1. CBAM – Quartalsbericht 01.2024 – Abgabetermin: 30.04.2024; 2. Neuseeland – Freihandelsabkommen der EU und Neuseeland tritt mit dem 01.05.2024 in Kraft; 3. Entwaldungs-Verordnung – Vorbereitung und Einholung von Daten

Drei große Themenbereiche, denen wir aktuell verstärkt unsere Aufmerksamkeit widmen sollten:

1. Der zweite Quartalsbericht für CBAM-Waren ist zum 30. April 2024 fällig. Noch gelten die im System hinterlegten Standardwerte, aber:
„Setzen Sie alles daran, um von Ihren Lieferanten Echtdaten in Form direkter bzw. indirekter Emissionen zu erhalten, denn die Angabe von Standardwerten ist (Stand derzeit) ab dem Berichtszeitraum 3/2024 (Abgabefrist 31. Oktober 2024) nicht mehr möglich“.

Sie sollten deshalb den Druck auf Ihre Lieferanten erhöhen, um die korrekten Daten zu erhalten.

2. Mit dem 01. Mai 2024 tritt das Freihandelsabkommen der EU und Neuseeland in Kraft. Das Abkommen ist im Amtsblatt der EU L/2024/8666 vom 25. März 2024

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400866 und führt nebst vieler Handelserleichterungen auch zum vollständigen Zollabbau von EU-Ursprungswaren in Neuseeland, umgekehrt gewährt die EU, von wenigen Ausnahmen im Agrarbereich (Geflügelfleisch, Honig, Getreide und Cidre – diese werden in drei gleichen Jahresschritten abgebaut, sowie Reis und Zucker – fünf gleiche Jahresschritte – sowie Milchprodukte, Fischzubereitungen und Rum – sieben gleiche Jahresschritte) ebenfalls Zollfreiheit.

Der Ursprung wird durch die Erklärung zum Ursprung wie folgt nachgewiesen:

"[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von ___________ bis __________ (1)

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers … (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (3) sind. ……………………………………………………………………………………………………… (4)

                    (Ort und Datum)

………………………………………………………………………………………………………

              (Name des Ausführers)

3. Parlament und Rat haben am 31. Mai 2023 die Verordnung (EU) Nr. 2023/1115  (EUDR) (landläufiger Begriff: Entwaldungs-Verordnung) zum Schutz des Waldes erlassen. Die Verordnung ist seit 20. Juni 2023 in Kraft und für Marktteilnehmer ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden.
Ausgenommen von der Geltungsfist 30. Dezember 2024 sind Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2020 gem. Artikel 3 Abs. 1 oder der VO 2013/34 EU als 
Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen niedergelassen sind. Für diese Marktteilnehmer gilt der 30. Jung 2025 als Deadline des Inkrafttretens.
Die Verordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Import und den Export von Waren im Anhang I (Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse):

RINDER

0102 21, 0102 29 Rinder, lebend

ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren

ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rinder, frisch oder gekühlt

ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren

ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren

ex 1602 50 sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern

ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

ex 4107 nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, ein-schließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter der Position 4114

KAKAO

1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfall

1803 Kakaomasse, auch entfettet

1804 Kakaopulver, Kakaofett und Kakaoöl

1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitung

KAFFEE

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

ÖLPALME

1207 10 Palmnüsse und Palmkerne

1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fratkionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausg. rohe Öle)

2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung

von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets

ex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses)

2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrodsoderivate, (ausgen. Ameisensäure, Essigsäure, Mono-, Di-oder Trichloressigsäure, Propinsäure,

KAUTSCHUK

ex 4010  Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk

ex 4011 Luftfreifen aus Kautschuk, neu

ex 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk

ex 4013 Luftschläuche aus Kautschuk

ex 4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhand-

schuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk

ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a.n.g. in Kap. 40

ex 4017 Hartkautschuk (zB. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

SOJA

1201 Sojabohnen, auch geschrotet

1208 10 Mehl von Sojabohnen

1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert jedoch nicht chemisch modifiziert

2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

HOLZ

4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bear-beitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

4405 Holzwolle; Holzmehl

4406 Bahnschwellen aus Holz

4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungs-mittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

(ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)

4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

4421 Andere Waren aus Holz

Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss)

ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

 

ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, aus Holz

9403 30 , 9403 40 , 9403 50 , 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon

9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

 

Gemäß Artikel 4 der VO dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auch ausführen. Marktteilnehmer, die auf Grundlage der Erfüllung der in Artikel 8 beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen über das Informationssystem gemäß Artikel 33 eine Sorgfaltserklärung. 

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