Importeure aufgepasst! Was kommt im Herbst d.J. an neuen Aufgaben auf Sie zu?

CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism (CO 2 Grenzausgleich)
Verschärfung der Sanktionen gegen den Aggressor Russland

  1. CBAM: Carbon Border Adjustment Mechanism
     

Waren, wie Zement, Düngemittel, Eisen oder Stahl, Aluminium, Wasserstroff und Strom (Warenlisten mit den Zolltarifnummern finden Sie auf unserer Homepage

https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/news/cbam_worauf_sich_unternehmen_vorbereiten_muessen_1_etappe_meldepflicht/?no_cache=1

mit einem Sendungswert von > 150,00 Euro, die nach dem 01.10.2023 aus anderen Drittstaaten oder Drittgebieten als Liechtenstein, Schweiz, Norwegen, Island bzw. Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind nach CBAM meldepflichtig.

Es bleiben auch Waren der HS Pos. 7326 (z.B. Schlüsselanhänger aus Eisen oder Stahl) und 7318 (z.B. Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben) davon nicht verschont.

Mittlerweile liegt sowohl ein Entwurf der Kommission zur Durchführungs-verordnung zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der VO (EU) 2023/956 mit der Zahl C(2023) 5512 final, als auch ein Leitliniendokument zur CBAM-Umsetzung für Importeure von Waren (104 Seiten) vor, zu dessen Inhalt wir in Kürze weitere wichtige Details verfassen werden.

Zur Erinnerung:

Die Verpflichtung zur Meldung besteht für jeden Anmelder (in der Regel der Importeur) und ist für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2023 erstmalig am 31.01.2024 abzugeben.

Weitere Vorabinformationen zu den Angaben der Meldung (CBAM-Bericht) finden Sie ebenfalls aktuell auf unserer Homepage

https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/news/cbam_worauf_sich_unternehmen_vorbereiten_muessen_1_etappe_meldepflicht/?no_cache=1

        2.     Verschärfung der Sanktionen gegen den Aggressor Russland

Im Zuge des russischen Überfalls auf die Ukraine hat die EU weitere Sanktionen gegen Russland verhängt, die unmittelbare Auswirkungen auf die Wareneinfuhr haben wird, die viele Importeure betreffen wird.

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates wurde in Artikel 3g wie folgt geändert:

a. Absatz 1 Buchstabe d enthält folgende Fassung:

d) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden;

für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90;
für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen;

In Kurzfassung verstehen wir die Verordnung wie folgt:

Alle Erzeugnisse, die aus Vormaterialien laut Anhang XVII (davon betroffen sind, von nahezu alle Positionen des Kapitels 72 bzw. Erzeugnisse des Kap. 73) hergestellt wurden, die ihren Ursprung in Russland haben, dürfen nicht mehr eingeführt werden.

Das Einfuhrverbot kennt drei Einführungsstichtage:

  1. 30. September 2023

Einfuhrverbot für alle Erzeugnisse des Anhangs XVII mit Ausnahme von Waren, die aus Vormaterialien der HS Unterpos. 7207 11, der Unterpos. KN 7207 1210 oder der HS Pos. 7224 90 hergestellt wurden.

         2. 31. März 2024

Einfuhrverbot für Erzeugnisse, die aus Vormaterial der HS Unterpos. 7207 11 hergestellt wurden.

         3.  30.09.2024:

Einfuhrverbot für Erzeugnisse, die aus Vormaterialien der Unterpos. KN 7207 1210 oder der HS Pos. 7224 90 hergestellt wurden.

Am 1.10.2024 ist mit der Einfuhr sämtlicher aus Vormaterial des Anhangs XVII hergestellten Erzeugnisse „Schluss“.

Nachweisführung:

Laut derzeit vorliegender Informationen werden folgende Dokumente als ausreichendes Nachweismittel für das Ursprungsland des als Vorleistung verwendeten Eisens oder Stahls angesehen:

  •     Im Falle von Halbzeugen - 

-                     das Werksprüfzeugnis (MTC)

-                     mit dem Namen des Herstellungsbetriebs, dem Namen des Landes, das der Schmelznummer entspricht (Land der
                       Schmelzpfanne), und der Einreihung des Erzeugnisses in die Unterposition (sechsstelliger Code).

  •       Im Falle von Fertigerzeugnissen

-                     Das Werksprüfzeugnis (MTC) oder die Werksprüfzeugnisse (MTCs) - wenn sich nicht alle relevanten Informationen in
                       einem einzigen MTC zusammenfassen lassen.

Die Verantwortung liegt beim Importeur. 

Bedenken Sie bitte:

Auch Schlüsselanhänger der HS-Pos. 7326 aus der VR China könnten aus russischem Vormaterial des Anhangs XVII hergestellt worden sein.

Fazit:

Verlangen Sie von Ihrem Lieferanten im Drittland in jedem Fall ein Werksprüfzeugnis, mit dem anlässlich der Überlassung zum freien Verkehr bewiesen werden kann, dass das Erzeugnis aus keinem Vormaterial des Anhangs XVII aus Russland hergestellt wurde.

Die Vorlage dieses Nachweismittels vereinfacht die Einfuhr aus dem Drittland erheblich und schützt Sie vor nachträglichen Sanktionen (Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften), weil Sie oder Ihr Vertreter in der Zollanmeldung eine entsprechende Erklärung in Form einer Codierung, hier

L139 (Einfuhrgenehmigung gem. Art. 3g der VO (EU) Nr. 833/2014


Y824 (Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- oder Stahl-
           vorprodukte in einem Drittland – das wird der Regelfall)

 Y859  (Waren, die vor dem Inkrafttreten der Sanktionen in das Zollgebiet verbracht, aber zu einem späteren Zeitpunkt
            gestellt wurden (vgl. Art. 12e der VO (EU) Nr. 833/2014.

angeben müssen.

Weitere Informationen sollen im Laufe des Monats September bekannt werden.

 

 

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