CBAM – Wie geht es weiter?

Falls die Kommission den Artikel 4 Abs. 3 der VO (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf der berichtspflichtige Anmelder bis zum 31. Juli 2024 für jede Wareneinfuhr, für die ihm nicht sämtliche in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Angaben vorliegen, andere Methoden zur Emissionsbestimmung anwenden, auch Standardwerte, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, oder jegliche sonstigen in Anhang III vorgesehenen Standardwerte. In solchen Fällen muss der berichtspflichtige Anmelder die für die Ermittlung der betreffenden Werte befolgte Methodik angeben und in den CBAM-Berichten darauf verweisen

nicht ändert, stehen für CBAM pflichtige Wareneinfuhren spätestens mit dem Berichtszeitraum 3. Quartal 2024, Frist zur Abgabe ist der 31. Oktober 2024, neue Herausforderungen ins Haus.

Woher bekommen die Klein- und Mittelständler Daten der indirekten und direkten Emissionen (= graue Emissionen)?

 

Wird des den Importeuren gelingen, von den Betreibern berechnungs- und messungsbasierte Ansätze zur Ermittlung der grauen Emissionen zu bekommen? Lassen sich Vertragsklauseln in den Kaufverträgen schaffen, um diese Werte zu erhalten und auf die Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten vertrauen zu dürfen?

 

Noch geht es um Statistik, noch geht es nicht ums Geld! Dennoch, um die Berichtspflichten kommen wir nicht herum.

 

Interessant ist auch die Einsichtnahme in jenen JRC-Report, der die Basis für die Standardwerte bildet.

 

Die tieferstehenden beiden Beispiele soll deutlich machen, wie es um die direkten und indirekten durchschnittlichen Emissionen gemäß JRC-Tabelle aussieht:

 

7326 9098:

Durchschnittlicher Standardwert: direkte/indirekten Emissionen:              1,97 / 0,39 CO2e

Durchschnittlicher Standardwert Südkorea: direkten/indirekten Emissionen: 1,79 / 0,33 CO2e.

 

3105 5900:

Durchschnittlicher Standardwert: direkte/indirekte Emissionen:        1,29 / 0,11 CO2e

Durchschnittlicher Standardwert Vereinigtes Königsreich: direkte/indirekte Emissionen:                                                                                        0,60 / 0,06 CO2e

 

Düngemittel gelten als komplexe Waren,  weil auch das Vorerzeugnis Ammoniak (HS Pos. 2814) von CBAM umfasst ist.

 

Noch haben wir es mit Statistik zu tun! Ab 2026 heißt es aber bezahlen.

 

Basis für die CO2 Bepreisung ist die Eigenmasse der eingeführten Waren. Die Gewichtsangaben in Packlisten, Handelsrechnungen oder sonstigen Urkunden können, müssen aber nicht stimmen. Benötigen wir, ähnlich als das beim Import von frischen Bananen der Fall ist, einen zugelassenen Wieger?

 

Wie gehen wir mit einer zusammengesetzten Ware um, die aus Stahl und einem anderen Stoff besteht, die aber tariflich einer CBAM-Position zugeordnet werden muss? Ist der „andere Stoff“ Teil der Bemessungsgrundlage?

 

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt der Zollprüfer eine „unrichtige Einreihung“ fest. Die Betriebsprüfung erfolgt kurz vor Ablauf der Festsetzungsverjährung (Art. 103 Abs. 1 UZK). Wird in die eine Richtung, also falls festgestellt ist, dass es sich um CBAM-Erzeugnisse handelt, die CO2-Steuer nachgefordert, um sie, weil es sich um kein CBAM-Erzeugnis handelt, diese Gebühr rückerstattet wird?

Wer wird im Falle eines geplatzten Versandverfahrens (beispielsweise beim Transit aus der Türkei in das Vereinigte Königreich) Schuldner der CO2 Steuer? Der Inhaber des Versandverfahrens wird kaum als CBAM-Anmelder registriert sein!

Die Fragen könnten endlos fortgesetzt werden.

Diesen und anderen Fragen werden wir uns stellen müssen!

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