Jetzt ist es offiziell - BFG Geschäftszahl: RV/5200028/2013

Eine lange diskutierte Rechtsmeinung wird vom BFG bestätigt, führt es doch in der Entscheidung vom 09.01.2023, Geschäftszahl: RV/5200028/2013 aus, dass Art. 6 Abs 3 BMR im Kern eine direkte Vertretung verlangt, auch wenn nach stRSp des BFG und Lehre eine Steuerfreiheit im Zuge einer indirekten Vertretung möglich bleibt und gerechtfertigt ist.

Im gegenständlichen Fall wurde ein EU-Ausländer, der in Österreich zur Umsatzsteuer nicht registriert ist,  von einem Spediteur vertreten, der mangels der in Österreich bislang geltenden Verwaltungspraxis eine Zollanmeldung trotz Vorliegen einer Vollmacht zur direkten Zollvertretung und der Fiskalvertretung nur indirekt vertreten durfte und dies, obwohl die Vorschriften in Art. 170 Abs. UZK die direkte Zollvertretung zulassen und der „Fiskalvertreter“ bereit gewesen wäre, die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten des Vertretenen zu erfüllen.
 
In Österreich herrscht noch immer die Auffassung, die Zuteilung der Sonder-UID sei eine Verwaltungsvereinfachung, die es in keinem anderen Mitgliedstaat geben würde, erlaubt ja die Nutzung dieses Verfahrens den Verzicht auf die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung. Die Zollbehörde vergas aber zu erwähnen, dass die indirekte Zollvertretung zu existenziellen Problemen der vielen klein- und mittelständisch strukturierten Speditionsunternehmen geführt hat.
 
Wie das Gericht völlig zu Recht ausführt, ist dem Spediteur über Antrag vom Finanzamt Österreich eine Fiskalvertreter-UID zu erteilen. Dadurch wird er endlich in die Lage versetzt, wettbewerbsgleich, also auf Basis, wie das in anderen Mitgliedstaaten üblich und selbstverständlich ist, Zollanmeldungen im Verfahren 42 in direkter Zollvertretung abzugeben.
 
Die direkte Zollvertretung soll nicht dazu genutzt werden, auf Biegen und Brechen Zollanmeldungen im Verfahren 42 abzugeben, um dem Steuerbetrug durch grob fahrlässiges Verhalten Tür und Tor zu öffnen. Ganz im Gegenteil, Zollverfahren zu diesem Verfahren sind mit der entsprechenden Sorgfalt zu behandeln und werden vermutlich den Spediteur auch verpflichten, künftighin beim Fiskus Zusammenfassende Meldungen abzugeben.
 
Dennoch macht es, anders als das bisher der Fall war, einen erheblichen Unterschied, weil der sorgfältig agierende Spediteur seine Unschuld nicht mehr beweisen und exorbitante Abgabenforderungen nicht mehr bezahlen muss, sondern dass die Zollbehörde die Sorglosigkeit und das Wissen oder „hätte Wissen müssen“ beweisen muss, um einen Abgabenbescheid gegen den Vertreter zu erlassen.
 
Nach sehr langer Zeit gibt es Licht im Tunnel dieser rechtswidrigen Verwaltungspraxis.
Weiterführende Hinweise: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/36323d87-dae6-4966-8c3d-914a552031c6/139697.1.1.pdf

 

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