Straße

                    Zusatzzeile für Straße

                   Hausnummer

                   Postleitzahl

                   Postfach

                   Nummer des Flurstücks oder der Parzelle

                   UN/LOCODE

                   Breitengrad

                   Längengrad

                   Art der Koordinaten           

              Angaben zu den Waren

                  Eigenmasse

                  Besondere Maßeinheiten

                  Art der Maßeinheit

             Anlagenemissionen

                 Anlagenemissionen (gesamt)

                 Anlagenemissionen (direkte)

                 Anlagenemissionen (indirekte)

                 Art der Maßeinheit für Emissionen

             Direkte graue Emissionen

                Art der Bestimmung

                Art der Bestimmung (Strom)

                Art der einschlägigen Berichtserstattungsmethode

                Einschlägige Berichtserstattungsmethode

                Spezifische (direkte) graue Emissionen

                Angabe zur sonstigen Quelle

                Quelle des Emissionsfaktors (für Strom)

                Emissionsfaktur

                Eingeführter Strom

                Graue Emissionen eingeführten Stroms (gesamt)

                Art der Maßeinheit

                Herleitung des Emissionsfaktorwerts

                Begründung

                Erfüllung der Konditionalität

            Indirekte graue Emissionen

                Art der Bestimmung

                Herleitung des Emissionsfaktors

                Emissionsfaktor

                Spezifische (indirekte) graue Emissionen

                Art der Maßeinheit

                Verbrauchte Strommenge

                Stromquelle

               Herleitung des Emissionsfaktorwerts

            Herstellungsmethode und qualifizierende Parameter

                Laufende Nummer

                           Kennung der Methode

                           Bezeichnung der Methode

                           Kennung des spezifischen Stahlwerks

                           Zusätzliche Informationen

                       Qualifizierende Parameter für direkte Emissionen

                           Laufende Nummer

                            Parameterkennung

                            Parameterbezeichnung

                            Bezeichnung

                            Art des Parameterwerts

                            Parameterwert

                            Weitere Angaben

                       Qualifizierende Parameter für indirekte Emissionen

                            Laufende Nummer

                            Parameterkennung

                            Parameterbezeichnung

                            Bezeichnung

                            Art des Parameterwerts

                            Parameterwert

                            Weitere Angaben

                        Belege (für die Emissionsbestimmung)

                            Laufende Nummer

                            Art des Emissionen-Dokuments

                            Ausstellungsland des Dokuments

                            Aktenzeichen

                            Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

                            Name der ausstellenden Behörde

                            Gültigkeitsbeginn

                            Gültigkeitsende

                            Bezeichnung

                            Anlagen

                            Dateiname

                            Universalt Resource Identifier (URI)

                            Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME)

                            Enthaltenes Binärobjekt

                       Zu entrichtender CO2-Preis

                            Laufende Nummer

                            Art des Instruments

                            Bezeichnung und Angabe der Rechtsvorschrift

                            Betrag des zu entrichtenden CO2-Preises

                            Währung

                            Wechselkurs

                            Betrag (EURO)

                            Ländercode

                                Vom zu entrichtenden Preis abgedeckte Waren

                                      Laufende Nummer

                                      Art der abgedeckten Waren

                                      KN-Code der abgedeckten Waren

                                      Menge der erfassten Emissionen

                                      Von kostenloser Zuteilung, Erstattung oder
                                      sonstigen Form von Ausgleich abgedeckte

                                      Menge

                                      Ergänzende Angaben

                                      Weitere Angaben

                                      Angaben zu den Waren (abgedeckte Waren)

                                      Eigenmasse

                                      Besondere Maßeinheiten

                                      Art der Maßeinheit

                                      Bemerkungen

                                      Laufende Nummer

                                      Zusätzliche Informationen

 

9. Sind innerhalb der Übergangsperiode CBAM-Zertifikate abzugeben?

Um sich auf CBAM einstellen zu können, sind bis Ende 2025 keine CBAM-Zertifikate abzugeben. Die EU-Kommission verlangt allerdings einen Quartalsreport, der Informationen über den Umfang der importierten Waren, die direkten und indirekten grauen Emissionen und den im Herkunftsland fälligen CO2-Preis für die grauen Emissionen der Importwaren bieten soll. Die Übergangsperiode dient auch dazu, der Kommission die Möglichkeiten zu bieten, aufgrund dieser Erfahrungswerte die Berechnung der grauen Emissionen zu entwickeln.

10. Was Sie beim Einkauf von CBAM-Erzeugnissen vom Lieferanten verlangen sollten?

Stimmen Sie mit Ihrem Lieferanten die Kalkulation der CO2 Emissionen ab.

Die Kommission hat Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern verfasst, die auf der Homepage zum Download bereitsteht.

https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en#legislative-documents

Das Dokument trägt den Titel „Guidance Document on CBAM Implementation for Installation Operators outside the EU.

11. Können (höhere) Standardwerte auch hinkünftig verwendet werden?

Es ist davon auszugehen, dass auch über den 31. Juli 2024 hinaus Standardwerte verwendet werden dürfen, obwohl in Artikel 4 Absatz 3 derzeit ausgeführt ist, dass der berichtspflichtige Anmelder diese oder jegliche sonstige im Anhang III vorgesehene Standardwerte nach der Methodik des Anhangs III, Abschnitt B.2 u.a. zu ermitteln.

12. Gewinnt der nichtpräferenzielle Ursprung mit Einführung von CBAM Bedeutung?

Als CBAM-Anmelder müssen Sie den nichtpräferenziellen Ursprung kennen, ein unbekannter Ursprung ist nicht ausreichend.

 

Weitere Informationen folgen!

» Rückruf erbeten

Sie haben ein Anliegen oder eine Frage?
Schicken Sie uns Ihre Kontaktdaten und wir rufen Sie gerne zurück.

callback

» Kontakt aufnehmen

Sie haben eine Frage oder benötigen unsere Hilfe?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

contact

» Skype

Und es geht auch per Skype!
Rufen Sie uns einfach an - natürlich weltweit zum Null-Tarif!

Hannl Customs Consulting